RRB Nr. 738/2010
Regionaler Richtplan Limmattal, Verkehr, Teilrevision, Festsetzung
19. Mai 2010Deutsch6 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. Mai 2010
738. Regionaler Richtplan Verkehr Limmattal (Festsetzung)
Erwägungen
Mit Beschluss Nr. 2659/1997 wurde der regionale Richtplan Limmattal vom Regierungsrat festgesetzt. Mit Beschluss des Kantonsrates vom 26. März 2007 wurde der kantonale Richtplan revidiert. Dies veranlasste die Zürcher Planungsgruppe Limmattal (ZPL), den regionalen Richtplan Verkehr an die geänderten Festlegungen des kantonalen Richtplans anzupassen. Die Delegiertenversammlung verabschiedete am 11. Juni 2009 die Teilrevision des regionalen Richtplans Verkehr zuhanden der Festsetzung durch den Regierungsrat. Gegen diesen Beschluss wurde kein Referendum ergriffen. Mit Vorprüfungsbericht vom 2. Februar 2009 nahm das Amt für Raum- ordnung und Vermessung (ARV) zur Vorlage Stellung. Die Teilrevision des regionalen Richtplans Verkehr wurde gleichzeitig mit der Anhörung der Verbandsgemeinden und der nebengeordneten Planungsträger zur Vorprüfung eingereicht. Die öffentliche Auflage fand vom 6. März 2009 bis 5. Mai 2009 statt. Grundlage für die Teilrevision des regionalen Richtplans Verkehr bilden der kantonale Richtplan Verkehr und das regionale Gesamt- verkehrskonzept Limmattal, das von den Kantonen Zürich und Aargau und unter Mitwirkung der ZPL sowie der Limmattaler Gemeinden er- arbeitet worden war. Die Teilrevision umfasst die Karten Verkehr und Fuss- und Wander- wege, den Richtplantext sowie den erläuternden Bericht und den Bericht zu den Einwendungen. Die im Rahmen der Vorprüfung im Einverneh- men mit den kantonalen Fachstellen der Bau- und Volkswirtschafts- direktion gemachten Vorbehalte, Empfehlungen und Hinweise konnten weitgehend bereinigt werden. Die Vorlage gibt Anlass zu folgenden Bemerkungen:
Strassenverkehr Regionale Festlegungen Gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG) haben Planungen unterer Stufen denjenigen der oberen Stufe zu entsprechen (§ 16 Abs. 1 PBG). Der regionale Richtplan kann gemäss § 30 Abs. 2 PBG die räumlichen und sachlichen Ziele enger umschreiben oder bei Bedarf weiter gehende Angaben enthalten, wenn die Abweichungen von den Planungen der oberen Stufe sachlich gerechtfertigt und untergeordneter Natur sind (§ 16 Abs. 2 PBG).
Die im regionalen Richtplantext vorgenommenen Präzisierungen in Form von baulichen und/oder betrieblichen Massnahmen zu den kantonal festgelegten Hauptverkehrsstrassen Bern-, Überland-, Mutschellen- und Engstringerstrasse Nord sowie der Nordumfahrung Zürich (Gubrist) im Zusammenhang mit den Überdeckungen bei beiden Tunnelportalen (Objekt Nr. 11) können somit keine verbindlichen Bestandteile des regionalen Richtplanes sein. Die vorgeschlagenen Massnahmen werden jedoch im Rahmen der nach den Projektierungsgrundsätzen von § 14 des Strassengesetzes zu projektierenden Staatsstrassen sowie des National- strassenprojektes Nordumfahrung Zürich zu prüfen sein.
Öffentlicher Personenverkehr Limmattalbahn Die Linienführung der Limmattalbahn im Zentrum von Dietikon ist im kantonalen Richtplan Verkehr festgelegt und weist dort keine Varian- ten auf. Die aktuelle Planung stützt sich auf dieser Linienführung ab. Im Zentrum von Dietikon wird die Linienführung zurzeit im Zusammen- hang mit dem Doppelspurausbau auf der Bremgartenstrasse in Zusam- menarbeit mit der Stadt Dietikon überprüft. Bis die endgültige Linien- führung feststeht, kann ausschliesslich die bisherige im kantonalen Richtplan Verkehr festgesetzte Linienführung berücksichtigt werden. S-Bahn Haltestelle Silbern Die Ergänzung zum kantonalen Objekt Nr. 15 Altstetten-Killwangen/ Spreitenbach, die eine Prüfung einer neuen S-Bahn-Station in Dietikon im Gebiet Silbern fordert, deckt sich nicht mit den Planungen der 4. Teilergänzung der S-Bahn Zürich und der strategischen Ausrichtung des Haltestellennetzes der S-Bahn Zürich. Grundlage für eine allfällige Prüfung einer neuen S-Bahn-Station und die Festlegung im kantonalen Richtplan bildet die Zweckmässigkeits- und Machbarkeitsbeurteilung einer S-Bahn-Station Dietikon-Silbern, Schlussbericht vom 17. Dezember 2008, Ernst Basler + Partner AG. Darin wird insbesondere aufgezeigt, dass die Trassees im Limmattal knapp sind. Die Realisierbarkeit der Haltestelle Silbern ist nicht gesi- chert. Sollte die Idee einer S-Bahn-Haltestelle Silbern weiterverfolgt werden, muss die Prüfung der groben fahrplantechnischen Machbarkeit durch SBB Infrastruktur/Trassenmanagement (Angebotskonzepte, Ab- leiten der notwendigen Infrastrukturausbauten) erfolgen. Die Feder- führung und die Finanzierung der Planungsaufwendungen müssen durch die Stadt Dietikon erfolgen. Der Einbezug von Vertretungen von SBB Regionalverkehr Zürich und des ZVV in einer Arbeitsgruppe ist zwin- gend. Zielvorgabe ist neben dem möglichen Fahrplan eine Liste der
zusätzlichen baulichen Massnahmen auf dem SBB-Netz. Die Ergeb- nisse müssen gemeinsam betreffend Kosten-Nutzen-Verhältnis beurteilt werden. Voraussetzung für einen Richtplaneintrag ist ein vertretbares Kosten-Nutzen-Verhältnis. Im Zusammenhang mit den Anforderungen an eine ausschliessliche Bus-Erschliessung für das Entwicklungsgebiet Silbern-Lerzen-Stieren- matt (SLS) hat ein weiterer Ausbau des Busnetzes (neue Linien, Ver- dichtungen) nur einen Sinn, wenn eine entsprechende Angebotsqualität gewährleistet werden kann. Strikte Busbevorzugung und weitgehendes Eigentrassee sind notwendig. Für eine hohe öV-Attraktivität wäre neben einem dichten Takt eine Erschliessung über zusätzliche Achsen notwendig. Dies dürfte im Gebiet SLS schwierig sein, da ausser einer direkten Linie nach Oetwil a. d. L. sich kaum eine zusätzliche Achse auf- drängt. Für eine Verdichtung des Angebotes ist auch dessen Finanzie- rung sicherzustellen.
Radwege Mit Beschluss Nr. 1080/2006 stimmte der Regierungsrat der Radweg- strategie zu. Der regionale Richtplan weicht in zwei Punkten von dieser übergeordneten Strategie ab. Die Radroute Nr. 66 ist im Bereich Oberdorfstrasse–Schöneggstrasse– Glanzenberg in Dietikon unterbrochen. Sie ist eine wichtige Verbindungs- route von Rapperswil SG entlang des Zürichsees bis nach Spreitenbach AG. Der regionale Radweg ist entlang der Linienführung der Limmat- talbahn zu ergänzen. Die Radroute Nr. 51 von Birmensdorf nach Urdorf im Reppischtal wird nicht durch das Waldgebiet Egg oberhalb des Wanderweges ge- führt, sondern entlang der Reppisch über die ARA nach Ober- und Unter Reppischtal. Der regionale Radweg ist abgestimmt auf diese Radroute festzulegen.
Parkierungsanlagen Die bestehende Parkierungsanlage für den Erholungsverkehr an der Engstringerstrasse (Brückenkopf) in Unterengstringen mit etwa 20 Park- plätzen soll im Zusammenhang mit der neuen Bushaltestelle kurzfristig auf rund 40 Parkplätze mit besserer Ausfahrt ausgebaut werden. Der Parkplatz liegt im Siedlungsgebiet und ist über die stark belastete Eng- stringerstrasse erschlossen. Die Zu- und Wegfahrt über die Engstringer- strasse ist schon im heutigen Zeitpunkt überlastet. Das Erholungsgebiet des Limmatraumes ist gut mit öffentlichem Verkehr erschlossen. Aus verkehrstechnischer Sicht ist deshalb die vorgesehene Erhöhung des
Parkplatzangebotes auf höchstens 30 Parkplätze zu begrenzen. Die Sanierung des bestehenden Parkplatzes soll im Zusammenhang mit der neuen Bushaltestelle mit Busbucht und der neuen Radwegführung sowie abgestimmt auf die örtlich beschränkten Platzverhältnisse erfol- gen. Die übrigen Änderungen des regionalen Richtplans Verkehr können entsprechend dem Antrag der Delegiertenversammlung der ZPL vor- genommen werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von der Delegiertenversammlung der Zürcher Planungsgruppe Limmattal verabschiedete Teilrevision des regionalen Richtplans Verkehr wird im Sinne der Erwägungen festgesetzt.
II. Die Teilrevision des regionalen Richtplans Verkehr steht beim Sekretariat der Zürcher Planungsgruppe Limmattal (c/o Ingenieur- und Vermessungsbüro SWR AG, Schöneggstrasse 30, 8953 Dietikon) und bei der Baudirektion (Amt für Raumordnung und Vermessung, Stampfen- bachstrasse 14, Zürich) jedermann zur Einsicht offen.
III. Dieser Beschluss ist von der Baudirektion gemäss § 6 lit. a PBG im Dispositiv öffentlich bekannt zu machen.
IV. Mitteilung an die Zürcher Planungsgruppe Limmattal, c/o Inge- nieur- und Vermessungsbüro SWR AG, Schöneggstrasse 30, 8953 Dieti- kon, die Kanzlei der Baurekurskommissionen, das Verwaltungsgericht sowie an die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Hösli