RRB Nr. 737/2025
Gemeindewesen, Garantieerklärung für die Parking Zürich AG
9. Juli 2025Deutsch8 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Garantieerklärung für die Parking Zürich AG
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. Juli 2025
737. Gemeindewesen (Garantieerklärung für die Parking Zürich AG)
Erwägungen
1. a) Seit 2006 besteht unter dem Namen «Parking Zürich AG» (PZAG) eine Aktiengesellschaft im Sinne von Art. 620 ff. des Obligationenrechts (OR; SR 220). 2013 fusionierte die damals als Tochtergesellschaft ge- führte PZAG der «Parkhaus Urania AG» mit dieser zur heutigen PZAG. Die PZAG bezweckt im Wesentlichen die Bewirtschaftung der Park- häuser und Parkierungsanlagen der Stadt Zürich sowie die Erbringung von Dienstleistungen für den ruhenden Verkehr in der Stadt Zürich und im stadtnahen Raum von Zürich. b) Mit Schreiben vom 10. Oktober 2024 stellte der Vorsteher des Fi- nanzdepartements der Stadt Zürich dem Regierungsrat das Gesuch um Ausstellung einer Garantieerklärung des Kantons im Sinne von Art. 751 Abs. 1 OR, die für die Löschung der Aktiengesellschaft im Handelsre- gister ohne Liquidation notwendig ist. Die Auflösung der PZAG steht im Zusammenhang mit dem Vorhaben der Rekommunalisierung der Aufgabe.
2. Gemäss Art. 751 Abs. 1 OR kann die Liquidation einer Aktienge- sellschaft mit Zustimmung der Generalversammlung unterbleiben, wenn deren Vermögen unter Garantie des Kantons von einer Gemeinde über- nommen wird. Der Vermögensübergang vollzieht sich auf dem Weg der Universalsukzession, d. h., die Aktiengesellschaft wird ohne Liquidation aufgelöst. Das gesetzliche Erfordernis der Garantie durch den Kanton dient den Gläubigerinteressen. Die kantonale Garantie muss eine ma- terielle Garantie in dem Sinne sein, dass der Kanton sich verpflichtet, für die bei der Vermögensübernahme im Gesellschaftsvermögen be- findlichen Schulden aufzukommen, sofern die übernehmende Gemein- de dazu selbst nicht mehr imstande sein sollte (vgl. RRB Nrn. 868/2012 und 119/2013). Die Interessen der Gläubigerinnen und Gläubiger sind genügend gewahrt, wenn sie den Kanton subsidiär in Anspruch nehmen können, sofern sie von der übernehmenden Gemeinde die Erfüllung der Verpflichtung nicht erreichen können.
3. a) Die Rechte und Pflichten der untergehenden Aktiengesellschaft gehen durch Universalsukzession, d. h. kraft Gesetz und ohne Beach- tung der für die Übertragung einzelner Vermögenswerte notwendigen Formvorschriften, ohne Weiteres auf die Gemeinde über (vgl. Patrick
Hünerwadel, in: Rolf Watter / Hansueli Vogt [Hrsg.], Basler Kommen- tar Obligationenrecht II, 6. Aufl., Basel 2023, Art. 915 N. 3; Thomas Gel- zer, in: Frank Vischer [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum Fusionsgesetz,
2. Aufl., Zürich 2012, Art. 22 N. 9). Auf die Gemeinde gehen nicht nur bestehende Schulden der Aktiengesellschaft über, sondern insbeson- dere auch die von der Gesellschaft eingegangenen Verträge, die zum Zeitpunkt der Universalsukzession schon bestehen (vgl.Thomas Gelzer in: Zürcher Kommentar zum Fusionsgesetz , a. a. O., Art. 22 N. 11). Die Verwaltung der Aktiengesellschaft hat den Auflösungsbeschluss der Generalversammlung beim Handelsregisteramt anzumelden (Art. 751 Abs. 2 OR). Mit der Eintragung dieses Beschlusses ist der Übergang des Vermögens der Aktiengesellschaft einschliesslich der Schulden voll- zogen und die Firma der Aktiengesellschaft ist zu löschen (Art. 751 Abs. 3 OR). Die Schulden und Vertragsverhältnisse der Aktiengesell- schaft gehen erst in dem Zeitpunkt auf die Gemeinde über, in dem die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht wird. Entsprechend wird die Garantie des Kantons auch erst ab dem Zeitpunkt der Löschung der Aktiengesellschaft im Handelsregister wirksam. b) Die Ausstellung einer Garantieerklärung ist lediglich erforderlich, wenn die Aktiengesellschaft, deren Vermögen übernommen werden soll, mit der übernehmenden Gemeinde vereinbart, dass die Liquidation unterbleiben soll (vgl. Art. 751 Abs. 1 OR). Grundsätzlich stellt eine Garantieverpflichtung für den Kanton eine Ausgabe dar (vgl. § 29 Abs. 1 lit. d Finanzcontrollingverordnung [LS 611.2] in Verbindung mit § 34 Gesetz über Controlling und Rechnungslegung [CRG; LS 611]). Eine Ausgabe setzt insbesondere eine Rechtsgrundlage sowie eine Ausga- benbewilligung voraus (vgl. § 35 Abs. 1 CRG). Die Ausgabenbewilligung erfolgt u. a. bei neuen einmaligen Ausgaben für einen bestimmten Zweck über 4 Mio. Franken durch einen Verpflichtungskredit des Kantonsrates und in den übrigen Bereichen durch Beschluss des Regierungsrates. Eine Garantieverpflichtung stellt im Grundsatz eine Eventualver- bindlichkeit dar. Nur bei Zahlungsunfähigkeit der Stadt Zürich müsste der Kanton für den in der Garantieverpflichtung enthaltenen Betrag haften. Ein solches Szenario ist bei der Stadt Zürich aus den nachfol- genden Gründen nahezu ausgeschlossen: Die Stadt Zürich verfügt über eine AAA/A-1+-Bewertung einer an- erkannten Rating-Agentur (Standard & Poor’s Financial Services LLC Rating vom 18. Oktober 2024); das Ausfallrisiko der Stadt Zürich ist faktisch nicht vorhanden. Die Bilanz der PZAG weist per 31. Dezember 2024 Fremdkapital von 24,7 Mio. Franken aus. Das kurzfristige Fremd- kapital beträgt dabei 3,8 Mio. Franken, das langfristige 20,9 Mio. Fran-
ken. Beim kurzfristigen Fremdkapital bestehen Verpflichtungen gegen- über direkt und indirekt Beteiligten sowie sonstigen Nahestehenden der PZAG im Umfang von Fr. 1 769 242. Die Verpflichtungen gegenüber diesen Beteiligten und Nahestehenden werden für die Ermittlung der effektiven Verpflichtungen gegenüber Dritten nicht berücksichtigt, weil sie städtische Abteilungen betreffen. Es kann deshalb von effektiven Verpflichtungen gegenüber Dritten im Umfang von Fr. 2 037 991 ausge- gangen werden. Beim langfristigen Fremdkapital handelt es sich um Rückstellungen von 20,9 Mio. Franken. Diese betreffen vollständig den Erneuerungs- fonds PZAG. Dieser Erneuerungsfonds weist keinen Fremdkapitalcha- rakter auf. Es handelt sich um gebildete Reserven für künftige Erneue- rungen. Bei der Integration der PZAG in die Stadt Zürich wären diese Reserven dem Eigenkapital zuzuweisen, da es im Gemeindegesetz oder im übergeordneten kantonalen Recht keine gesetzliche Grundlage für einen solchen Fonds gibt. Gemäss dieser Beurteilung gibt es effektiv kurzfristige Schulden gegenüber Dritten von Fr. 2 037 991. Hinzuzurechnen sind die mutmass- lichen Steuerschulden, welche aufgrund der gebildeten Rückstellungen für den Erneuerungsfonds resultieren. Wären keine Rückstellungen ge- bildet worden, hätten höhere Gewinne resultiert, die gewinnsteuer- pflichtig gewesen wären. Die Stadt Zürich geht gestützt auf den Geschäftsbericht 2024 davon aus, dass die Auflösung der AG mit der Integration in die Stadt entspre- chende Steuerforderungen bei den Bundes-, Staats- und Gemeinde- steuern von rund 7 Mio. Franken auslöst. Die mutmasslichen Steuer- schulden von 7 Mio. Franken verteilen sich auf die Stadt Zürich (2,6 Mio. Franken), den Kanton Zürich (2,0 Mio. Franken) und den Bund (2,4 Mio. Franken). Damit entfallen 4,4 Mio. Franken auf Dritte (Kanton und Bund). Zuzüglich den rund 2,0 Mio. Franken ergibt sich das Total an Verbind- lichkeiten gegenüber Dritten von 6,4 Mio. Franken. Dem stehen Aktiven der PZAG per Ende 2024 von 40,85 Mio. Franken gegenüber. Die PZAG ist vollständig eigenfinanziert. Sie selbst kann somit ihre Verbindlich- keiten mehrfach mit ihren Vermögenswerten decken. Das Risiko, dass der Kanton gestützt auf die Garantieerklärung leis- tungspflichtig wird, dürfte aufgrund der oben erwähnten Sachlage kaum in Betracht fallen. Ausserdem ist der Kanton bei Gefährdung der Zah- lungsfähigkeit der Gemeinde ohnehin von Gesetzes wegen verpflichtet, aufsichtsrechtlich einzugreifen und das Notwendige zur Wiederherstel- lung der Zahlungsfähigkeit vorzukehren (vgl. § 168 Abs. 2 lit. a Gemein-
degesetz [LS 131.1]). Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer aus- gabenrelevanten Eventualverpflichtung gesprochen werden, weil sie sich vor dem Hintergrund dieses Falls kaum je manifestieren wird. Die Ausstellung einer Garantieerklärung durch den Regierungsrat ermöglicht der Stadt Zürich ein einfaches Verfahren zur Übernahme der PZAG, um die Rekommunalisierung der Aufgabe rasch und res- sourcenschonend umsetzen zu können. Dies rechtfertigt es – in Abwei- chung von RRB Nr. 507/2017 – vorliegend, dass der Regierungsrat eine Garantieerklärung für die Übernahme der PZAG ausstellt. c) Üblicherweise bestehen zum Zeitpunkt der Gewährung der Ga- rantieerklärung des Regierungsrates die notwendigen Beschlüsse der aufzulösenden Gesellschaft (Beschluss Generalversammlung betreffend Auflösung ohne Liquidation) und der politischen Gemeinde (Beschluss betreffend Übernahme Aufgabe). Vorliegend fehlen diese Beschlüsse. Insofern kann die Garantieerklärung nur unter dem Vorbehalt der noch zu erfolgenden Beschlüsse gewährt werden. Dies ist ausnahmsweise einerseits aufgrund der genannten besonderen Verhältnisse gerechtfer- tigt. Anderseits ist darauf hinzuweisen, dass die Schulden und Vertrags- verhältnisse der Aktiengesellschaft erst in dem Zeitpunkt auf die Ge- meinde übergehen, in dem die Aktiengesellschaft im Handelsregister gelöscht wird, was die entsprechenden Beschlüsse voraussetzt. Zudem wird die Garantie des Kantons auch erst ab dem Zeitpunkt der Löschung der Aktiengesellschaft im Handelsregister wirksam. Daher würde die Garantie nie wirksam, wenn die genannten Vorgänge sich nicht reali- sieren. Dem Gesuch der Stadt Zürich vom 10. Oktober 2024 ist somit zu ent- sprechen. Für die Übernahme der Parking Zürich AG ist daher eine Garantieverpflichtung im Betrag von 6,4 Mio. Franken – unter dem ge- nannten Vorbehalt – zu bewilligen.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Finanzdirektion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Kanton Zürich übernimmt zugunsten der Stadt Zürich im Sinne von Art. 751 Abs. 1 des Obligationenrechts die Garantie für die Erfüllung aller Verpflichtungen der durch die Stadt zu übernehmen- den Parking Zürich AG. Die Garantie erfolgt vorbehältlich der in Er- wägung 3.c genannten Beschlüsse.
II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich, den Bezirksrat Zürich, Löwenstrasse 17, Postfach, 8090 Zürich, sowie an die Finanzdirektion und die Direktion der Justiz und des In- nern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli