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Entscheid

RRB Nr. 72/2012

BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich, Revisionsstelle, Bezeichnung

25. Januar 2012Deutsch2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Januar 2012

72. BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich, Revisionsstelle,

Erwägungen

Bezeichnung Seit 1. Januar 2012 wird die Aufsicht über die Einrichtungen der beruf- lichen Vorsorge und über die kantonalen Stiftungen von der «BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS)», einer öffentlich-rechtli- chen Anstalt, wahrgenommen (§§ 1 und 2 Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht, BVSG, LS 833.1). Wie bei den andern Anstalten ist auch bei der BVS die Rechnungslegung von einer Revisionsstelle zu prüfen. Diese muss die unabhängige Erfüllung ihrer Aufgabe gewähr- leisten und als Revisionsexperte im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Reviso- ren zugelassen sein (§ 8 Abs. 1 BVSG). Gemäss § 9 Abs. 2 lit. a BVSG hat der Regierungsrat die Revisionsstelle auf Amtsdauer zu bezeichnen. Gemäss § 2 Abs. 1 lit. d des Finanzkontrollgesetzes (FKG; LS 614) wird die Finanzaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons durch die Finanzkontrolle ausgeübt. Die Ausnahmen davon sind in § 3 FKG abschliessend aufgezählt. Das BVS ist nicht unter den Ausnahmen aufgeführt. Sodann liegt auch keine andere spezialgesetzliche Regelung vor, weshalb die Finanzkontrolle als Revisionsstelle der BVS zu bezeichnen ist. Die Finanzkontrolle erfüllt die Voraussetzungen von § 8 Abs. 1 BVSG. Einerseits ist sie aus der kantonalen Verwaltung heraus- gelöst und auch mit dem Kantonsrat nur insoweit verbunden, als sie administrativ der Geschäftsleitung des Kantonsrates zugeordnet ist; im Übrigen ist sie fachlich unabhängig und selbstständig (§ 1 Abs. 2 und 3 FKG). Anderseits ist die Finanzkontrolle seit 11. August 2009 auch als Revisionsexpertin im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren zuge- lassen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Als Revisionsstelle für die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) wird für die Jahre 2012 bis 2015 die Finanzkontrolle des Kantons Zürich bezeichnet.

II. Mitteilung an die BVS (Verwaltungsrat und Direktion), die Fi- nanzkontrolle und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi