RRB Nr. 718/2010
Gemeindewesen, Zweckverband ARA Gossau/ Grüningen, neue Statuten, Genehmigung
19. Mai 2010Deutsch3 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Zweckverband ARA Gossau/ Grüningen, neue Statuten, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. Mai 2010
718. Gemeindewesen (Zweckverband ARA Gossau/Grüningen)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Ge- nehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Recht- mässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatuten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden Gossau und Grüningen bilden seit 1972 einen Zweckverband für den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage (RRB Nr. 1242/1972). Aufgrund der verfas- sungsrechtlichen Vorgabe, Zweckverbände demokratisch zu organisieren, sind die Gemeinden übereingekommen, die Zweckverbandsstatuten einer Totalrevision zu unterziehen. Am 30. November und 4. Dezember 2009 haben die Stimmberechtigten der beiden Gemeinden den neuen Statuten zugestimmt. Der Bezirksrat Hinwil hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen Anpassungen an die Kantonsverfassung, insbesondere die Einführung des Initiativrechts und des obligatorischen Finanzreferendums im Verbandsgebiet sowie die Neuregelung des Kostenverteilers nach dem Verursacherprinzip.
3. Art. 11 der Statutenbestimmungen gibt zu Bemerkungen Anlass. Die Bestimmung regelt die Kompetenzen der Stimmberechtigten des Zweck- verbands und räumt der Gemeindeversammlung die Kompetenz ein, über Initiativen abzustimmen (Ziff. 2) und Ausgaben in bestimmter Höhe zu beschliessen (Ziff. 3). Mit der Gemeindeversammlung ist – entgegen dem Wortlaut – nicht eine Versammlung aller Stimmberechtigten des Verbandes gemeint, sondern die Gemeindeversammlungen der beiden Verbandsgemeinden. Diese Auslegung ergibt sich zwingend aus Art. 10 Abs. 2 der Statuten, wonach bei Geschäften in der Zuständigkeit der Gemeindeversammlung beide Verbandsgemeinden zustimmen müssen. Auslegungsbedürftig sind zudem die Bestimmungen zur Beschluss- fassung über Initiativen. Gemäss Art. 11 Ziff. 2 ist für die Abstimmung über Initiativbegehren ausschliesslich die Gemeindeversammlung zu- ständig. Dem steht Art. 12 Abs. 1 der Statuten entgegen, wonach Gegen- stände, die in die Kompetenz der Stimmberechtigten des Verbands-
gebietes fallen, initiativfähig sind. Aus der systematischen Auslegung dieser Bestimmungen folgt, dass neben den Gemeindeversammlungen der Verbandsgemeinden auch die Gesamtheit der Stimmberechtigten des Verbandes an der Urne über Initiativen entscheidet. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Initiative finanzielle Ausgaben zur Folge hat, für deren Bewilligung die Gesamtheit der Stimmberechtigten des Zweck- verbands zuständig ist. Bei der nächsten Revision der Verbandsstatuten ist diesbezüglich eine klare und widerspruchsfreie Regelung zu treffen. Die übrigen Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Zweckverbands Abwasserreinigungsanlage Gossau/ Grüningen werden im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an den Vorstand des Zweckverbands Abwasser- reinigungsanlage Gossau/Grüningen, Gemeinderatskanzlei Grüningen, Stedtligass 12, Postfach, 8627 Grüningen (E), die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Gossau, Berghofstrasse 4, 8625 Gossau, und Grüningen, Stedtligass 12, Postfach, 8627 Grüningen, den Bezirksrat Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil, sowie an die Bau- direktion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Hösli