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Entscheid

RRB Nr. 719/2010

Gemeindewesen, Zweckverband Gruppenwasserversorgung Rafzerfeld, neue Statuten, Genehmigung

19. Mai 2010Deutsch3 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Zweckverband Gruppenwasserversorgung Rafzerfeld, neue Statuten, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. Mai 2010

719. Gemeindewesen (Zweckverband Gruppenwasserversorgung Rafzerfeld)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Ge- nehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Recht- mässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatuten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Hüntwangen, Rafz, Wasterkingen und Wil bilden zusammen seit 1976 einen Zweckverband für den Betrieb einer gemeinsamen Wasserversorgung (RRB Nr. 5574/1976). Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgabe, Zweckverbände demokratisch zu organisieren, sind die Gemeinden übereingekommen, die Zweck- verbandsstatuten einer Totalrevision zu unterziehen. Am 10. und am 14. Dezember 2009 haben die Stimmberechtigten der vier Verbands- gemeinden den neuen Statuten zugestimmt. Der Bezirksrat Bülach hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel er- griffen wurden. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die demokratische Aus- gestaltung der Zweckverbandsstatuten, insbesondere die Einführung des Initiativrechts und des obligatorischen Finanzreferendums im Verbands- gebiet. Im Weiteren werden die Finanzbefugnisse neu geordnet und die Statuten redaktionell neu gefasst.

3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: Die Finanzbefugnisse der Gemeinderäte der Verbandsgemeinden und der Betriebskommission sind für neue Ausgaben von einmalig genau Fr. 100 000 und wiederkehrend genau Fr. 20 000 widersprüchlich abge- grenzt. Im Weiteren sind die Finanzbefugnisse für Ausgaben ausserhalb des Voranschlags von einmalig über Fr. 50 000 und wiederkehrend über Fr. 10 000 bis einmalig Fr. 100 000 und wiederkehrend Fr. 20 000 lücken- haft abgegrenzt (vgl. Art. 16 und Art. 18 der Statuten). Die Statuten sind so auszulegen, dass für neue Ausgaben von ein- malig genau Fr. 100 000 und wiederkehrend genau Fr. 20 000 die Betriebs- kommission zuständig ist (analog Art. 7 lit. c Ziff. 3 der Statuten). Im Weiteren ist Art. 18 Ziff. 4 der Statuten so auszulegen, dass die

Gemeinderäte der Verbandsgemeinden für die bestimmten Ausgaben allgemein zuständig sind, soweit nicht die Betriebskommission zustän- dig ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die in Ziff. 4 erwähnte untere Rahmengrenze erreicht wird oder nicht.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands Gruppenwasserversorgung Raf- zerfeld werden im Sinne der Erwägungen genehmigt.

II. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an die Betriebskommission des Zweckverbands Grup- penwasserversorgung Rafzerfeld, Gemeindeverwaltung Hüntwangen, Dorfstrasse 41, 8194 Hüntwangen (E), die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Hüntwangen, Dorfstrasse 41, 8194 Hüntwangen, Rafz, Dorfstrasse 7, 8197 Rafz, Wasterkingen, Vorwiesenstrasse 172, 8195 Was- terkingen, und Wil, Dorfstrasse 15a, Postfach, 8196 Wil, den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, sowie an die Baudirektion und an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Hösli