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Entscheid

RRB Nr. 73/2012

BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich, Verwaltungsrat, Entschädigung

25. Januar 2012Deutsch3 min

Source zh.ch

BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich, Verwaltungsrat, Entschädigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Januar 2012

73. BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich, Verwaltungsrat

Erwägungen

(Entschädigung) Am 1. Januar 2012 ist das Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (BVSG; LS 833.1) in Kraft getreten. Die Aufsicht über die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der Stiftungen mit überkommunaler Aus- richtung obliegt fortan der «BVG- und Stiftungsaufsicht Kanton Zürich (BVS)», einer selbstständigen Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts. In Anwendung von § 4 BVSG hat der Regierungsrat am 2. No- vember 2011 die Mitglieder des Verwaltungsrates der neu geschaffenen Anstalt gewählt (RRB Nr. 1308/2011). Nach § 9 Abs. 2 lit. b BVSG hat der Regierungsrat auch die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungs- rates festzulegen. Die BVS ist kantonale Aufsichtsbehörde über die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge mit Sitz in den Kantonen Zürich und Schaffhausen, über entsprechende Personalfürsorgestiftungen und über Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung dem Kanton oder mehreren Bezirken angehören. Die Übernahme der Sammeleinrichtungen vom Bund auf 1. Januar 2013 führt im BVS zu einer Stellenerhöhung auf insgesamt rund 25 Stellen. Der Jahresumsatz der Anstalt wird auf rund 6 Mio. Franken veranschlagt. Der Verwaltungsrat führt die Anstalt in strategischer Hinsicht (§ 5 Abs. 1 BVSG). Er übt die unmittelbare Aufsicht über die Anstalt aus, setzt das Budget und die Finanzplanung fest, verabschiedet die Jahres- rechnung und den Geschäftsbericht zuhanden des Regierungsrates und erlässt verschiedene Anstaltsreglemente (§ 5 Abs. 2 BVSG). Der Ver- waltungsrat muss als Gremium vertiefte Kenntnisse in den Bereichen der beruflichen Vorsorge, der Unternehmensführung und des allgemeinen Verwaltungsrechts von Bund und Kanton haben. Die gesellschaftliche und politische Verantwortung der BVS und damit auch ihres Verwal- tungsrates ist beträchtlich. Da der Arbeitsaufwand der Mitglieder des Verwaltungsrates schwer abgeschätzt werden kann, sollen sie ab 2012 mit einem Fixum und mit Sitzungsgeldern entschädigt werden. Für die Gründungsphase (1. November 2011 bis 31. Dezember 2011) sollen ihnen Sitzungsgelder entrichtet werden, wobei zusätzlicher, nicht im Zusammenhang mit einer Sitzung stehender Aufwand stundenmässig abgegolten werden soll. Spesen sind nach Aufwand zu entschädigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Mitglieder des Verwaltungsrates der «BVG- und Stiftungsauf- sicht (BVS)» werden ab 1. Januar 2012 zulasten der BVS-Betriebsrech- nung wie folgt entschädigt: a) jährliches Fixum von Fr. 7000 für die Präsidentin oder den Präsi- denten, von Fr. 6000 für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsi- denten und von Fr. 5000 für die weiteren Mitglieder, b) Sitzungsgeld von Fr. 1500 für eine Ganztagessitzung und von Fr. 750 für eine Halbtagessitzung.

II. Für das Jahr 2011 werden Sitzungsgelder nach Dispositiv I lit. b entrichtet. Weiterer, nicht durch die Vor- und Nachbereitung einer Sit- zung verursachter Aufwand wird mit Fr. 150 pro Stunde entschädigt.

III. Die Spesen werden nach Aufwand entschädigt.

IV. Mitteilung an den Verwaltungsrat der BVS, den Direktor der BVS, die Finanzkontrolle und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi