Lexipedia

Entscheid

RRB Nr. 725/2021

Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes, Anwendbarerklärung, Auftrag

30. Juni 2021Deutsch8 min

Source zh.ch

Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes, Anwendbarerklärung, Auftrag

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. Juni 2021

725. Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes

Erwägungen

1. Bundesgesetz zur Unterstützung von betreuenden Angehörigen Am 20. Dezember 2019 erliessen die eidgenössischen Räte das Bun- desgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätig- keit und Angehörigenbetreuung (AS 2020 4525). Neben der Einfüh- rung eines Kurzurlaubs für die Betreuung von Angehörigen im Obliga- tionenrecht (OR, SR 220) im Umfang von höchstens drei Tagen pro Fall und nicht mehr als zehn Tagen pro Jahr erhalten erwerbstätige Eltern einen insgesamt 14-wöchigen Urlaub für die Betreuung eines schwer kranken oder verunfallten, minderjährigen Kindes (nArt. 329i OR). Dieser Betreuungsurlaub ist innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Mo- naten zu beziehen und beginnt mit dem Bezug des ersten Urlaubstages (nArt. 329i Abs. 2 OR). Finanziert wird der Urlaub über die Erwerbs- ersatzordnung (EO) (Erwerbsersatzgesetz [EOG, SR 834.1]). Diese Gesetzesänderungen treten am 1. Juli 2021 in Kraft.

2. Ausgangslage Es ist unbestritten, dass die Vereinbarkeit von Familienbetreuung und Erwerbstätigkeit eine grosse Herausforderung darstellt. Deshalb ist es notwendig, für alle Mitarbeitenden mit Betreuungsaufgaben faire und attraktive Arbeitsbedingungen bereitzustellen, welche die Verein- barkeit von Berufstätigkeit mit Familienbetreuung ermöglichen. Dies muss insbesondere gelten, wenn die Erwerbstätigkeit aufgrund der schweren Erkrankung eines Kindes (teilweise) aufgegeben werden muss. Pflege- und Betreuungsaufgaben sollen einerseits für diejenigen, die sie leisten, nicht zum Armutsrisiko werden. Gleichzeitig soll das in der Schweiz vorhandene Arbeitskräftepotenzial besser ausgeschöpft werden. Der Regierungsrat ist sich dieser Problematik bewusst und hat bereits verschiedene Massnahmen vorgesehen, um seinen Mitarbeiten- den die Vereinbarkeit zwischen Erwerbstätigkeit und Betreuungsarbeit in der Familie zu erleichtern (vgl. RRB Nr. 363/2018). Im Zusammen- hang mit der Pflege von kranken Kindern und Angehörigen kommen im kantonalen Personalrecht bereits jetzt verschiedene Urlaubstatbe- stände zur Anwendung (vgl. § 85 Vollzugsverordnung zum Personalge- setz [VVO, LS 177.111]). Bei Krankheit oder Unfall in der Familie kön-

nen bis zu zwei Arbeitstage, im Falle von erkrankten Kleinkindern und Kindern im schulpflichtigen Alter gar bis zu fünf Tage bezahlter Urlaub bezogen werden (§ 85 Abs. 3 lit. d VVO). Der bezahlte Urlaub wird pro Ereignis gewährt und ist – im Unterschied zum unter Ziff. 1 erwähnten neu im OR vorgesehenen Kurzurlaub (nArt. 329h OR) – nicht auf zehn Tage im Jahr beschränkt. Der Kanton Zürich sieht zudem die Möglich- keit vor, in Härtefällen erweiterten bezahlten Urlaub sowie für eine ge- wisse Zeit unbezahlten Urlaub zu gewähren, sofern es die dienstlichen Verhältnisse gestatten. Zudem besteht eine grosszügige Regelung be- züglich Kompensation von Mehrzeit (vgl. §§ 91 f. und 124 VVO).

3. Vorgesehene Übergangslösung Die Umsetzung der neuen im Bundesrecht vorgesehenen Urlaubsart gemäss nArt. 329i OR im kantonalen Personalrecht bedarf einer ver- tieften Beurteilung. Insbesondere muss die Einbettung in die übrigen Urlaubstatbestände geprüft werden. Im laufenden Projekt Anstellungs- bedingungen (vgl. RRB Nr. 907/2019) werden die Urlaubstatbestände einer Gesamtprüfung unterzogen. Die definitive Einführung eines Be- treuungsurlaubs gemäss nArt. 329i OR soll im Rahmen dieses Projekts geprüft werden. Für die Abschätzung der zu erwartenden Kosten und die sachgerechte Ausgestaltung dieses Urlaubstatbestands im Projekt Anstellungsbedingungen müssen allerdings Erfahrungswerte bezüg- lich Anzahl Fälle usw. bekannt sein. Aus diesem Grund werden im Sin- ne einer Übergangsregelung ab 1. Juli 2021 die bundesrechtlichen Be- stimmungen zur Ausrichtung eines Urlaubs für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes nach den Voraussetzungen und im Umfang der eidgenössischen Erwerbsersatzgesetzgebung auch für den Kanton Zürich als anwendbar erklärt. Da es sich ausdrücklich um eine Übergangsregelung handelt, ist eine Rechtsänderung zum jetzigen Zeitpunkt zu vermeiden.

4. Rahmenbedingungen Wie bereits erwähnt, ist die Möglichkeit, im Einzelfall bezahlten oder unbezahlten Urlaub zu gewähren, im kantonalen Personalrecht bereits vorgesehen (sogenannte Härtefallregelung, § 91 Abs. 2 VVO). Im Unterschied zu dieser Bestimmung besteht für den Bezug des Urlaubs gemäss nArt. 329i OR ausnahmsweise ein Anspruch nach den Voraussetzungen und im Umfang der eidgenössischen Erwerbsersatz- gesetzgebung. Der neue Anspruch auf Betreuungsurlaub gemäss nArt. 329i OR ist deshalb als Sonderform des bezahlten Urlaubs im Sinne von § 91 Abs. 2 VVO zu betrachten. Die einzelnen Voraussetzun- gen für die Gewährung des bezahlten Urlaubs sind im Bundesrecht nä-

her bestimmt (nArt. 16n f. EOG). Massgebend ist, dass ein Ereignis oder eine einschneidende Veränderung im gesundheitlichen Zustand des Kindes vorliegt und der Verlauf dieser Veränderung schwer vorher- sehbar ist oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchti- gung oder dem Tod zu rechnen ist. Zudem muss durch das Ereignis oder die Veränderung des gesundheitlichen Zustands ein erhöhter Be- darf an Betreuung durch die Eltern bestehen und mindestens ein El- ternteil muss für die Betreuung des Kindes die Erwerbstätigkeit unter- brechen. Der Anspruch endet vorzeitig, wenn die kumulativen An- spruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Während des Bezugs des Betreuungsurlaubs besteht wie beim Mutterschaftsurlaub (vgl. § 96 Abs. 1 VVO) ein Kündigungsverbot (nArt. 336c Abs. 1 Bst. cter OR). Weiter ist im Bundesrecht die Möglichkeit des tageweisen Bezugs des Urlaubs ausdrücklich vorgesehen (nArt. 329i Abs. 4 OR). Ausserdem wird der Urlaubstatbestand bei Krankheit oder Unfall in der Familie mit Kleinkindern oder schulpflichtigen Kindern gemäss § 85 Abs. 3 lit. d VVO durch den Betreuungsurlaub gemäss nArt. 329i OR nicht er- setzt. Insbesondere wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Betreuungsurlaub, zum Beispiel die Schwere der gesundheitlichen Be- einträchtigung, noch nicht abschliessend geklärt sind und das Kind sich weiteren Untersuchungen unterziehen muss, soll der Urlaubstatbestand gemäss § 85 Abs. 3 lit. e VVO weiterhin zur Verfügung stehen. Der Be- zug der Betreuungsentschädigung wird in Koordination mit anderen Sozialversicherungsleistungen gemäss EOG erfolgen, das heisst, wäh- rend des Bezugs der Betreuungsentschädigung sollen keine Leistungen aus anderen Sozialversicherungen ausgerichtet werden mit Ausnahme der Mutterschaftsentschädigung, die Vorrang hat (nArt. 16s und nArt. 16g Bst. f EOG). Diese bundesrechtlichen Regelungen erschei- nen im Hinblick auf den Zweck der Übergangsregelung als sachgerecht und werden deshalb vorläufig für anwendbar erklärt. Die übrigen Rah- menbedingungen für den Bezug des Betreuungsurlaubs knüpfen an den Tatbestand des bezahlten Urlaubs im kantonalen Personalrecht an, weshalb kein weiterer Konkretisierungsbedarf besteht. Das Personal- amt wird in Zusammenarbeit mit den Direktionen und der Staatskanz- lei eine einheitliche Praxis zum Vollzug erarbeiten, die eine rechtsglei- che Anwendung gewährleisten soll.

5. Entschädigungshöhe Die bundesrechtlichen Bestimmungen sehen als Mindeststandard eine Entschädigung in der Form eines Taggeldes in der Höhe von 80% des durchschnittlichen monatlichen Bruttolohnes, aber höchstens Fr. 196 pro Tag vor (nArt. 16m EOG). Der Kanton Zürich ist sich seiner

Vorbildfunktion und Verantwortung als Arbeitgeber im Zusammen- hang mit der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenpfle- ge bewusst und entrichtet deshalb im Rahmen der vorgesehenen Über- gangslösung während des Bezugs des Urlaubs gemäss nArt. 329i OR den vollen Lohn. Gerade bei betreuenden Eltern mit schwer kranken oder verunfallten Kindern, die sich ohnehin in einer belastenden Aus- nahmesituation befinden, liegt ein Härtefall gemäss § 91 Abs. 2 VVO vor. Die Differenz von 20% zum von der EO entschädigten Taggeld trägt der Kanton Zürich.

6. Finanzielle Auswirkungen Wie bereits erwähnt, müssen zur Abschätzung der zu erwartenden Kosten und zur sachgerechten definitiven Ausgestaltung dieses Urlaubstatbestands Erfahrungswerte erhoben werden. Angesichts der im Bundesrecht definierten strengen Voraussetzungen für den Bezug der Betreuungsentschädigung (nArt. 16n f. EOG) ist aus heutiger Sicht jedoch nicht mit einer Vielzahl von Fällen zu rechnen. Zudem kann der Kanton für den Lohn, den er während des Urlaubs bezahlt, das Taggeld der EO beanspruchen (80% des durchschnittlichen Bruttoeinkom- mens, höchstens Fr. 196 pro Tag). Für die urlaubsbedingten Ausfälle werden keine zusätzlichen Stellen geschaffen. Die Ausfälle sind über Effizienzsteigerung und Aufgabenumverteilungen aufzufangen.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die bundesrechtlichen Bestimmungen zum Urlaub für die Betreu- ung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beein- trächtigten Kindes gemäss nArt. 329i OR und nArt. 16n ff. EOG wer- den mit Wirkung ab 1. Juli 2021 im Sinne einer Übergangsregelung vor- läufig als anwendbar erklärt.

II. Das Personalamt wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Direktionen und der Staatskanzlei eine einheitliche Praxis zum Voll- zug zu erarbeiten.

III. Mitteilung an – die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei, – die Finanzkontrolle, – den kantonalen Ombudsmann, – die Datenschutzbeauftragte, – die Parlamentsdienste des Kantonsrates,

– die Verwaltungskommission der obersten kantonalen Gerichte (c/o Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8401 Winterthur), – die Vereinigten Personalverbände des Kantons Zürich (Peter Reinhard, Präsident VPV, Härdlenstrasse 11, 8302 Kloten), – den VPOD Schweiz (Roland Brunner, Regionalsekretär VPOD Zürich, Birmensdorferstrasse 67, Postfach 8180, 8036 Zürich), – die Hochschulen der Zürcher Fachhochschule, – die Universität, Rektorat, Künstlergasse 15, 8001 Zürich, – das Universitätsspital, Spitaldirektion, Rämistrasse 100, 8091 Zürich, – das Kantonsspital Winterthur, Spitaldirektion, Brauerstrasse 15, 8401 Winterthur, – die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Spitaldirektion, Lenggstrasse 31, Postfach, 8032 Zürich, – die Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland, Direktion, Wieshofstrasse 102, Postfach 144, 8408 Winterthur, – das Zentrum für Gehör und Sprache, Leitungsteam, Frohalpstrasse 78, 8038 Zürich, – die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), Stampfenbachstrasse 63, 8090 Zürich, – die Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Direktion, Thurgauerstrasse 56, Postfach, 8050 Zürich, – die Zürcher Gemeinden (per E-Mail).

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Peter Hösli