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Entscheid

RRB Nr. 73/2013

Rechtsetzung, Anträge an den Regierungsrat, Beilage einer synoptischen oder tabelarischen Darstellung

23. Januar 2013Deutsch4 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Januar 2013

73. Rechtsetzung, Anträge an den Regierungsrat, synoptische oder tabellarische Darstellung der Erlasse

Erwägungen

1. Definition Synopse, wörtlich die «Zusammenschau», wird gemeinhin als knappe Zusammenfassung, vergleichende Übersicht verstanden. Üblicherweise wird eine solche Übersicht erstellt, indem die alte und die neue Fassung eines Rechtserlasses nebeneinandergestellt werden. Damit soll ein schneller und einfacher Überblick auf die vorgesehenen Rechtsände- rungen ermöglicht werden.

2. Ausgangslage Heute erfolgt die Antragstellung an den Regierungsrat für Rechtset- zungsvorlagen nach den Richtlinien der Rechtsetzung vom 21. Dezem- ber 2005. Die Beilage einer Gegenüberstellung des bisherigen und neu beantragten Rechtstextes (ohne Weisung oder Erläuterungen) ist für die Direktionen und die Staatskanzlei freiwillig. Anlässlich einer Aussprache zwischen der Geschäftsleitung des Kan- tonsrates und einer Delegation des Regierungsrates wurde vereinbart, dass der Regierungsrat dem Kantonsrat den Anträgen zu Verfassungs- änderungen, zu neuen Gesetzen und zu Gesetzesänderungen künftig zusätzlich die beantragten Rechtsänderungen in synoptischer Darstellung unterbreitet. Bei Totalrevisionen, bei denen ein Gesetz oder ein Teil eines Gesetzes umfassend neu strukturiert wird, und bei vollständig neuen Erlassen ist auf eine Gegenüberstellung, die so gar nicht möglich wäre, zu verzichten. Hingegen soll in solchen Fällen der neu beantragte Rechtstext in eine Tabelle eingefügt werden, die später während der parlamentarischen Beratungen zu einer Synopse weiterbearbeitet wer- den kann.

3. Umsetzung Bei Anträgen an den Regierungsrat für Verfassungsänderungen und Gesetzesvorlagen soll der Erlasstext ausschliesslich in synoptischer oder tabellarischer Form eingereicht werden. Die Direktionen und die Staatskanzlei fügen die Texte des geltenden Rechts und der beantragten Rechtsänderung in die erste und zweite Spalte einer Synopse-Tabelle ein. Dabei ist nur der Rechtstext synop-

tisch darzustellen, nicht aber die Weisung, die unverändert gemäss heu- tiger Praxis abzufassen ist. Synopsen sind sowohl für die Änderung gel- tender Erlasse als auch für Totalrevisionen, wenn die Änderung oder der Revisionsentwurf weitgehend der Struktur des bisher geltenden Erlas- ses folgt, zu erstellen. Das bisher geltende Recht ist nur so weit aufzu- führen, als es von den beantragten Änderungen betroffen ist. Bei Änderungen oder Totalrevisionen, bei denen Aufbau und Struk- tur deutlich vom bisherigen Erlass abweichen, sowie bei vollständig neuen Erlassen entfällt eine Gegenüberstellung. Der beantragte Rechts- text ist in solchen Fällen in die erste Spalte der Synopse-Tabelle einzu- fügen. Die Fassung gemäss Ergebnis der 1. Lesung im Regierungsrat ist durch die antragstellende Direktion oder Staatskanzlei für die 2. Lesung vollständig in die zweite bzw. dritte Spalte der Synopse-Tabelle einzufü- gen, wobei Änderungen gegenüber dem Antrag der Direktion oder der Staatskanzlei zu unterstreichen sind. Änderungen, die der Regierungsrat mit dem endgültigen Beschluss (2. Lesung) festlegt, werden von der Staatskanzlei in die Synopse-Tabelle eingearbeitet. Den Vorlagen an den Kantonsrat wird wie bisher der Erlasstext vorangestellt. Die Staatskanzlei erstellt diesen Text durch Übernahme aus der Synopse-Tabelle. Die Synopse-Tabelle ohne Zwischenstände (1. Antrag bzw. Stand nach der 1. Lesung) wird in elektronischer Form durch die Staatskanzlei den Parlamentsdiensten des Kantonsrates und der antragstellenden Direktion oder der antragstellenden Staatskanzlei übermittelt. Die Staatskanzlei wird ein Formular für die tabellarische bzw. synop- tische Darstellung im Textverarbeitungssystem «Microsoft Word» im Intranet bereitstellen.

4. Verordnungsänderungen Bei Neuerlass oder Änderungen von Verordnungen soll der antrag- stellenden Direktion oder Staatskanzlei die Möglichkeit eingeräumt werden, den Anhang, mit dem der Erlasstext zu beantragen ist, durch eine Synopse im in Ziff. 3 dargestellten Sinne zu ersetzen.

Dispositiv

Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei reichen den Erlasstext bei Anträgen an den Regierungsrat für Verfassungs- und Gesetzesänderungen ausschliesslich in synoptischer Darstellung (Sy- nopse-Tabelle) ein. Die Weisung zur beantragten Rechtsänderung ist gemäss bisheriger Praxis abzufassen.

II. Bei Neuerlassen, Totalrevision oder Änderungen eines Erlasses, bei dem Aufbau und Struktur gegenüber dem geltenden Erlass mass- gebend geändert werden, ist lediglich der Erlasstext in der ersten Spalte der Synopse-Tabelle einzufügen.

III. Die Staatskanzlei wird beauftragt, im Intranet die Formularvor- lagen für die Synopse-Tabelle zur Verfügung zu stellen.

IV. Bei Neuerlass oder Änderungen von Verordnungen kann die antragstellende Direktion oder Staatskanzlei den Anhang, mit dem der Erlasstext zu beantragen ist, durch eine Synopse im in Ziff. 3 dar- gestellten Sinne ersetzen.

V. Diese Vorgaben gelten ab 1. März 2013.

VI. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Direk- tionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi