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Entscheid

RRB Nr. 72/2013

KEF-Erklärungen, Stellungnahme betreffend Überweisung

23. Januar 2013Deutsch30 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Januar 2013

72. Erklärungen zum KEF (Stellungnahme betreffend Überweisung)

Erwägungen

1. Allgemeines Gemäss § 13 Abs. 2 des Gesetzes über Controlling und Rechnungs- legung (CRG) kann der Kantonsrat Erklärungen zum KEF beschlies- sen. Antragsberechtigt sind die einzelnen Mitglieder des Kantonsrates und die Kommissionen (§§ 34 und 49e Kantonsratsgesetz). Zum KEF 2013–2016 sind 21 Erklärungen eingegangen. Die KEF-Erklärung Nr. 20 betrifft das Obergericht, sie ist nicht Bestandteil dieses Antrags. An seiner Sitzung vom 28. und 29. Januar 2013 wird der Kantonsrat diese Erklärungen behandeln (KEF-Debatte). Im Hinblick auf diese Debatte wird mit vorliegendem Beschluss die Haltung des Regierungsrates zu den einzelnen Anträgen festgelegt. Die vom Kantonsrat beschlossenen KEF-Erklärungen hat der Regie- rungsrat im nächsten KEF umzusetzen. Kann oder will er eine Erklä- rung nicht umsetzen, so hat er dies dem Kantonsrat innerhalb von drei Monaten nach dessen Beschlussfassung schriftlich zu begründen (§ 13 Abs. 2 CRG).

2. Zu den einzelnen Anträgen

2.1 Finanzdirektion Nr. 1 Lohnkostentransparenz und Lohnrichtlinien für sämtliche Leistungsgruppen Antrag der Finanzkommission Zur Verbesserung der Transparenz und der Nachvollziehbarkeit wird in allen Leistungsgruppen (Konsolidierungskreise 1–3) ein neuer Indi- kator eingeführt, welcher die durchschnittlichen Lohnkosten pro Voll- zeitstelle pro Leistungsgruppe ausweist. Ausgenommen sind Leistungs- gruppen, in denen keine Personalkosten enthalten sind (z. B. Fonds). Die Entwicklungen dieses Indikators werden jeweils im KEF begrün- det. Der Regierungsrat erlässt für sämtliche Leistungsgruppen der Kon- solidierungskreise 1–3 verbindliche Richtlinien, welche die gesamte Lohnentwicklung der genehmigten Stellen umfassen (Teuerung, indi- viduelle Lohnerhöhungen, Stelleneinstufung, Stufenanstiege, Zuschlä- ge etc.).

Stellungnahme des Regierungsrates Mit den Richtlinien zum KEF erlässt der Regierungsrat jeweils für alle Leistungsgruppen verbindliche Regelungen, wie sich unter anderem der Lohnaufwand der einzelnen Leistungsgruppen in den folgenden vier Jahren entwickeln darf. Diese umfassen die Angaben zum Teue- rungsausgleich, zu den individuellen Lohnerhöhungen und zu den Ein- malzulagen. Für alle anderen lohnwirksamen Sachverhalte wie zum Beispiel die Lohnfestlegung für neu eintretende Mitarbeitende, Neu- einstufungen bestehender Funktionen, zusätzliche Stellen, Zuschläge, Abgeltungen und weitere gelten die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts. Im Rahmen dieser haben die Verantwortlichen der Leistungsgruppen einen Handlungsspielraum. Verbindliche Vorgaben des Regierungsrates hätten keine rechtlichen Grundlagen und würden die den Direktionen bzw. Ämtern und Betrieben zugesprochene Hand- lungsfreiheit zur Umsetzung ihres Leistungsauftrags einschränken. Der Finanzkommission ist zuzustimmen, dass die durchschnittlichen Kosten pro Vollzeiteinheit (VZE) eine grosse Aussagekraft besitzen. Dennoch ist die flächendeckende Einführung eines Indikators in jedem Leistungsgruppenblatt des KEF kein sinnvolles Steuerungsinstrument. Die Höhe des durchschnittlichen Lohnaufwandes pro VZE ist haupt- sächlich abhängig vom Leistungsauftrag, der wiederum für die Personal- struktur der Ämter und Betriebe der kantonalen Verwaltung bestim- mend ist. Der Ausweis eines Indikators würde jedoch einem Vergleich der durchschnittlichen Lohnkosten pro VZE zwischen den Leistungs- gruppen Vorschub leisten. Das wäre nicht die gewünschte Wirkung, denn so würden Vergleiche zu durchschnittlich anzustrebenden Lohn- kosten pro VZE zwischen den Leistungsgruppen durchgeführt und nicht die Lohnentwicklung im Sinne der KEF-Lohnvorgaben innerhalb einer Leistungsgruppe im Mittelpunkt stehen. Zudem besteht die Ge- fahr, dass durch einen solchen Vergleich zu einem späteren Zeitpunkt strikte Festlegungen für einen Durchschnittslohn gefordert werden, was die Flexibilität des Arbeitgebers in Bezug auf die Steuerung seines Res- sourcenmanagements einschränken würde. Aus den angeführten Gründen soll auf die Einführung eines Indika- tors «Lohnkosten pro VZE» in jedem KEF-Leistungsgruppenblatt verzichtet werden. Das Personalamt wird jedoch im Rahmen seiner Analysen der KEF-Ersteingaben 2014–2017 aller Leistungsgruppen diese Messgrösse erstmals aufnehmen und zu den grössten Abweichungen auf Direktionsebene im «Funktionsbereich Personal» Bericht erstatten. Die Berichterstattung im KEF 2014–2017, Funktionsbereich Personal, wird sich dabei aus Gründen der Zuständigkeit auf die dem Regie- rungsrat unterstellten Direktionen und die Staatskanzlei beschränken. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.

2.2 Direktion der Justiz und des Innern Nr. 2 Amt für Justizvollzug (Leistungsgruppe Nr. 2206) Antrag von Susanne Rusca Speck (Zürich), Markus Bischoff (Zürich) und Peter Ritschard (Zürich) E8 Aufnahme eines neuen Entwicklungsschwerpunktes: Umsetzung des Projekts «Alt werden im Straf- und Massnahmenvollzug» bis 2016. Stellungnahme des Regierungsrates Das Projekt «Alt werden im Strafvollzug» wurde im Amt für Justiz- vollzug 2011 begonnen. Die Aufnahme des beantragten Entwicklungs- schwerpunktes ist deshalb zu begrüssen. Der Regierungsrat ist mit einer Überweisung einverstanden. Nr. 3 Fachstelle Kultur (Leistungsgruppe Nr. 2234) Antrag von Mattea Meyer (Winterthur) und Markus Späth-Walter (Feuerthalen) Es soll ein neuer Entwicklungsschwerpunkt E3 gesetzt werden: E3: Begrenzung des Kostenbeitrags Betrieb Opernhaus in jedem Jahr der KEF Periode 2014 bis 2016 auf maximal 80% des Gesamtaufwan- des der Fachstelle Kultur, ausgenommen Kostenbeitrag Bauvorhaben und Kostenanteil Opernhaus. (Direktionsziel Nr. 5) Stellungnahme des Regierungsrates Am 1. Januar 2012 sind das neue Opernhausgesetz (OpHG, LS 440.2) und der vom Kantonsrat genehmigte Grundlagenvertrag sowie die Leistungsvereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und der Opern- haus Zürich AG (Opernhaus) in Kraft getreten. Damit wurde ein neues Finanzierungsmodell eingeführt, das anstelle der bisherigen Unterstüt- zung des Betriebs mittels eines sechsjährigen Rahmenkredits die jährli- che Bewilligung eines Kostenbeitrags im Rahmen des Budgets vorsieht (§ 4 Abs. 2 OpHG). Bei der Festlegung des Kostenbeitrags Betrieb besteht ein sehr be- schränkter Spielraum, weil unter anderem die Teuerung und die ange- strebte Gleichstellung von Opernhaus- und Staatspersonal bezüglich der Lohnentwicklung zu berücksichtigen sind (Art. 4 Grundlagenvertrag), was – in Abhängigkeit zur Wirtschaftslage und zur Lohnpolitik des Kan- tons – zu einem jährlichen Anstieg des Kostenbeitrags führt. Zudem ist eine Kürzung des Kostenbeitrags gegenüber dem Vorjahr nur zulässig, wenn der Kantonsrat eine entsprechende KEF-Erklärung beschliesst (Art. 4 Abs. 3 Grundlagenvertrag).

Auf der Grundlage des KEF 2014–2016 lässt sich der Anteil des Kos- tenbeitrags Betrieb am Aufwand der Fachstelle Kultur (ohne Kosten- beitrag Bauvorhaben und Kostenanteil Opernhaus) wie folgt errechnen (Beträge in Franken): 2014 2015 2016 Gesamtaufwand 111 200 000 109 800 000 119 700 000 ./. Kostenbeitrag Bauvorhaben 5 000 000 2 000 000 10 000 000 ./. Kostenanteil 3 800 0000 3 800 000 3 800 000 Reduzierter Aufwand 102 400 000 104 000 000 105 900 000 Kostenbeitrag Betrieb 81 600 000 83 000 000 84 900 000 Anteil Kostenbeitrag am reduzierten Aufwand 79,68% 79,80% 80,16% Das Übergewicht des Opernhauses im Aufwand der Fachstelle Kul- tur hängt massgeblich mit der anlässlich dessen Kantonalisierung im Jahr 1994 mit der Stadt Zürich vereinbarten Aufhebung der kantonalen Subventionierung des Schauspielhauses, der Tonhalle und des Kunst- hauses zusammen. Die angeregte starre prozentuale Beschränkung des Kostenbeitrags Betrieb auf höchstens 80 % des Aufwands der Fachstelle Kultur könnte – falls keine entsprechende KEF-Erklärung vorliegt – zu einer unrecht- mässigen Kürzung des Kostenbeitrags Betrieb führen, was es zu vermei- den gilt. Die angestrebte breitere Kulturförderung wäre somit nur mit einer beträchtlichen Erhöhung des Aufwands der Fachstelle Kultur zu erreichen, was aufgrund der angespannten Finanzlage des Kantons zur- zeit kaum machbar ist. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 4 Abschaffung der Fachstelle für Integrationsfragen des Kantons Zürich (Leistungsgruppe Nr. 2241) Antrag von Hans-Peter Amrein (Küsnacht) Die Fachstelle für Integrationsfragen des Kantons Zürich wird abge- schafft; die bisher dieser Fachstelle zugeordneten Bundesbeiträge und die entsprechend «gebundenen Aufgaben» werden in Zukunft durch eine andere Stabstelle der Direktion der Justiz und des Innern wahr- genommen. Der nicht mehr benötigte Personal-, Infrastruktur und Gemeinkostenaufwand innerhalb dieser bisherigen Leistungsgruppe wird um Fr. 2 200 000 reduziert. Stellungnahme des Regierungsrates Sowohl das eidgenössische wie auch das kantonale Recht verpflich- ten den Kanton Integrationsmassnahmen zu treffen. Die vom Kanton und vor allem von den Gemeinden zu verwirklichenden Vorhaben sind vielfältig und bedingen eine Organisation, welche die Massnahmen

plant, umsetzt und ein Projektcontrolling sicherstellt. Die Koordination der Integrationsmassnahmen obliegt der Fachstelle. Zusätzlich hat der Regierungsrat die Fachstelle mit Beschluss Nr. 1105/2011 beauftragt, 2012 und 2013 ein kantonales Integrationsprogramm zu erarbeiten, das ab 2014 umgesetzt werden soll. Integrationsförderung stellt eine Präventivmassnahme dar, deren In- vestition sich für den Staat und die Gesellschaft lohnt. Spätere Korrek- turmassnahmen wegen mangelnder Integration der Migrantinnen und Migranten (Sozialhilfebezug, Arbeitslosigkeit), aber auch ihrer Kinder (schulische Probleme, Jugendarbeitslosigkeit) kommen den Staat wesent- lich teurer zu stehen. Es ist vollkommen illusorisch, dass die laufenden und zukünftig zu verwirklichenden Vorhaben von nur einer Person wahrgenommen wer- den können, was die nachfolgende Leistungsübersicht zeigt: Ausgewählte Leistungen (KEF 2013–2016) Rechnung 2011 Plan 2014 Prüfung von Beitragsgesuchen/Beratung und Begleitung von Integrationsprojekten, Unterstützung des Auf-/Ausbaus von beispielhaften Frühförderprojekten 90 120 Begrüssungs- und Informationsveranstaltungen für Fremdsprachige/Neuzuziehende 4 8 Mitarbeit in interkantonalen Gremien und in Gremien des Bundes 8 5 Kooperationen in der kantonalen Verwaltung, mit Gemeinden und mit privaten Organisationen 49 50 Für die Finanzierung von Integrationsprojekten in den Gemeinden eingesetzte Mittel 3,1 Mio. Franken 5,2 Mio. Franken Eine Abschaffung der Fachstelle hätte unmittelbar zur Folge, dass viele Massnahmen nicht mehr verwirklicht werden könnten, zum Beispiel Sprachkurse, Informations- und Beratungsangebote sowie Projekte zur frühen Förderung und zur sozialen Integration. Da der Grossteil der Integrationsfördermittel für die Gemeinden eingesetzt wird, würde die Abschaffung der Fachstelle vor allem die Ge- meinden treffen:

1. Die finanzielle Belastung erhöht sich, da die Kantonsbeiträge weg- fallen.

2. Die Gemeinden profitieren nicht mehr von den Leistungen (Planung, Projektbegleitung, Controlling) der Fachstelle. Sie müssen die fehlen- den personellen Mittel selbst aufbauen.

3. Bei ungenügendem Projektcontrolling sind die Bundessubventionen für die Durchführung von Integrationsförderprojekten gefährdet. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.

2.3 Volkswirtschaftsdirektion Nr. 5 W5 Veloanteil (Leistungsgruppe Nr. 5205) Antrag der Kommission für Energie, Verkehr und Umwelt Neudefinition eines Wirkungsindikators W5: Veloanteil [in%] (Anzahl Fahrten mit dem Velo/Anzahl aller Fahr- ten) min. mit folgenden Zielwerten: P13 :-, P14: -, P15: 8%, P16: - Stellungnahme des Regierungsrates 2015 soll ein Zielwert von 8% erreicht werden. Der im Rahmen des nächsten Mikrozensus Verkehr 2015 erhobene Veloanteil soll dann mit diesem Zielwert verglichen werden. Der nächste Zielwert kann dann gegebenenfalls angepasst werden. Dieses Vorgehen soll sich im Rhyth- mus der künftigen Mikrozensen alle fünf Jahre wiederholen. Die Erhöhung des Veloanteils ist grundsätzlich zu begrüssen und ist auch Ziel des kantonalen Veloförderprogramms. Das vorgeschlagene Vorgehen ist nicht zweckmässig. Wie bereits ausgeführt, stehen zuverläs- sige Erhebungsdaten alle fünf Jahre zur Verfügung. Hinzu kommt, dass aufgrund der aufwendigen Datenbereinigung das Bundesamt für Statis- tik die Daten erfahrungsgemäss erst etwa eineinhalb Jahre nach Erhe- bungsende ausgewertet hat und freigibt (für den Mikrozensus Verkehr 2010 war das im Mai 2012 der Fall). Es ist deshalb nicht zweckmässig, im Rahmen des KEF, der jedes Jahr erstellt wird, Daten zu verwenden, die bestenfalls alle fünf Jahre aktualisiert werden können und zudem in der Regel erst zwei Jahre später zur Verfügung stehen. Eine wirksame Steuerung dieses Wertes ist damit nicht möglich. Darüber hinaus er- scheint der im Antrag definierte Zielwert für 2015 von 8% Velofahrten an allen Fahrten als zu ambitioniert, da der kantonale Wert laut Mikro- zensus Verkehr 2010 erst bei höchstens 4% lag. 8% werden bis 2015 nicht zu erreichen sein. Ergänzend ist darauf hinweisen, dass das Veloförderprogramm eine Berichterstattung alle fünf Jahre vorsieht. Zudem umfasst das Velo- förderprogramm auch die Aufgaben S04 (Datenbasis Veloverkehr), S05 (Monitoring und Evaluation) und S09 («Velopolitik als System» mit messbaren Zielen). Derzeit ist ein kantonales «Messkonzept Anteil Veloverkehr» in Erarbeitung. Dabei wird unter anderem auf Daten aus dem Mikrozensus Verkehr als Grundlage zurückgegriffen. Auf der Grundlage dieses Messkonzepts sollen an geeigneten Standorten auch Zählstellen für den Veloverkehr eingerichtet werden, womit der Velo- verkehr und damit auch der Veloanteil erstmals genauer ermittelt wer- den kann. Das Messkonzept soll bis Ende 2013 vorliegen und erste Messergebnisse sollen ab 2014 vorhanden sein. Auch sollte mit der For- mulierung von Zielwerten zugewartet werden, bis eine erste, zuverläs- sige Erhebung stattgefunden hat. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.

2.4 Bildungsdirektion Nr. 6 Volksschule / Kinder- und Jugendhilfe (Leistungsgruppen Nrn. 7200 und 7501) Antrag von Sabine Wettstein-Studer (Uster), Beatrix Frey-Eigenmann (Meilen) und Jörg Kündig (Gossau) Die Hälfte der Ausgaben (2 Mio. Franken) für QUIMS-Massnahmen werden in die sprachliche Frühförderung verschoben. Stellungnahme des Regierungsrates Die Evaluationsstudie über QUIMS (Qualität in multikulturellen Schulen), die 2012 von verwaltungsexternen Expertinnen und Experten erstellt wurde, zeigt insgesamt ein positives Ergebnis zur Umsetzung von QUIMS. Sie belegt eine verstärkte Leseförderung und vermehrte Aktivitäten mit Eltern sowie eine gute Zufriedenheit der Eltern und der Schülerschaft, jedoch noch keine grossen Fortschritte in den Lern- tests in Deutsch und Mathematik. Vor diesem Hintergrund werden zurzeit Massnahmen geprüft, wie die Wirksamkeit von QUIMS erhöht werden kann. In diesem Zusammen- hang wird insbesondere auch geprüft, – welche finanziellen Mittel die QUIMS-Schulen weiterhin brauchen, um die gesetzlich festgelegten Massnahmen durchführen zu können (§§ 25 und 62 Volksschulgesetz), – an welche Bedingungen (Zielvorgaben und Überprüfung der Zieler- reichung) die Vergabe der Mittel an QUIMS-Schulen geknüpft wer- den soll und ob bei QUIMS eine stärkere Fokussierung auf die jün- geren Kinder möglich und sinnvoll ist (Übergang in den Kinder- garten und Kindergarten), – mit welchen finanziellen Mitteln und in welchen Formen die frühe Förderung, insbesondere an der Nahtstelle zum Kindergarten inten- siviert werden kann. Der Regierungsrat ist mit einer Überweisung einverstanden. Nr. 7 Volksschule (Leistungsgruppe Nr. 7200) Antrag von Sabine Wettstein-Studer (Uster), Beatrix Frey-Eigenmann (Meilen) und Jörg Kündig (Gossau) Der Aufwand der Volksschule ist so zu reduzieren, dass er im Ver- gleich zu 2012 maximal im Verhältnis zu den Anzahl Schülern zuzüglich Teuerung wächst.

Stellungnahme des Regierungsrates Die vorliegende KEF-Erklärung kann gemäss den geltenden gesetz- lichen Grundlagen nicht umgesetzt werden. Die Kostenentwicklung der Leistungen der Leistungsgruppe Nr. 7200, Volksschule, beruht – neben dem Schülerzuwachs und der Teuerung – insbesondere auf drei Fakto- ren.

1. Zusätzliche Vollzeiteinheiten: Verschiedene Gesetzesänderungen führen zu zusätzlichen Lehrerstellen (Vollzeiteinheiten, VZE). Dazu gehören z. B. die Vorverlegung des Schuljahresbeginns gemäss Har- moS-Konkordat oder die Umsetzung der Parlamentarischen Initiati- ve betreffend Handarbeit.

2. Teilrevision des Lohnsystems für Lehrpersonen: Vor dem Hinter- grund des Lehrermangels hat der Kantonsrat eine Teilrevision des Lohnsystems für Lehrpersonen genehmigt (Vorlage 4694). Diese führt zu einem Anstieg der Lohnsumme. In diesem Zusammenhang wur- den insbesondere höhere Anfangslöhne, zusätzliche Beförderungs- runden – sogenannte Laufbahnbeförderungen – sowie ausserordent- liche Lohnmassnahmen beschlossen.

3. BVK: Für die Sanierung der BVK sind für den Arbeitgeber in der Planperiode 2013–2016 Sanierungsbeiträge geplant. Diese haben zur Folge, dass sich der Gesamtaufwand erhöht. Der Schülerzuwachs und der Gesamtaufwand der Volksschule ent- wickeln sich nicht parallel oder proportional. Eine Sonderschülerin oder ein Sonderschüler kann dem Kanton bis zu 100-mal höhere Kosten verursachen als eine Regelschülerin oder ein Regelschüler. Die Zu- weisung zur Sonderschulung kann der Kanton nicht steuern. Zudem beteiligt sich der Kanton in einem höheren Ausmass an den Kosten der Sonderschulung als bei der Regelschule. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 8 Mittelschulen (Leistungsgruppe Nr. 7301) Antrag von Markus Späth-Walter (Feuerthalen) Neuer Entwicklungsschwerpunkt E5: Schrittweise Anhebung der gymnasialen Maturitätsquote bis zum schweizerischen Mittel. Stellungnahme des Regierungsrates Im Kanton Zürich besteht ein unbestrittener Bedarf nach qualifizier- ten Arbeitskräften. Gemäss dem Bericht «Fachkräfte für die Schweiz» des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (2011) wird dieser Bedarf zum Teil über die Höherqualifizierung der inländischen Er- werbsbevölkerung abgedeckt. Zudem begünstigt die Personenfreizügig- keit die Zuwanderung Hochqualifizierter.

In den letzten Jahren hat die Abschlussquote auf der Tertiärstufe, d. h. Höhere Berufsbildung, Fachhochschulen und Universitäten/ETH, zu- genommen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist das zwischen Berufs- bildung und Hochschulbildung durchlässige Schweizer Bildungssystem. Quotenvorgaben zu einzelnen Bildungswegen oder Bildungsstufen sind grundsätzlich ein Fremdkörper und würden dem offenen und auf Leistung ausgelegten Schweizer Bildungssystem gegenüberstehen. Quoten bergen zudem die Gefahr von Fehlentwicklungen oder Fehl- steuerung. Bei interkantonalen Vergleichen sind zudem die unter- schiedlichen Bildungstraditionen zu berücksichtigen: Der Wirtschafts- standort Zürich verfügt, wie die umliegenden Kantone, sowohl über eine starke Berufsbildung als auch über eine leistungsorientierte, gymnasiale Bildung. Dieser Standortvorteil darf nicht gefährdet werden. Andere Regionen wie zum Beispiel die Westschweiz haben eine andere Bil- dungstradition, insbesondere mit einer weniger ausgeprägten dualen Berufsbildung. Das Interesse an einer Mittelschulbildung ist unverändert sehr hoch. Besondere Massnahmen zur Förderung der Mittelschulbildung sind – im Gegensatz zur Berufsmaturität – nicht notwendig. Die Mittelschulen bereiten auf den Hochschulzugang vor. Eine Erhöhung der Maturitäts- quote würde nicht nur bei den Mittelschulen sondern auch bei der Uni- versität zu höheren Kosten führen. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 9 Mittelschulen (Leistungsgruppe NR. 7301) Antrag von Sabine Wettstein-Studer (Uster), Beatrix Frey-Eigenmann (Meilen), und Jörg Kündig (Gossau) Der Aufwand der Mittelschulen ist so zu reduzieren, dass er im Ver- gleich zu 2012 maximal im Verhältnis zu den Anzahl Lernenden zuzüg- lich Teuerung wächst. Stellungnahme des Regierungsrates Der Handlungsspielraum für Einsparungen bei den Mittelschulen ist beschränkt, weil der Aufwand im Wesentlichen von den Ausgaben im Personalbereich und der Anzahl der Schülerinnen und Schüler abhängt. Ausschlaggebend für den Zuwachs bei den Mittelschulen von 2013 bis 2016 gemäss KEF 2013 sind insbesondere folgende Faktoren:

1. Personalbezogene Kostenerhöhungen bei den Mittelschulen: Diese sind vor allem auf die Arbeitgeberbeiträge des Kantons für die Sanie- rung der BVK und die Lohnerhöhungen im Rahmen der Teilrevision des Lohnsystems für Lehrpersonen (Vorlage 4694) zurückzuführen (vgl. die Ausführungen zur KEF-Erklärung Nr. 7 betreffend die Volksschule).

2. Weiter ergeben sich höhere Kosten aufgrund der steigenden Anzahl der Lernenden sowie aufgrund der anstehenden Sanierungs- und Investitionsvorhaben bei den Mittelschulbauten (Zinsen und Ab- schreibungen). Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 10 Berufsschulen (Leistungsgruppe Nr. 7306) Antrag von Markus Späth-Walter (Feuerthalen) Neuer Entwicklungsschwerpunkt E7: Schrittweise Anhebung des Anteils der Berufsmaturanden auf mindestens 15% aller 21-jährigen im Kanton Zürich. Stellungnahme des Regierungsrates Im Kanton Zürich besteht ein unbestrittener Bedarf nach qualifizier- ten Arbeitskräften. Gemäss dem Bericht «Fachkräfte für die Schweiz» des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (2011) wird dieser Bedarf zum Teil über die Höherqualifizierung der inländischen Erwerbs- bevölkerung abgedeckt. Zudem begünstigt die Personenfreizügigkeit die Zuwanderung Hochqualifizierter. In den letzten Jahren hat die Abschlussquote auf der Tertiärstufe, der Höheren Berufsbildung, Fachhochschulen und Universitäten/ETH, zu- genommen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist das heute zwischen Berufsbildung und Hochschulbildung durchlässige Schweizer Bildungs- system. Quotenvorgaben zu einzelnen Bildungswegen oder Bildungsstufen sind grundsätzlich ein Fremdkörper und würden dem offenen und auf Leistung ausgelegten Schweizer Bildungssystem gegenüberstehen. Quoten bergen zudem die Gefahr von Fehlentwicklungen oder Fehl- steuerung. Die Berufsmaturität ist 1994 eingeführt worden und hat sich bewährt. Die Anzahl der Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden hängt grösstenteils – wie in der gesamten Berufsbildung – von der Nachfrage des Arbeitsmarktes ab. Zum andern spielen die persönlichen Voraus- setzungen und Interessen der Jugendlichen eine entscheidende Rolle. Eine Berufsmaturität kann während der beruflichen Grundbildung ab- solviert werden oder später berufsbegleitend. In den letzten Jahren hat sich gezeigt, dass nur die Hälfte der Absolventinnen und Absolventen einer Berufsmaturität in eine Fachhochschule übertritt. Damit die Berufsbildung auch in Zukunft über qualifizierten Nach- wuchs verfügt, sollen leistungsstarke Jugendliche verstärkt motiviert werden, auch weiterhin ihre Laufbahn über die Berufsbildung anzuge- hen. An der kantonalen Konferenz Berufsbildung 2012 der Bildungs-

direktion und der Volkswirtschaftsdirektion wurde deshalb beschlossen, die Information der Eltern und Jugendlichen über die Berufsmaturität und die damit verbundenen Aufstiegschancen zu intensivieren. Der Regierungsrat ist mit einer Überweisung einverstanden. Nr. 11 Berufsbildung (Leistungsgruppe Nr. 7306) Antrag von Sabine Wettstein-Studer (Uster), Beatrix Frey-Eigenmann (Meilen) und Jörg Kündig (Gossau) Der Aufwand der Berufsbildung ist so zu reduzieren, dass er im Ver- gleich zu 2012 maximal im Verhältnis zu den Anzahl Schülern zuzüglich Teuerung wächst. Stellungnahme des Regierungsrates Der finanzielle Handlungsspielraum in der Berufsbildung ist be- schränkt, weil die Berufsbildung grundsätzlich durch den Bund geregelt wird. Der Inhalt der beruflichen Grundbildung wird vollständig in den eidgenössischen Bildungsverordnungen festgelegt. Zudem besteht eine Pflicht, für alle Lernenden den entsprechenden Berufsfachschulunter- richt anzubieten. Ausschlaggebend für den Zuwachs bei den Berufsfachschulen von 2013 bis 2016 gemäss KEF 2013 sind insbesondere folgende Faktoren:

1. Personalbezogene Kostenerhöhungen bei den Berufsfachschulen: Diese sind insbesondere auf die Arbeitgeberbeiträge des Kantons für die Sanierung der BVK und die Lohnerhöhungen im Rahmen der Teilrevision des Lohnsystems für Lehrpersonen (Vorlage 4694) zu- rückzuführen (vgl. die Ausführungen zur KEF-Erklärung Nr. 7 be- treffend Volksschule).

2. Weiter ergeben sich höhere Kosten aufgrund der steigenden Anzahl der Lernenden sowie aufgrund der anstehenden Sanierungs- und Investitionsvorhaben bei den Berufsfachschulen (Zinsen und Ab- schreibungen). Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 12 Universität Zürich (Leistungsgruppen Nr. 7401) Antrag von Sabine Wettstein-Studer (Uster), Beatrix Frey-Eigenmann (Meilen), und Jörg Kündig (Gossau) Im Leistungsauftrag an die UZH soll das Akquirieren von Dritt- mitteln aufgeführt werden. Dazu ist ein Anreizsystem zu definieren, bei dem Drittmittelerträge einen direkten Einfluss auf die kantonalen Leis- tungsbeiträge haben.

Stellungnahme des Regierungsrates Die Universität weist 2011 Drittmittel von 218 Mio. Franken aus. Davon entfallen 42% auf den Schweizerischen Nationalfonds (SNF) und die Kommission für Technologie und Innovation (KTI), 41% auf private Geldgeber, 11% auf internationale Geldgeber (vor allem öf- fentlich-rechtliche Geldgeber, unter anderem die Europäische Union [EU]). Die restlichen 6% entstammen weiteren Finanzquellen. Die ge- samten Drittmittel-Projektbeiträge entsprachen 2011 22% des Gesamt- umsatzes der Universität. Grundsätzlich fallen Drittmittel in zwei Kategorien: – Drittmittel, die als Zusatzfinanzierungen in Ergänzung zur staatli- chen Grundfinanzierung zu verstehen sind (SNF, KTI, EU oder auch DFG [Deutsche Forschungsgemeinschaft]). Die Zusprache dieser Mittel erfolgt vor allem zur Forschungsförderung. Sie werden kom- petitiv vergeben und unterliegen demzufolge jährlichen Schwankun- gen. – Die zweite Kategorie von Drittmitteln entstammt hauptsächlich der Privatwirtschaft. Diese Mittel haben in der Regel einen klaren Bezug zu einem spezifischen Forschungs- oder Dienstleistungsvorhaben, das ohne die entsprechende Finanzierung nicht zustande gekommen wäre. Ein zusätzliches Anreizsystem, das über- oder unterdurchschnittliche Drittmittelbeschaffung mit einem höheren bzw. tieferen Staatsbeitrag verknüpft, ist aus folgenden Gründen abzulehnen:

1. Für Professorinnen und Professoren besteht bereits heute ein grosser Anreiz, Drittmittel einzuwerben, da exzellente Forschungsergebnisse alleine auf der Grundlage der staatlichen Grundfinanzierung nicht zu erreichen sind. Auf einer gesamtuniversitären Ebene werden im Rah- men des KEF Wirkungsindikatoren zum Thema Drittmittel ausge- wiesen, beispielsweise die Anzahl laufender SNF-Projekte oder die Anzahl laufender EU-Projekte.

2. Die verschiedenen Forschungsbereiche der Universität unterschei- den sich erheblich in Bezug auf ihre Attraktivität für Drittmittelgeld- geber. Diese Heterogenität ist sowohl zwischen den Fakultäten als auch innerhalb einzelner Institute gegeben. Der Vergleich von Dritt- mittelbeschaffungen kann deshalb nicht auf faire und vergleichbare Art und Weise umgesetzt werden.

3. Die eingeworbenen Drittmittel unterliegen jährlichen Schwankungen. Eine Verknüpfung des Staatsbeitrages mit der Drittmittelbeschaffung würde bedeuten, dass auch der Staatsbeitrag des Kantons Zürich den gleichen Schwankungen unterläge. Unter Umständen stiege auch der Staatsbeitrag – bei Erhöhung der Drittmitteleinwerbung – deutlich

an. Die Universität ist für den Erhalt ihrer Wettbewerbsfähigkeit auf eine verlässliche finanzielle Entwicklung angewiesen. Mit dem Staats- beitrag wird insbesondere die Infrastruktur finanziert, die ihrerseits eine wichtige Voraussetzung für die Einwerbung von Drittmitteln bildet.

4. Das vorgeschlagene Anreizsystem würde nicht zuletzt einen Ver- drängungseffekt begünstigen. Die Einheiten der Universität hätten einen Anreiz, sich auf vergleichsweise einfach zu beschaffende Dritt- mittel zu konzentrieren. Kompetitiv vergebene Gelder würden ge- genüber privaten Drittmittelgebern an Attraktivität verlieren, da die Erfolgschancen geringer sind. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 13 Universität Zürich (Leistungsgruppe Nr. 7401) Antrag von Sabine Wettstein-Studer (Uster), Beatrix Frey-Eigenmann (Meilen) und Jörg Kündig (Gossau) Der Aufwand der Universität Zürich und der Beitrag des Kantons Zürich sind so zu reduzieren, dass sie im Vergleich zu 2012 maximal im Verhältnis zu den Anzahl Studierenden zuzüglich Teuerung wachsen. Stellungnahme des Regierungsrates Der Leistungsauftrag einer Universität bezieht sich auf Lehre und Forschung. Für die Entwicklung des Aufwandes und des Kostenbeitrages des Kantons muss der gesamte Leistungsauftrag der Hochschule be- rücksichtigt werden, einschliesslich der Entwicklung der Infrastruktur- kosten. Hier besteht ein erheblicher Nachholbedarf. Die finanzielle Entwicklung von Forschung und Lehre wird zudem durch folgende Faktoren geprägt: – Zur Förderung der klinischen Lehre und Forschung der Universitä- ren Medizin wird die Universität in den nächsten Jahren rund 20 Mio. Franken zusätzliche Mittel bereitstellen müssen. Dies ist darauf zu- rückzuführen, dass mit der Einführung des Fallpauschalen-Finanzie- rungsmodells die Finanzierung von der Forschung und Innovation in der Universitären Medizin in erster Linie durch die Universität ge- tragen werden muss. – Zur Förderung der Lehre und Forschung in den stark nachgefragten Fächern gilt es nach wie vor, zusätzliche Professuren und Stellen zu schaffen. Hier besteht gegenüber anderen Hochschulen in der Schweiz nach wie vor ein erheblicher Nachholbedarf Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.

Nr. 14 Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (Leistungsgruppen Nr. 7406) Antrag von Sabine Wettstein-Studer (Uster), Beatrix Frey-Eigenmann (Meilen) und Jörg Kündig (Gossau) Der Aufwand der Züricher Hochschule für Angewandte Wissen- schaften und der Kostenbeitrag der Bildungsdirektion sind so zu redu- zieren, dass sie im Vergleich zu 2012 maximal im Verhältnis zur Anzahl Studierenden zuzüglich Teuerung wachsen. Der Kostenbeitrag der Bil- dungsdirektion ist so zu reduzieren, dass er im Vergleich zu 2012 max. im Verhältnis zu den Anzahl Studierenden aus dem Kanton Zürich zu- züglich Teuerung wächst. Stellungnahme des Regierungsrates Der Leistungsauftrag der Fachhochschule bezieht sich auf Lehre und angewandte Forschung und Entwicklung. Für die Entwicklung des Aufwandes und des Kostenbeitrages des Kantons muss der gesamte Leistungsauftrag der Hochschule berücksichtigt werden, einschliesslich der Entwicklung der Infrastrukturkosten. Hier besteht ein erheblicher Nachholbedarf. Das seitens der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) prognostizierte Studierendenwachstum entspricht der Ent- wicklung der vergangenen Jahre und den Prognosen des Bundesamtes für Statistik. Falls das Wachstum bescheidener ausfällt, wird der Staats- beitrag entsprechend verringert. Durch das Studierendenwachstum sind weitere Infrastrukturbauten und ein proportionaler Ausbau der Forschung nötig, wie im gesetzlich vorgegebenen Leistungsauftrag der Fachhochschulen vorgesehen. Diese werden zu einem höheren Anteil durch den Kanton Zürich finanziert als die Lehre, weil der Bund und die Konkordatsbeiträge der anderen Kantone vorwiegend das Diplomstudium finanzieren. Eine Verringerung des Staatsbeitrages hätte einen Leistungsabbau im erweiterten Leis- tungsauftrag der ZHAW zur Folge, der sich unter anderem negativ auf die Einwerbung von Drittaufträgen für angewandte Forschung und Entwicklung auswirken würde und die Standortattraktivität des Kan- tons schmälern würde. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.

Nr. 15 Zürcher Hochschule der Künste (Leistungsgruppe Nr. 7406) Antrag von Sabine Wettstein-Studer (Uster), Beatrix Frey-Eigenmann (Meilen) und Jörg Kündig (Gossau) Der Aufwand der Züricher Hochschule der Künste und der Kosten- beitrag der Bildungsdirektion sind so zu reduzieren, dass sie im Ver- gleich zu 2012 maximal im Verhältnis zu den Anzahl Studierenden zuzüglich Teuerung wachsen. Stellungnahme des Regierungsrates Der Leistungsauftrag der Fachhochschule bezieht sich auf Lehre und angewandte Forschung und Entwicklung. Für die Entwicklung des Auf- wandes und des Kostenbeitrages des Kantons muss der gesamte Leis- tungsauftrag der Hochschule berücksichtigt werden, einschliesslich der Entwicklung der Infrastrukturkosten. Ein Vergleich der Kosten pro Studierenden zwischen 2011 und 2016 ist nur bedingt möglich, da sich die Infrastrukturkosten – aufgrund der bis zum Bezug des Toni-Areals aufgeschobenen Investitionen – durch den Umzug ins Toni-Areal erheblich erhöhen. Von 2012 auf 2013 beträgt der Anstieg rund 13,3 Mio. Franken, von 2013 auf 2014 beträgt dieser 12 Mio. Franken. 2014 fällt erstmals die Gesamtjahresmiete an. Die Infrastrukturkosten müssen grösstenteils durch den Kanton finanziert werden und führen zu einem höheren Kostenbeitrag pro Studierenden. 2013 wird bei der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) zusätzlich ein neuer Bachelor-Studiengang in Tanz eingeführt, der durch Kosten- einsparungen aus Effizienzsteigerungen finanziert werden soll. Der Personalbestand der ZHdK bleibt stabil. Eine Verringerung des Kan- tonsbeitrages würde zu einem spürbaren Leistungsabbau führen. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 16 Pädagogische Hochschule Zürich (Leistungsgruppe Nr. 7406) Antrag von Sabine Wettstein-Studer (Uster), Beatrix Frey-Eigenmann (Meilen) und Jörg Kündig (Gossau) Der Aufwand der Pädagogischen Hochschule Zürich und der Beitrag der Bildungsdirektion sind so zu reduzieren, dass sie im Vergleich zu 2012 mindestens im Verhältnis zu den Anzahl Studierenden abzüglich Teuerung vermindert werden. Stellungnahme des Regierungsrates Der Leistungsauftrag bezieht sich auf Lehre und angewandte For- schung und Entwicklung. Für die Entwicklung des Aufwandes und des Kostenbeitrages des Kantons muss der gesamte Leistungsauftrag der Hochschule berücksichtigt werden, einschliesslich der Entwicklung der Infrastrukturkosten.

Ein Vergleich der Kosten pro Studierenden 2012–2016 ist nur bedingt möglich, da 2012 erst eine Halbjahresmiete für die Sihlpost berück- sichtigt wurde. Ab 2013 fällt erstmals die Gesamtjahresmiete an. Die Infrastrukturkosten müssen durch den Kanton finanziert werden und führen zu einem höheren Kostenbeitrag pro Studierenden. Der im KEF 2013 ab 2016 ausgewiesene Studierendenrückgang an der Pädagogischen Hochschule Zürich wird aus formellen Gründen aufgrund dem Abschluss der ersten Phase der Quereinsteigerausbildung ausgewiesen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Lehrermangel weiterhin anhält, weshalb die Weiterführung der Quereinsteigeraus- bildung notwendig sein wird. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 17. Sicherung des Nachwuchses der Jugendhilfe (Leistungsgruppe Nr. 7501) Antrag von Karin Maeder-Zuberbühler (Rüti) Schaffung von neun Ausbildungsstellen in den Kinder- und Jugend- beratungsstellen. Stellungnahme des Regierungsrates 2011 beantragten die damaligen Jugendkommissionen im Rahmen eines umfassenden Stellenplanantrags zuhanden des Regierungsrates die Schaffung von insgesamt 59,5 Stellen, um die gesetzlichen Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe weiterhin erfüllen zu können. Die Bil- dungsdirektion erachtet den Bedarf von 35 Stellen als ausgewiesen und notwendig. Im Rahmen dieser 35 Stellen sind sechs Ausbildungsstellen enthalten. Bei der Budgetfestlegung 2012 hat der Kantonsrat die vorgesehenen kantonalen Mittel (40% der Kosten) für die Schaffung dieser 35 Stellen abgelehnt. Bei der Festlegung des Budgets 2013 hat er dieser Stellen- schaffung bzw. den dafür erforderlichen Mitteln mit 102:69 Stimmen ausdrücklich zugestimmt. Die Schaffung einer gewissen Anzahl Ausbildungsplätze in den Ju- gendhilfestellen ist sinnvoll. Dies vor dem Hintergrund, dass vakante Stellen nur schwer mit gut ausgebildeten Sozialarbeitenden besetzt werden können und der Kanton daran interessiert ist, in der Ausbildung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern praxisnah mitzuwirken. Dafür genügen jedoch die geplanten sechs Ausbildungsstellen. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.

2.5 Baudirektion Nr. 18 Weiterführung des Entwicklungsschwerpunktes «Erarbeitung eines Programms zur energetischen Sanierung der kantonalen Bauten, Investitionsstrategie» (Leistungsgruppe Nr. 8700) Antrag der Kommission für Planung und Bau Der bisherige Entwicklungsschwerpunkt «Erarbeitung eines Pro- gramms zur energetischen Sanierung der kantonalen Bauten, Investi- tionsstrategie» wird weitergeführt. Die Investitionsstrategie wird von der Baudirektion in enger Zusammenarbeit mit den anderen Direktionen erarbeitet. Stellungnahme des Regierungsrates Die Investitionen für Hochbauten werden vom Regierungsrat durch das Nettoinvestitionsvolumen Hochbau beschränkt, das sich an einem Selbstfinanzierungsgrad von 80% ausrichtet. Der Kanton verschuldet sich somit schon jetzt, um seine Investitionen zu finanzieren. Eine weitere Erhöhung des Nettoinvestitionsvolumens und damit eine weitere Ver- schuldung des Kantons Zürich ist nicht angezeigt. Von einer Erarbeitung eines spezifischen Programms allein zur ener- getischen Sanierung der kantonalen Bauten wird abgesehen, da die Fokussierung auf rein energetische Sanierungen auf Kosten anderer Projekte ohne energetischen Hintergrund gehen würde, wie beispiels- weise die Sicherstellung der Behindertengerechtigkeit, die Erdbeben- sicherheit oder die Erneuerung technischer Anlagen. Auch diese Pro- jekte sind wichtig und müssen berücksichtigt werden. Dem Gesichtspunkt der energetischen Sanierung von kantonalen Bauten wird in den bestehenden Prozessen und im Kontext des nach- haltigen Bauens schon jetzt die nötige Bedeutung beigemessen. Eine flächendeckende Berücksichtigung sämtlicher Objekte ist aufgrund der angespannten finanziellen Lage nicht möglich. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 19 Ausgeglichenes Budget in Natur- und Heimatschutzfonds (Leistungsgruppe Nr. 8910) Antrag von Hans-Heinrich Heusser (Seegräben) Der Aufwand des Natur- und Heimatschutzfonds (NHS-Fonds) für die Jahre 2014 bis 2016 ist so zu budgetieren, dass eine jährliche Erhö- hung der Fondseinlage von 18 auf 21 Mio. Franken für einen ausgegli- chen Saldo bei der Erfolgsrechnung ausreicht. Die jährliche Einlage in den NHS-Fonds aus den allgemeinen Steuermitteln soll also für 2014 bis 2016 von 18 auf 21 Mio. statt von 18 auf 24 Mio. Franken erhöht werden.

Stellungnahme des Regierungsrates Die Baudirektion ist bestrebt, die im Naturschutzgesamtkonzept festgelegten Ziele zu erreichen (RRB Nr. 3801/1995). Der Kantonsrat hat diese Bestrebungen bekräftigt, indem er das dringliche Postulat zur Artenförderung (KR-Nr. 192/2010) überwiesen hat und den Minder- heitsantrag auf Senkung des Aufwands im Budget 2013 des Natur- und Heimatschutzfonds um 3 Mio. Franken am 11. Dezember 2012 abge- lehnt hat. Neben den erwähnten direkten Artenförderungsmassnahmen werden zahlreiche weitere Massnahmen zur Erreichung der Ziele des Natur- schutz-Gesamtkonzepts umgesetzt. Dazu gehört insbesondere die Pflege naturnaher und artenreicher Lebensräume wie Flachmoore, Mager- wiesen und lichte Wälder. Die Umsetzung dieser Massnahmen ist be- trächtlich in Verzug. Um irreversible Verluste abzuwenden und teure Regenerationen zu vermeiden, sind die Flächen zu sichern und die Be- wirtschafterinnen und Bewirtschafter zu entschädigen. Die Förderung der sachgerechten Pflege für diese bedrohten Lebensräume führt zu hö- heren Beitragszahlungen aus dem Fonds. Zudem nimmt der Beteili- gungsgrad der Landwirtinnen und Landwirte bei den agrarpolitischen Anreizinstrumenten (Qualitätszuschläge und Anzahl Vernetzungspro- jekte) weiter zu, wodurch auch die Restfinanzierung durch den Kanton ansteigt. Es bestehen ausserdem zahlreiche Gesetzesvorgaben des Bundes, die ebenfalls zu Mehrausgaben führen (z. B. die Umsetzung von Inventaren in den Bereichen Amphibienlaichgebiete, Trockenwiesen und Weiden). Als Folge des Sanierungsprogramms San10 wurden die Mittel zur Umsetzung des Naturschutzgesamtkonzepts um 0,6 Mio. Franken ge- kürzt. Zudem hat der Bund seine Beiträge ab 2012 um rund 1 Mio. Fran- ken verringert, was sich zwangsläufig auf die Umsetzung des Gesamt- konzepts Naturschutz und auf die vom Kantonsrat mit dringlichem Postulat KR-Nr. 192/2010 geforderten Artenförderungsmassnahmen auswirkt. Nicht zuletzt beeinflussen gesellschaftliche Faktoren die Aufgaben und damit die Ausgaben des NHS: – Schutzgebiete werden zunehmend als Erholungszonen genutzt, was den Einsatz von Rangerdiensten, Besucherlenkungsmassnahmen und Kontrollaufwand nötig macht. – Es sind vermehrt Aufgaben in der Naturbildung wahrzunehmen, wie z. B. der Betrieb und Unterhalt von Naturzentren sowie die entspre- chende Öffentlichkeitsarbeit. – Die Ausdehnung von Neophyten muss bekämpft werden. Auch dies wird durch den NHS-Fonds finanziert.

Eine Senkung des Aufwands im NHS-Fonds würde nicht nur im Be- reich Naturschutz zu unerwünschten Einschnitten führen. Auch die lang- fristige Finanzierung der Erhaltung, Gestaltung oder Pflege von schüt- zenswerten Landschafts- und Ortsbildern sowie von Kulturobjekten und Erholungsgebieten wäre gefährdet. Dies beträfe auch Vorhaben der Archäologie wie z. B. Rettungsgrabungen, die Auswertung der Gra- bung «Opéra» beim Opernhaus oder Massnahmen der Denkmalpflege wie z. B. die Sanierung von Liegenschaften. Aufgrund des vom Kantonsrat genehmigten Budgets 2013 und der obigen Erläuterungen ist eine Erhöhung der Fondseinlage ab 2014 auf 24 Mio. Franken unumgänglich, um einen negativen Fondsbestand zu vermeiden. Gemäss KEF-Richtlinien des Regierungsrates dürfen Fonds keine negativen Bestände aufweisen. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.

2.6 Gesundheitsdirektion Nr. 21 Universitätsspital (Leistungsgruppe Nr. 6300) Antrag von Andreas Geistlich (Schlieren), Lorenz Schmid (Meilen) und Hans-Peter Portmann (Thalwil) Im Leistungsauftrag an das Universitätsspital soll das Akquirieren von Drittmitteln aufgeführt werden. Dazu ist ein Anreizsystem zu defi- nieren, bei dem die Drittmittelerträge einen direkten Einfluss auf die kantonalen Eigentümerbeiträge haben. Stellungnahme des Regierungsrates Mit der Gewährung von Drittmitteln sind in der Regel auch Ver- pflichtungen verbunden. Beispielweise soll ein Forschungsprojekt durch- geführt werden oder die Mittel sollen für einen bestimmten Zweck ver- wendet werden. Drittmittel verursachen vor diesem Hintergrund auch einen gewissen Aufwand. In der Regel will der Geldgeber mit seinen Mitteln nicht die Staatskasse entlasten. Wie in der Begründung zur KEF-Erklärung festgehalten wird, dürfen Drittmittel daher nicht in direkter Konkurrenz zum Staatsbeitrag stehen, sonst wird die Akquisi- tion von Drittmitteln erschwert. Bei der Abgeltung der Lehre und Forschung durch die Universität wird ein sogenanntes Allokationsmodell angewendet: Ziel des Modells ist es, dass Lehre und Forschung angemessen abgegolten werden. Die- ses Modell umfasst eine leistungsorientierte Komponente. Im Bereich der Forschung wird für die leistungsorientierte Komponente auf die akquirierten Drittmittel abgestellt. Je mehr Drittmittel das Universi- tätsspital (USZ) akquiriert, umso höher ist die Abgeltung der Universi- tät für Lehre und Forschung. Das USZ hat damit einen starken Anreiz

zusätzliche Drittmittel zu akquirieren. Das Anliegen der KEF-Erklä- rung ist bei den Drittmitteln im Bereich der Forschung folglich bereits umgesetzt. Die Gesundheitsdirektion ist damit befasst, für die Ausrichtung des Eigentümerbeitrags an das USZ ein Anreizsystem zu entwickeln. Mit dem Anreizsystem soll das USZ profitieren, wenn der Eigentümer- beitrag geringer als geplant ausfällt. Dabei wäre es nicht sachgerecht, einzelne Ertrags- oder Aufwandpositionen unterschiedlich zu behan- deln. Das System soll am Gesamtergebnis des USZ anknüpfen und damit alle Anstrengungen zur Verbesserung des Ergebnisses belohnen. Das vorgesehene Anreizsystem schliesst damit auch eine Ergebnisver- besserung aufgrund zusätzlicher Drittmittel ein. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Abgeltung der Lehre und Forschung durch die Universität ein Anreizsystem angewendet wird, das die Akquisition von Drittmitteln berücksichtigt. Beim Eigen- tümerbeitrag ist es nicht sinnvoll, einzelne Komponenten wie z. B. Dritt- mittel unterschiedlich zu behandeln. Der Anreiz soll direkt beim Eigen- tümerbeitrag ansetzen. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.

Dispositiv

Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Mitglieder des Regierungsrates werden ermächtigt, anlässlich der KEF-Debatte im Kantonsrat zu den ihre Direktion betreffenden Anträgen im Sinne der Erwägungen Stellung zu nehmen.

II. Dieser Beschluss ist bis zur Beratung der KEF-Erklärungen im Kantonsrat nicht öffentlich.

III. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi