RRB Nr. 727/2017
Liegenschaften, Knonau, Pfarrhaus Kat.-Nr. 1497, Abtretung an Kirchgemeinde, Vertrag, Genehmigung
23. August 2017Deutsch3 min
Source zh.ch
Liegenschaften, Knonau, Pfarrhaus Kat.-Nr. 1497, Abtretung an Kirchgemeinde, Vertrag, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. August 2017
727. Liegenschaften (Pfarrhaus Knonau, Kat.-Nr. 1497,
Erwägungen
Abtretung an Kirchgemeinde) Gestützt auf § 32 Abs. 1 des Kirchengesetzes vom 9. Juli 2007 (KiG) wer- den Pfarrliegenschaften und Kirchen, die sich noch im Eigentum des Kan- tons befinden, ins Eigentum der entsprechenden Kirchgemeinden über- tragen. Ausgenommen sind gemäss § 32 Abs. 2 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 KiG das Grossmünster sowie die Klosterkirchen Kappel und Rheinau. Mit RRB Nr. 1014/2007 wurden die Grundsätze, Bedingungen und Reihenfolge der Abtretungen festgelegt und die Direktion der Justiz und des Innern und die Finanzdirektion (ab 1. Oktober 2007 Baudirek- tion) ermächtigt, mit der Abtretung der acht Kirchen (Embrach, Grünin- gen, Hirzel, Niederweningen, Bergkirche Rheinau, Rüti, Schwerzenbach und Zürich Witikon) und acht Pfarrliegenschaften (Grüningen, Hirzel, Kappel, Knonau, Lufingen, Rheinau, Schlatt und Zürich-Predigern) zu beginnen. Seither konnten bereits alle Kirchen und sieben Pfarrhäuser an die je- weiligen Kirchgemeinden abgetreten werden. Am 10. April 2017 schloss das Immobilienamt mit der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Knonau den Abtretungsvertrag über das noch verbliebene Pfarrhaus ab, der nun zu genehmigen ist. Die Abtretung erfolgt unentgeltlich. Zudem wird für die Ablösung der Bau- und Unterhaltspflicht des Kantons eine einmalige Barentschädigung im Sinne von § 32 Abs. 3 KiG von Fr. 949 511 ausgerichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach der Eigentumsübertragung. Die Kirchgemeinde ist gegenüber dem Kanton und dem Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Landeskirche verpflichtet, die Liegenschaft in ihrem Eigentum zu behalten und nur als Pfarrhaus oder für andere kirchliche Zwecke zu verwenden. Bei einer Zweckentfremdung ist die vom Kanton für die Ablösung der Bau- und Unterhaltspflicht geleistete Entschädigung zurückzuerstatten. Veräussert die Kirchgemeinde die Lie- genschaft, ist der erzielte oder in guten Treuen erzielbare Verkaufserlös zurückzuerstatten. Die Liegenschaft ist ein Schutzobjekt im Sinne von § 203 lit. c des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975. Bau- liche Änderungen und Unterhaltsarbeiten haben im Einvernehmen mit der kantonalen Denkmalpflege zu erfolgen. Die Kirchgemeindeversamm- lung Knonau hat diesem Geschäft mit Beschluss vom 15. Juni 2017 zu- gestimmt.
Die Kosten für die Barentschädigung von Fr. 949 511 gehen zulasten der Leistungsgruppe Nr. 2270, Religionsgemeinschaften und kirchliche Lie- genschaften, Konto 3632 1 00000. Der Betrag ist im Budget 2017 einge- stellt. Die Ausgabe fällt in die Zuständigkeit der Direktion der Justiz und des Innern (§ 39 lit. a Finanzcontrollingverordnung).
Auf Antrag der Baudirektion und der Direktion der Justiz und des Innern
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Der am 10. April 2017 zwischen dem Kanton Zürich als Abtreter und der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Knonau als Erwerberin öffentlich beurkundete Vertrag über die unentgeltliche Abtretung der Liegenschaft Kat.-Nr. 1497, Pfarrhaus, Knonau, wird genehmigt.
II. Mitteilung an die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Knonau, c/o Markus Rosenberger, Oberdorfstrasse 2, 8934 Knonau, den Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Landeskirche, Kirchgasse 50, 8001 Zürich, das Notariat Affoltern, Bahnhofplatz 9, 8910 Affoltern am Albis, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern, die Finanzdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi