RRB Nr. 729/2013
Gemeindewesen, Gemeinde Thalwil, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
26. Juni 2013Deutsch2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. Juni 2013
729. Gemeindeordnung (Gemeinde Thalwil)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 KV regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnungen bedürfen der Ge- nehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeinde- ordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Geneh- migung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die ent- sprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Thalwil haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 3. März 2013 eine Teilrevision ihrer Gemeindeordnung (GO) beschlossen. Die Änderungen umfassen insbesondere die erforderlichen Anpassungen an das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Wegfall der kommunalen Vormundschafts- behörde), die Verkleinerung der Anzahl Mitglieder der Schulpflege von bisher neun auf neu fünf sowie die rechtliche Verselbstständigung der Pensionskasse der Gemeinde Thalwil in eine öffentlich-rechtliche An- stalt (Umsetzung bundesgesetzlicher Strukturreform).
3. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Gemeinde Thalwil am 3. März 2013 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Thalwil, Alte Landstrasse 112, Post- fach, 8800 Thalwil, den Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, 8810 Horgen, so- wie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi