RRB Nr. 740/2015
Neue Regionalpolitik des Bundes: Umsetzungsprogramm 2016-2019, Auftrag, Subvention
8. Juli 2015Deutsch10 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. Juli 2015
740. Neue Regionalpolitik des Bundes (Umsetzungsprogramm 2016–2019)
Erwägungen
A. Ausgangslage Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Regionalpolitik (NRP-Gesetz, SR 901.0) in Kraft. Damit sollen In- novation, Wertschöpfung und Wettbewerbskraft einzelner Regionen ge- stärkt werden, um Arbeitsplätze zu erhalten und zu schaffen. Als Förder- instrumente sieht der Bund A-fonds-perdu-Beiträge und Darlehen vor. Nach Art. 15 des NRP-Gesetzes erarbeiten die Kantone gemeinsam mit regionalen Geschäftsstellen vierjährige Umsetzungsprogramme, die sich auf das achtjährige Mehrjahresprogramm des Bundes abstützen. Im Mehr- jahresprogramm definiert der Bund die Förderschwerpunkte der Neuen Regionalpolitik (NRP). Die Genehmigung der Umsetzungsprogramme durch den Bund ist Voraussetzung für den Abschluss einer Programm- vereinbarung zwischen Bund und Kanton, welche die Einzelheiten der Umsetzung sowie die Förderungsbeiträge regelt. Das Zürcher Berggebiet wurde 2008 als strukturschwache Bergregion auf Antrag des Kantons Zürich ins Wirkungsgebiet der NRP aufgenom- men. Aufgrund der thematischen Ausrichtung der Regionalpolitik ist im Kanton Zürich das Amt für Landschaft und Natur (ALN) der Baudirek- tion für die NRP zuständig. Der Verein Pro Zürcher Berggebiet (PZB), bestehend aus allen Gemeinden des Wirkungsgebiets, setzt die NRP im Leistungsauftrag des ALN um (RRB Nrn. 865/2007 und 1143/2011). Der Leistungsauftrag wird auf der Grundlage der Programmvereinbarung zwischen Bund und Kanton erstellt. Die Region Zürcher Berggebiet umfasst elf Zürcher Gemeinden, zwei Gemeinden im Kanton Thurgau (Bichelsee-Balterswil, Fischingen) und eine Gemeinde im Kanton St. Gallen (Eschenbach, seit dem 1. Januar 2013 mit Goldingen und St. Gallenkappel fusioniert). Gemäss NRP-Ge- setz übernimmt der hauptsächlich betroffene Kanton, im vorliegenden Fall Zürich, die Programmverantwortung gegenüber dem Bund. Die vom Kanton Zürich gesprochenen Fördermittel beziehen sich indessen nur auf die Zürcher Gemeinden. Die Kantone Thurgau und St. Gallen ent- richten anteilmässig Beiträge an das Zürcher Umsetzungsprogramm, was in Vereinbarungen zwischen dem Regionalmanagement PZB und den entsprechenden Stellen in den Kantonen St. Gallen bzw. Thurgau geregelt ist.
B. Bisherige NRP-Umsetzung Mit RRB Nrn. 865/2007 und 1143/2011 wurden die beiden ersten Um- setzungsprogramme (2008–2011 und 2012–2015) sowie die Evaluation für die erste Vierjahresperiode verabschiedet. Im Februar 2016 muss dem Bund über die zweite Vierjahresperiode abschliessend Bericht erstattet werden. Die bisherigen Umsetzungsprogramme richteten sich auf vier Handlungsachsen aus. Nachfolgend werden aufgrund einer vorläufigen Evaluation der Umsetzung 2011–2015 die Ergebnisse dargestellt. 1. Förderung der Freizeitregion Zürcher Berggebiet: In Zusammenarbeit mit den touristischen Leistungsträgern konnte die Qualität der Ange- bote verbessert werden. Zudem wurde mittels einer Strukturbereini- gung bei den Tourismusorganisationen das Wirkungsvermögen von PZB im Tourismusbereich vergrössert. 2. Ausbau der Spezialitätenproduktion: Durch den Ausbau der natürli- Produktpalette und die Einführung der natürli-Produkte in das Sorti- ment einer der beiden führenden Detailhandelsketten konnte die Ab- satzmöglichkeit deutlich gesteigert werden. Dies führt direkt zu mehr Wertschöpfung in der Region. Zudem konnte «natürli» als Marke der ganzen Region etabliert werden. 3. Vermehrt Ausschöpfung der natürlichen Ressourcen: Aufgrund des gros- sen Holzvorrats im Privatwald lag der Fokus auf einer höheren Aus- nutzung der Ressource Holz. Mit Basisarbeit konnten die Akteurinnen und Akteure der Region für das Thema und das Wertschöpfungspo- tenzial sensibilisiert werden. 4. Intensivierung der Wissensvermittlung: In Zusammenarbeit mit For- schungsinstitutionen wurden regionalspezifische Herausforderungen und Potenziale analysiert (z. B. zum Thema Holz). Dadurch konnten wertvolle Grundlagen für spätere Projekte erarbeitet werden. Für die erste Umsetzungsetappe von 2008–2011 beteiligten sich der Bund mit 1,05 Mio. Franken und der Kanton mit 1,5 Mio. Franken. Auf- grund der guten Wirkung, die das erste NRP-Umsetzungsprogramm ent- faltet hat, wurden die Beiträge für die zweite Umsetzungsetappe 2012–2015 auf 1,6 Mio. Franken (Bund) bzw. 2,01 Mio. Franken (Kanton) erhöht. Bereits jetzt kann festgehalten werden, dass sich aus Sicht des Kan- tons auch für die zweite Vierjahresperiode insgesamt eine positive Bilanz ergibt. Die Kriterien des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) be- züglich Wertschöpfung, Innovation und Exportorientierung wurden in den Programmzielen 1, 2 und 4 ganz und im Programmziel 3 teilweise erfüllt. Ebenso kann eine positive Beurteilung des Programms bezüglich der Nachhaltigkeitskriterien des Bundesamts für Raumentwicklung in
den Bereichen Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft verzeichnet werden. Gemäss aktueller Einschätzung werden die A-Fonds-perdu-Beiträge von insgesamt 4,25 Mio. Franken im Rahmen des Budgets beansprucht und zielgerichtet eingesetzt.
C. Umsetzungsprogramm 2016–2019 Ende 2015 laufen sowohl das Mehrjahresprogramm des Bundes als auch das zweite Umsetzungsprogramm des Kantons aus. Damit das Zür- cher Berggebiet weiterhin mit NRP-Fördermittel unterstützt werden kann, muss der Kanton dem Bund bis am 31. Juli 2015 ein neues Umset- zungsprogramm unterbreiten. Der Bund hat die Rahmenbedingungen für die NRP in seinem neuen Mehrjahresprogramm 2016–2023 festgelegt: Neu soll der Fokus der För- derung noch mehr auf die Wertschöpfungssysteme Industrie und Touris- mus gelegt werden. Zudem müssen die Umsetzungsprogramme zwingend an kantonale Entwicklungsstrategien ausgerichtet sein, damit die Kon- gruenz zwischen NRP und den kantonalen Politiken gewährleistet wird. Die für das Zürcher Berggebiet massgebende kantonale Entwicklungs- strategie ist der im März 2014 festgesetzte kantonale Richtplan. Dieser teilt das Zürcher Berggebiet den Handlungsräumen Kultur- und Natur- landschaften zu. Zudem wird darin festgelegt, dass die Siedlungsentwick- lung künftig zu 80% in den Stadt- und urbanen Wohnlandschaften kana- lisiert werden soll. Für das Zürcher Berggebiet mit seinen hohen Land- schafts- und Naturwerten bietet dies die langfristige Perspektive, sich als lebendigen Komplementärraum zu den Ballungszentren zu positionie- ren. Dies trägt dazu bei, dass der Kanton Zürich auch langfristig über eine Vielzahl unterschiedlicher Landschaften verfügt – ein wichtiger Faktor seiner Standortqualität. Die Entwicklungsmöglichkeit des Zürcher Berggebiets als komplementärer Qualitätsraum wird denn auch unter dem Titel «Perspektiven ohne Siedlungswachstum» in der Langfristigen Raumentwicklungsstrategie des Regierungsrates (LaRES, RRB Nr. 1377/ 2014) definiert. Die LaRES dient sowohl als Orientierungsrahmen als auch als Grundlage des neuen Umsetzungsprogramms 2016–2019. Vor diesem Hintergrund und aufbauend auf den Erkenntnissen aus der bisherigen NRP-Umsetzung, den landschaftlichen Qualitäten und den intakten land- und forstwirtschaftlichen Strukturen wurden für das Umsetzungsprogramm 2016–2019 die nachfolgenden drei Stossrichtun- gen definiert (Einzelheiten können dem beiliegenden Umsetzungspro- gramm 2016–2019 entnommen werden):
1. Natur- und kulturnaher Tourismus: Positionierung des Zürcher Berggebiets als hochwertiger natur- und kulturnaher Naherholungsraum. Neu wird vermehrt auf echte und ur- sprüngliche Erlebnisse für die Gäste gesetzt, um vermehrt direkte Wert- schöpfung zu generieren. 2. Regionalprodukte: Die Palette an natürli-Produkten im Food- und Non-Food-Bereich wird ausgebaut. Ziel ist, vermehrt Gastronomiebetriebe in die Wert- schöpfungskette einzubinden und die Ressource Holz stärker zu nutzen. 3. Ruhelandschaft: Das zunehmende gesellschaftliche Bedürfnis nach Ruhe und Entschleu- nigung soll aufgegriffen werden. Zusammen mit lokalen Gesundheits- institutionen (z. B. Höhenklinik, Stiftung Wagerenhof) sollen Ange- bote im Bereich von Auszeit, Aufbau und Regeneration geprüft und entwickelt werden. Die Stärke des neuen Umsetzungsprogramms liegt darin, dass es sich in die langfristigen kantonalen Entwicklungsstrategien einfügt und zu- sammen mit bereits implementierten Sektoralpolitiken darauf hinwirkt, dass das Zürcher Berggebiet als lebendiger Komplementärraum zu den Ballungszentren erhalten und weiterentwickelt wird, wie es auch in der LaRES definiert wird.
D. Regionalentwicklung im weiteren Sinn NRP ist ein Instrument der Regionalentwicklung mit klarem Fokus auf ökonomische Wertschöpfungssteigerung. Projekte, die den vom Bund definierten Kriterien entsprechen, werden vom Bund mit NRP-Beiträ- gen unterstützt, vorausgesetzt der Kanton leistet eine Äquivalenzfinan- zierung von 50%. Projekte, die nicht allen NRP-Kriterien entsprechen, aber für das Umsetzungsprogramm wichtig sind, müssen vom Kanton allein finanziert werden. Dies war auch in den bisherigen Umsetzungs- programmen der Fall, was sich in einem jeweils höheren Kantonsbeitrag niederschlug (siehe lit. B). Im neuen Umsetzungsprogramm sollen u. a. Projekte zur Qualitätssteigerung in der Milchverarbeitung eingeleitet werden, und es soll die Errichtung eines Regionalen Naturparks gemäss den Vorgaben des Bundes geprüft werden, um die Landschaft noch stär- ker in Wert zu setzen.
E. Kosten Für das Umsetzungsprogramm 2016–2019 ist mit Kosten (A-fonds- perdu) von 4,77 Mio. Franken zu rechnen. Beim Bund werden 1,8 Mio. Franken beantragt. Dies entspricht dem Rahmen der bisherigen Beiträge. Der Kantonsanteil beträgt 2,4 Mio. Franken. Die kantonale Finanzie- rung erfolgt nur, wenn das Umsetzungsprogramm durch den Bund ge- nehmigt wird und die im NRP-Gesetz vorgesehene Programmvereinba- rung zwischen dem SECO und der Baudirektion zustande kommt. Die Kantone Thurgau und St. Gallen steuern zusammen Fr. 70 000 bei. Der Rest von 0,5 Mio. Franken wird von den Gemeinden finanziert. Damit ist Art. 16 des NRP-Gesetzes erfüllt, wonach die Kantone für die NRP mindestens gleichwertige finanzielle Leistungen zu erbringen haben wie der Bund. Neben den A-Fonds-perdu-Beiträgen sollen 0,8 Mio. Franken Darlehen (davon 0,4 Mio. Franken vom Kanton) bereit gestellt werden. Die Darlehen werden nach Art. 7 des NRP-Gesetzes auf Gesuch zur Un- terstützung von Infrastrukturvorhaben zinslos, mit einer Rückzahlungs- frist von höchstens 25 Jahren gewährt. Der Einnahmeausfall (Zinsver- lust) beträgt bei einem Zinssatz von 1,5% 0,15 Mio. Franken. Die Dar- lehen werden beim Amt für Tresorerie (Buchungskreis 4300) aktiviert. Der kantonale Gesamtbetrag von 2,8 Mio. Franken – 2,4 Mio. Fran- ken als Subventionen gemäss § 3 Abs. 3 des Staatsbeitragsgesetzes und 0,4 Mio. Franken als Darlehen – ist im KEF 2016–2019 der Leistungs- gruppe Nr. 8800, Amt für Landschaft und Natur, in den Planjahren 2016 bis 2019 für das Umsetzungsprogramm einzustellen. Im gegenwärtig geltenden KEF 2015–2018 der Leistungsgruppe Nr. 8800, Amt für Landschaft und Natur, sind in den Planjahren 2016 bis 2018 2,4 Mio. Franken (1,5 Mio. Franken Subventionen und 0,9 Mio. Franken Darlehen) enthalten. A-fonds-perdu 2016 2017 2018 2019 Total Bund 450 000 450 000 450 000 450 000 1 800 000 Kanton 600 000 600 000 600 000 600 000 2 400 000 Gemeinden 125 000 125 000 125 000 125 000 500 000 St. Gallen / Thurgau 17 500 17 500 17 500 17 500 70 000 Total 1 192 500 1 192 500 1 192 500 1 192 500 4 770 000
Darlehen 2016 2017 2018 2019 Total Bund 100 000 100 000 100 000 100 000 400 000 Kanton 100 000 100 000 100 000 100 000 400 000 Total 200 000 200 000 200 000 200 000 800 000
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Baudirektion wird beauftragt, das NRP-Umsetzungsprogramm 2016–2019 im Sinne der Erwägungen beim Eidgenössischen Departe- ment für Wirtschaft, Bildung und Forschung einzureichen.
II. Die Baudirektion wird beauftragt, für die aus dem Umsetzungs- programm 2016–2019 für das Zürcher Berggebiet hervorgehende Pro- grammvereinbarung die Interessen des Kantons Zürich als Vertragspart- ner mit dem SECO wahrzunehmen.
III. Die Baudirektion wird beauftragt, die bestehende Leistungsver- einbarung mit dem PZB für die Umsetzung der NRP in der Region Zür- cher Berggebiet für die Periode 2016–2019 anzupassen.
IV. Für das NRP-Umsetzungsprogramm 2016–2019 wird ein Staats- beitrag als neue Ausgabe von höchstens 2,8 Mio. Franken, davon 2,4 Mio. Franken als Subvention zulasten der Erfolgsrechnung und 0,4 Mio. Fran- ken als Darlehen zuzüglich des Einnahmeausfalls (Zinsverlust) von 0,15 Mio. Franken zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8800, Amt für Landschaft und Natur, bewilligt. Die Ausgabebewilli- gung erfolgt unter Vorbehalt der Programmgenehmigung durch den Bund und der Zusicherung des Bundesbeitrags.
V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VI. Mitteilung an den Verein Pro Zürcher Berggebiet, Heinrich Gujer- strasse 20, Postfach, 8494 Bauma (E), sowie an die Volkswirtschaftsdirek- tion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi