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Entscheid

RRB Nr. 717/2019

Verordnung über den preisgünstigen Wohnraum, Neuerlass; Planungs- und Baugesetz, Änderung, Inkraftsetzung

21. August 2019Deutsch2 min

Source zh.ch

Verordnung über den preisgünstigen Wohnraum, Neuerlass; Planungs- und Baugesetz, Änderung, Inkraftsetzung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. August 2019

717. Planungs- und Baugesetz (Änderung vom 28. Oktober 2013),

Erwägungen

Verordnung über den preisgünstigen Wohnraum; Inkraftsetzung Am 28. September 2014 haben die Stimmberechtigten des Kantons Zürich mit einem Ja-Stimmen-Anteil von 58,4% eine Ergänzung des Planungs- und Baugesetzes (PBG, LS 700.1; ABl 2014-01-10) angenommen. Diese räumt den Gemeinden die Möglichkeit ein, bei Auf- oder Einzonungen einen Mindestanteil festzulegen, der für preisgünstige Wohnungen be- stimmt wird. Zur Umsetzung von § 49b PBG war eine neue ausführende Verordnung erforderlich. Der Regierungsrat beschloss am 11. Juli 2018 die Verordnung über den preisgünstigen Wohnraum (PWV; RRB Nr. 723/2018, ABl 2018-07-20) und unterbreitete sie dem Kantonsrat zur Genehmigung (Vorlage 5482). Die PWV sollte unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantons- rat auf den 1. Januar 2019 in Kraft treten. Gleichzeitig setzte der Regie- rungsrat die Änderung vom 28. Oktober 2013 des Planungs- und Bauge- setzes vom 7. September 1975 (§ 49b, Preisgünstiger Wohnraum), unter Vorbehalt der Genehmigung der PWV, auf den 1. Januar 2019 in Kraft (RRB Nr. 724/2018, ABl 2018-07-20). Der Kantonsrat genehmigte die PWV am 27. Mai 2019, weshalb über die Inkraftsetzung der PWV und der Änderung vom 28. Oktober 2013 des Planungs- und Baugesetzes neu zu entscheiden ist.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Änderung vom 28. Oktober 2013 des Planungs- und Baugeset- zes vom 7. September 1975 (§ 49b, Preisgünstiger Wohnraum) und die Verordnung über den preisgünstigen Wohnraum werden auf den 1. No- vember 2019 in Kraft gesetzt.

II. Veröffentlichung dieses Beschlusses und der Begründung im Amts- blatt sowie von Dispositiv I in der Gesetzessammlung.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffent- lichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Be- schwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates und die Bau- direktion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli