Lexipedia

Entscheid

RRB Nr. 722/2012

Volksschule, Verein Volksschulergänzung, Beitragsberechtigung, Erneuerung

4. Juli 2012Deutsch2 min

Source zh.ch

Volksschule, Verein Volksschulergänzung, Beitragsberechtigung, Erneuerung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Juli 2012

722. Volksschule, Verein Volksschulergänzung

Erwägungen

(Erneuerung der Beitragsberechtigung) Mit Beschluss Nr. 1172/2010 erteilte der Regierungsrat dem Verein Volks- schulergänzung eine bis 31. Dezember 2012 befristete Beitragsberech- tigung. In der Folge richtete die Bildungsdirektion dem Verein eine jährliche Subvention von Fr. 120 000 aus. Mit Eingabe vom 30. März 2012 ersucht der Verein um eine Erneuerung der Beitragsberechtigung. Der Verein Volksschulergänzung stellt Jugendlichen und jungen Er- wachsenen, die infolge ihrer Sucht nur über eine lückenhafte und unge- nügende Schulbildung verfügen, in den stationären Einrichtungen für Suchttherapie zusätzliche Bildungsangebote bereit. Mit individuell ab- gestimmter Stoffvermittlung werden schulische Defizite aus der Volks- schule abgebaut, Lerntechniken vermittelt und die Lernmotivation gefördert. Da die Vorbereitung auf eine schulische und berufliche Wie- dereingliederung ein wichtiger Teil einer erfolgreichen Therapie und Suchtrehabilitation ist, entsprechen die vom Verein Volksschulergän- zung bereitgestellten Bildungsangebote einem Bedürfnis; die Voraus- setzungen für eine Erneuerung der Beitragsberechtigung im Sinne von § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) sind weiter- hin erfüllt. Die Bildungsdirektion ist zu ermächtigen, dem Verein Volksschul- ergänzung gestützt auf § 14 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 (BiG, LS 410.1) eine jährliche Subvention von Fr. 120 000 zulasten der Er- folgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7000, Bildungsverwaltung, aus- zurichten. Die benötigten Mittel für 2013 und 2014 sind im KEF 2012– 2015 eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Beitragsberechtigung des Vereins Volksschulergänzung wird mit Wirkung ab 1. Januar 2013 erneuert.

II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2014. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist bis zum 31. März 2014 der Bildungsdirektion einzureichen.

III. Die Ausrichtung der Subvention im Umfang von Fr. 120 000 ist an die Bedingung geknüpft, dass der Bildungsdirektion ein Sitz im Vereins- vorstand eingeräumt wird und jeweils Geschäftsbericht, Voranschlag und Jahresrechnung vorgelegt werden.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an den Verein Volksschulergänzung (Hansjürgen Freier, Präsident, Im Neuthal 4, 8344 Bäretswil [E]) sowie an die Finanzdirek- tion, die Gesundheitsdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Volksschule, Verein Volksschulergänzung, Beitragsberechtigung, Erneuerung | Lexipedia