RRB Nr. 720/2009
Gemeindewesen, Primarschulgemeinde Oberglatt, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
7. Mai 2009Deutsch2 min
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Mai 2009
720. Gemeindeordnung (Primarschulgemeinde Oberglatt)
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die politi- schen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Oberglatt haben am 8. Februar 2009 an der Urne einer Totalrevision der Gemeindeord- nung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die Neu- regelung der finanziellen Befugnisse der Gemeindeorgane, die Anpas- sungen an das Gesetz über die politischen Rechte, an die Kantonsver- fassung und insbesondere an die neue Volksschulgesetzgebung. Die Änderungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Ober- glatt am 8. Februar 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an die Primarschulpflege Oberglatt, Schulverwaltung, Hofstetterstrasse 7, 8154 Oberglatt, den Bezirksrat Dielsdorf, Geiss- ackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi