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Entscheid

RRB Nr. 719/2009

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Oberglatt, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

7. Mai 2009Deutsch2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Mai 2009

719. Gemeindeordnung (Oberglatt)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die politi- schen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Oberglatt haben am 8. Februar 2009 an der Urne einer Totalrevision der Gemeindeord- nung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die Neu- regelung der finanziellen Befugnisse der Gemeindeorgane, die Zustän- digkeit des Gemeinderates für die Erteilung des Gemeindebürger- rechts, die Anpassungen an das Gesetz über die politischen Rechte und an die Kantonsverfassung. Die Änderungen geben zu keinen rechtli- chen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Ober- glatt am 8. Februar 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird geneh- migt.

II. Mitteilung an den Gemeinderat Oberglatt, Rümlangstrasse 8, Post- fach 170, 8154 Oberglatt, den Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi