RRB Nr. 732/2014
Amt für Jugend und Berufsberatung Kanton Zürich, Sozialplan, gebundene Ausgabe
25. Juni 2014Deutsch5 min
Source zh.ch
Amt für Jugend und Berufsberatung Kanton Zürich, Sozialplan, gebundene Ausgabe
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Juni 2014
732. Amt für Jugend und Berufsberatung
Erwägungen
Kanton Zürich, Sozialplan Tagesfamilien sind gegenüber der Behörde meldepflichtig und unter- stehen der Aufsicht (Art. 12 Abs. 1 Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern, PAVO; SR 211.222.338). Gemäss der Verordnung über die Pflegekinderfürsorge vom 11. September 1969 (LS 855.22) war im Kanton Zürich bis 31. Dezember 2012 das Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) zuständig für die Aufsicht über Tages- familien. Für diese Aufgabe stellte das AJB Teilzeitmitarbeitende an, die über keine spezifische Fachausbildung verfügen mussten, jedoch von Sozialarbeitenden angeleitet wurden. Mit Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 (KJHG; LS 852.1) wurden die Gemeinden verpflichtet, für ein be- darfsgerechtes Angebot an familienergänzender Betreuung von Kindern im Vorschulalter zu sorgen (§ 18 Abs. 1 KJHG). In diesem Zusammen- hang wurde eine Klärung der Aufgaben von Kanton und Gemeinden vorgenommen. Dabei wurde festgestellt, dass der Kanton im Bereich Tagesfamilien verschiedene Aufgaben erbracht hatte, die nicht der eigent- lichen Aufsichtstätigkeit zugeordnet werden konnten (z. B. Vermittlung, Beratung, Unterstützung von Tagesfamilien). Auf den 1. Januar 2013 wurde in der Folge die Pflegekinderfürsorge- verordnung geändert und die Fürsorgebehörde am Wohnort der Pflege- eltern als Aufsichtsbehörde über Tagesfamilien bezeichnet. Diese können jedoch diese Aufgabe auf eine andere Behörde oder das AJB übertra- gen. Schliesslich sieht die PAVO seit 1. Januar 2013 vor, dass die Aufsicht über Tages- und Pflegefamilien von Fachpersonen durchzuführen ist (Art. 12 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 PAVO). Diese Änderungen der rechtlichen Grundlagen führten zu einer Be- schränkung des Tätigkeitsbereiches der beim AJB für die Aufsicht über Tagesfamilien angestellten Mitarbeitenden. Zudem können für die Auf- gaben im Bereich Tagesfamilien künftig nicht mehr Personen ohne ent- sprechende Qualifikation eingesetzt werden. Deshalb können die bisher beim AJB für die Tagesfamilienaufsicht angestellten Mitarbeitenden nicht mehr weiter beschäftigt werden. Am 8. Oktober 2013 fand eine Informationsveranstaltung für das be- troffene Personal, 32 Laienmitarbeitende mit einem jährlichen Arbeits- pensum von insgesamt rund 250 Stellenprozenten, statt, zu der auch die Vereinigten Personalverbände des Kantons Zürich (VPV) und der Schwei-
zerische Verband des Personals öffentlicher Dienste, Zürich (vpod), ein- geladen wurden. An der Veranstaltung wurde dem Personal eröffnet, dass infolge der geänderten Rechtsgrundlagen das Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialplanes aufgelöst werden müsse. Die Bildungsdirektion hat in Anwendung von § 27 des Personalgeset- zes (PG; LS 177.10) in Verbindung mit § 16 d der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO; LS 177.111) einen Sozialplan ausgearbeitet. Die Leistungen gemäss Sozialplan und die Situation der Mitarbeitenden lassen sich wie folgt zusammenfassen: – Der Sozialplan sieht Abfindungen zwischen vier und zehn Monats- löhnen vor. Bei sechs Mitarbeitenden sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Abfindung gemäss § 26 PG nicht erfüllt. Die Lage keiner Mitarbeiterin bzw. keines Mitarbeiters ist als Härtefall zu bezeichnen. Die gesamten Kosten für Abfindungen betragen rund Fr. 65 000. – Auf Wunsch wird den Mitarbeitenden eine berufliche Standortbestim- mung in einem Berufsinformationszentrum (biz) des AJB angeboten. Die Kosten dieser Massnahme betragen insgesamt rund Fr. 25 000. – Das Jahreseinkommen aller betroffenen Mitarbeitenden liegt unter- halb des Koordinationsabzugs, der als Richtgrösse für die Aufnahme in die Beamtenversicherungskasse als Voraussetzung gilt (§ 6 Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal, BVKS; LS 177.21). Eine Entlassung altershalber gemäss § 10 BVKS kommt somit bei keiner bzw. keinem der betroffenen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter in- frage. – Für zusätzliche Massnahmen, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Sozialplans noch nicht absehbar sind, ist eine Reserve von 5% vorge- sehen. Gesamthaft führt der Sozialplan zu Kosten von höchstens Fr. 94 500. Die Kosten verringern sich, wenn die betroffenen Mitarbeitenden eine Stelle finden und eine anteilmässige Rückforderung der Abfindung ge- rechtfertigt ist bzw. wenn Standortbestimmungen in einem biz nicht in Anspruch genommen werden. Der Entwurf des Sozialplans wurde gemäss § 27 PG den VPV und dem vpod zur Stellungnahme vorgelegt. Dem Antrag wurde entsprochen; einzelne Punkte wurden ohne erforderliche Nachbesserungen geklärt. Das Personalamt hat die vorgesehenen Leistungen gemäss § 17 Abs. 1 und § 150 lit. b VVO geprüft und stimmt diesen zu. Der Kanton ist gemäss den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, einen Sozialplan festzulegen, wenn es infolge Stellenabbaus zu Kündigun- gen kommt. Der Sozialplan regelt die Leistungen des Kantons, die sich nach § 26 PG (Abfindung) richten. Es können auch zusätzliche oder Leis-
tungen anderer Art vorgesehen werden. Zu erwähnen ist in diesem Zu- sammenhang, dass allen betroffenen Mitarbeitenden eine kostenlose Standortbestimmung in einem kantonalen biz angeboten wird. Nach den erwähnten Bestimmungen besteht keine wesentliche Handlungsfreiheit. Bei den Aufwendungen handelt es sich gemäss § 37 Abs. 2 lit. a, des Ge- setzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (CRG; LS 611) um gebundene Ausgaben. Für den Sozialplan wurde in der Er- folgsrechnung 2013 zulasten der Leistungsgruppe Nr. 7501, Kinder- und Jugendhilfe, eine Rückstellung von Fr. 94 500 gebildet.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Sozialplan für den Bereich Aufsicht über Tagesfamilien des AJB wird festgelegt.
II. Für den Sozialplan wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 94 500 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7501, Kinder- und Jugendhilfe, bewilligt.
III. Mitteilung an die Vereinigten Personalverbände des Kantons Zü- rich (Peter Reinhard, Präsident, c/o EVP, Josefstrasse 32, 8005 Zürich), den Schweizerischen Verband des Personals öffentlicher Dienste (Roland Brunner, Birmensdorferstrasse 67, Postfach 8180, 8036 Zürich) sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi