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Entscheid

RRB Nr. 722/2014

Anfrage Hanspeter Haug, Weiningen, betreffend Zeitlich begrenzter Leinenzwang, Beantwortung

25. Juni 2014Deutsch6 min

Source zh.ch

Anfrage Hanspeter Haug, Weiningen, betreffend Zeitlich begrenzter Leinenzwang, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 94/2014

Sitzung vom 25. Juni 2014

722. Anfrage (Zeitlich begrenzter Leinenzwang) Kantonsrat Hanspeter Haug, Weiningen, hat am 14. April 2014 folgende Anfrage eingereicht: Im Kanton Aargau besteht während der Hauptsetz- und Brutzeit der Wildtiere vom 1. April bis zum 31. Juli in den Wäldern und an den Wald- säumen ein genereller Leinenzwang für Hunde. Weitere Kantone wie Luzern und Baselland haben diesen zeitlich begrenzten Leinenzwang ebenfalls eingeführt. Die Wälder der Stadt Zürich sind Wildschongebiete, in denen eine ganzjährige generelle Leinenpflicht besteht. In den angrenzenden Gebieten kann nun ein eigentlicher Hundetouris- mus festgestellt werden, indem die Hunde in den Wäldern ausgeführt werden, in denen die Leinenpflicht nicht besteht. Einzelne Jagdgesellschaf- ten sind nun dazu übergegangen, die Gemeinden ihrer Jagdreviere zu bitten, diese Leinenpflicht in ihren Wäldern zu erlassen. Daraus ergibt sich allerdings ein «Flickenteppich», der den Vollzug dieser Massnahme sehr erschwert. In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat um die Beant- wortung der folgenden Fragen:

Erwägungen

1. Wie beurteilt der Regierungsrat die Situation aus jagdlicher Sicht?

2. § 11 - Hundegesetz, überträgt die Kompetenz den zuständigen Behör- den, eine Leinenpflicht zu erlassen. Findet es der Regierungsrat ziel- führend, wenn nur einzelne Gemeinden eine zeitlich begrenzte Leinen- pflicht erlassen?

3. Kann sich der Regierungsrat andere Vorkehrungen vorstellen, um die Jungtiere während der Setz- und Brutzeit in ihrer «Kinderstube» im Wald und an den Waldsäumen vor freilaufenden Hunden zu schützen?

4. Wie beurteilt der Regierungsrat die Vor- und Nachteile der Einführung einer zeitlich begrenzten Leinenpflicht vom 1. April bis 31. Juli in den Wäldern des Kantons?

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Hanspeter Haug, Weiningen, wird wie folgt beantwortet: Es trifft zu, dass der zunehmende Erholungsdruck auf die Wälder in den Agglomerationsgebieten vermehrt zu Beeinträchtigungen von Wild- tieren durch nicht korrekt geführte Hunde führt. Im Jagdjahr 2011/2012 (jeweils vom 1. April bis 31. März) wurden 100 Hunderisse verzeichnet. Im Jagdjahr 2013/2014 stieg die Anzahl auf 137, was einer Zunahme von 37% in drei Jahren entspricht. Inwieweit der «Hundetourismus» dazu beiträgt, muss offengelassen werden. Um die Situation zu verbessern, braucht es indessen keine weiter gehenden gesetzlichen Regelungen. Ziel- führender ist ein konsequenterer Vollzug der bestehenden Normen und eine Sensibilisierung der Hundehalterinnen und -halter. Gemäss § 9 Abs. 2 des Hundegesetzes (HuG, LS 554.5) sind Hunde in Wäldern und an Waldrändern sowie bei Dunkelheit im Freien in Sichtweite auf kurzer Distanz zu halten. Hunde dürfen sich somit während des ganzen Jahres im Wald nur auf Wegen oder unmittelbar neben den Wegen und nahe bei der Hundeführerin oder beim Hundeführer aufhalten. Das heisst, dass sie im Wald und an Waldrändern meist an der Leine zu führen sind, da die wenigsten Hunde so erzogen sind, dass die Halterin oder der Hal- ter die Vorgaben von § 9 Abs. 2 HuG nur mit Befehlen sicherstellen kann. Bei gesetzeskonformem Verhalten sollte es somit schon heute zu keinen Beeinträchtigungen des Wildes kommen. Verletzungen dieser Vorgaben können im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden (Ziff. 4 lit. a Ver- ordnung über das kantonalrechtliche Ordnungsbussenverfahren vom 14. Oktober 1992, LS 321.2). Zu Frage 1: Insbesondere in den Tagesrandstunden, wenn das Wild zur Nahrungs- aufnahme austritt und für die Jägerinnen und Jäger sicher ansprechbar bzw. erlegbar ist, können frei laufende Hunde die Ausübung der Jagd beeinträchtigen. Entscheidend sind aber nicht rein jagdliche Sichtwei- sen, sondern die wildbiologischen Auswirkungen. Während der Haupt- setz- und Brutzeit (ab April bis Ende Juni) sind hochträchtige Wildtiere und vor allem deren Nachwuchs besonders gefährdet, weil sie in ihrer Mobilität stark eingeschränkt sind. Diesem Umstand wird beispielsweise Rechnung getragen, indem Bewilligungen für Veranstaltungen im Wald zwischen dem 15. April bis 15. Juni verweigert werden können (§ 1 Kan- tonale Waldverordnung vom 28. Oktober 1998, LS 921.11).

Zu Frage 2: Das Hundegesetz befasst sich an zwei Stellen ausdrücklich mit der Lei- nenpflicht: § 2 Abs. 2 lit. d HuG sieht vor, dass Gemeinden Orte signali- sieren können, die von Hunden nicht oder nur an der Leine betreten wer- den dürfen. Im Brennpunkt stehen Parkanlagen, Schulhausareale u. ä. Diese Bestimmung ist nicht auf die Einführung einer zeitlich begrenzten Leinenpflicht ausgerichtet. Sodann regelt § 11 HuG, wo (z. B. an verkehrs- reichen Strassen) oder in welchen Fällen (z. B. läufige Hunde) allge- mein – und somit ohne besondere Signalisation – Leinenpflicht gilt. Die Hundegesetzgebung ist nicht geeignet, um darin Bestimmungen zu ver- ankern, die klar auf den Wildschutz ausgerichtet sind. Das Gesetz über Jagd und Vogelschutz vom 12. Mai 1929 (LS 922.1) regelt in § 32bis die Folgen des unberechtigten Jagenlassens von Hunden. Die Hundehalterin oder der Hundehalter kann dafür strafrechtlich be- langt und für gerissenes Wild schadenersatzpflichtig werden (Abs. 1). Als letzte Möglichkeit kann ein wildernder Hund von der Jagdpolizei erlegt werden (Abs. 2). Die Gemeinden können in kommunalen Wildschon- revieren und Vogelschutzgehölzen den Leinenzwang anordnen (Abs. 3). Wie eingangs erwähnt, dient die konsequente Umsetzung der bereits bestehenden gesetzlichen Grundlagen dem Schutz des Wildes besser als vermehrte Anordnungen einer zeitlich begrenzten Leinenpflicht in den einzelnen Gemeinden. Zu Frage 3: Es bieten sich verschiedene Möglichkeiten an, um Muttertiere vor und nach der Setzzeit und ihre Jungtiere besser zu schützen. Zu nennen sind beispielsweise: – Breit angelegte Sensibilisierungskampagnen in den Frühlingsmonaten mit gezielter Information der Hundehalterinnen und -halter über die wildbiologische Situation – Gezielte Information in den Welpen- und Hundekursen – Verstärkung der Kontrolltätigkeit an besonders gefährdeten Orten – Ausscheiden von Wildruhezonen mit ganzjähriger Leinenpflicht – Erarbeitung von Nutzungslenkungskonzepten für die Erholungssu- chenden mit klar definierten Gebieten mit bzw. ohne Leinenpflicht. Zu Frage 4: Eine zeitlich begrenzte (1. April bis 31. Juli), in allen Wäldern des Kantons geltende Leinenpflicht hätte keine nennenswerte Vorteile. Er- fahrungsgemäss würde ein solcher Leinenzwang nicht lückenlos befolgt. Es ist auch nicht angemessen, einen kantonsweiten Leinenzwang fest- zulegen, um in den Grenzgebieten vorkommende Verfehlungen von aus-

serkantonalen Hundehalterinnen und -haltern zu verhindern. Mit einer solchen Massnahme würden viele, die ihre Tiere korrekt beaufsichtigen, unnötigerweise ebenfalls eingeschränkt. Anzustreben ist vielmehr eine konsequente Umsetzung der bereits bestehenden gesetzlichen Grund- lagen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi