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Entscheid

RRB Nr. 718/2013

Binnenschifffahrtsverordnung BSV, Revision, Schreiben an das UVEK

19. Juni 2013Deutsch5 min

Source zh.ch

Binnenschifffahrtsverordnung BSV, Revision, Schreiben an das UVEK

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. Juni 2013

718. Revision der Binnenschifffahrtsverordnung BSV (Anhörung)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 29. April 2013 eröffnete das Bundesamt für Verkehr das Anhörungsverfahren zur Teilrevision der Binnenschifffahrtsverord- nung vom 8. November 1978 (BSV; SR 747.201.1). Die Schwerpunkte der Revision liegen in der Festsetzung von Blutalkoholgrenzwerten für die Fahrunfähigkeit von Schiffsführenden einschliesslich der entspre- chenden Kontrollbestimmungen, in der Regelung der Zulassung von Radar- und Satelliten-Navigationsgeräten (Satnav-Geräte) als Naviga- tionsinstrumente sowie in der Aufhebung des 2001 eingeführten Ver- bots des Kitesurfens ausserhalb behördlich bewilligter Wasserflächen.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Verkehr, Abteilung Sicherheit, 3003 Bern): Mit Schreiben vom 29. April 2013 haben Sie das Anhörungsverfahren zur Revision der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978 (BSV; SR 747.201.1) eröffnet. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns zum Entwurf wie folgt:

Zu Art. 40a ff. E-BSV (Fahrunfähigkeit; allgemein) Die in Art. 40a E-BSV analog des Strassenverkehrsrechts vorgeschla- genen Alkoholgrenzwerte begrüssen wir. Auch den weiteren vorgeschla- genen Bestimmungen zur Kontrolle der Fahrunfähigkeit (vgl. Art. 40b ff. E-BSV) stimmen wir zu, entsprechen sie doch inhaltlich der bewährten Regelung der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007 (SKV; SR 741.013). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass mit Art. 40a Abs. 1 Bst. a E-BSV, der die Fahrunfähigkeit ab 0,50‰ gegeben sieht, ein Widerspruch zur Verordnung über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung, BSO, SR 747.223.1) entsteht, welche die Grenze für die Fahrunfähigkeit bei einer Blutalkohol- konzentration von 0,80 oder mehr Promille festlegt (Art. 6.01 Abs. 3). Betroffen von den Bestimmungen bezüglich Fahrunfähigkeit sind nicht nur Personen, die ein Schiff führen, sondern auch solche, die sich an dessen Führung beteiligen oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffes ausüben. Diese Regelung führt in der Praxis zur Frage, was mit

den Begriffen nautischer Dienst oder Beteiligung an der Schiffsführung gemeint ist. Unklar ist auch, ob und inwieweit etwa dem nüchternen Schiffsführer das Verhalten bzw. der Zustand des angetrunkenen «Hilfspersonals» (mit oder ohne Ausweis) angerechnet werden muss. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten unbestimmte Rechtsbegriffe wie nautischer Dienst oder Beteiligung an der Schiffsführung auf Ver- ordnungsstufe näher umschrieben werden.

Zu Art. 55a ff. E-BSV (Zulassung von Radar- und Satnav-Geräten als Navigationsinstrumente und Festlegung von Anforderungen an Schiffsführer und Radarbeobachter) Der Zulassung von Radar- und Satnav-Geräten stimmen wir grund- sätzlich zu. Allerdings erachten wir es als zu weit gehend, bei allen Schiffen, die bei unsichtigem Wetter so weit ausfahren, dass kein Sicht- kontakt zum Ufer mehr besteht, die Ausrüstung mit Wendeanzeiger, Radar-, Satnav- und Sprechfunkgeräten zu verlangen. Dies sollte nur bei Schiffen der Fall sein, die mit höherer Geschwindigkeit ausfahren, als es die Sichtverhältnisse zulassen (u. a. Fahrgastschiffe und Güter- schiffe).

Zu Art. 57a E-BSV (Verwendung des Sprechfunkgeräts auf UKW Kanal 16) Wir weisen darauf hin, dass der Kanal 16 für die Blaulichtorganisatio- nen (BORS) im Kanton Zürich demnächst nicht mehr betrieben und durch einen Polycom-Funkkanal ersetzt werden soll. Art. 57a E-BSV, wonach bei Radarfahrten das Sprechfunkgerät hör- und sprechbereit auf UKW Kanal 16 geschaltet werden muss, wird dannzumal für den Kanton Zürich hinfällig sein.

Zu Art. 77a E-BVS (Verzeigungen) Gemäss Art. 77a E-BSV meldet die Polizei Widerhandlungen gegen die Schifffahrtsvorschriften unter anderem an die zuständige Behörde, die den Ausweis ausgestellt hat. Die Bestimmung wirft die Frage auf, was die Administrativbehörde gegebenenfalls damit anfängt. Das Problem stellt sich, weil im Schifffahrtsrecht die Administrativmassnahme der Verweigerung von Lernfahr- und Führerausweisen (Sperrfrist) analog dem SVG fehlt. Hier besteht eine Gesetzeslücke.

Zu Art. 54 Abs. 2 bis (Aufhebung des Verbots des Kitesurfens) In Umsetzung der Motion Hess (Nr. 12.3496) soll das Kitesurfen kei- ner besonderen, behördlich bewilligter Wasserfläche mehr bedürfen. Der Kanton Zürich hat namentlich wegen der Bootsdichte auf seinen

Gewässern bisher keine Wasserflächen zur Benutzung durch Kitesurfer freigegeben. Mit der Neuregelung würde das Kitesurfen den Segel- brettern, Wasserski usw. gleichgestellt und die Kantone könnten Ein- schränkungen erlassen. Der Kanton Zürich bevorzugt eine Beibehaltung der bisherigen Regelung. Für den Fall der Neuregelung ist zumindest zu verlangen, dass den Kantonen eine mindestens zweijährige Frist für die Umsetzung eingeräumt wird. Diese Frist ist erforderlich, um die nötigen Verbote zu erlassen. Nachfolgend unterbreiten wir Ihnen Ergänzungsvorschläge zu Be- stimmungen, die nicht Gegenstand der Revisionsvorlage sind:

Zu Art. 74 Abs. 2 BSV (Personentransport mit Güterschiffen) Wie bei der Fahrgastschifffahrt sollte auch für Personentransporte auf Güterschiffen ein Notfallkonzept verlangt werden. Art. 74 Abs. 2 BSV sollte entsprechend ergänzt werden.

Zu Art. 42a BSV (Fahrstrasse) Schiffe öffentlicher Schifffahrtsunternehmen haben bei ihren Fahr- ten einer Fahrstrasse zu folgen, von der sie nicht ohne Grund abweichen dürfen. Diese Regelung bedarf einer Präzisierung, namentlich hinsicht- lich der zulässigen Gründe.

Zu Art. 54 BSV (Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten) Unklar ist derzeit, ob Wakesurfen dem Wasserskifahren gleichzuset- zen ist und mithin eine Begleitperson erforderlich ist (Wakesurfer wer- den nur während der Startphase und teilweise ohne Seil geschleppt). Wir schlagen vor, die Wakesurfer und Wakeborder unter Art. 54 BSV zu subsumieren.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Sicher- heitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi