RRB Nr. 742/2021
Anfrage Susanna Lisibach, Winterthur, betreffend Häusliche Gewalt / Istanbul-Konvention, Beantwortung
7. Juli 2021Deutsch6 min
Source zh.ch
Anfrage Susanna Lisibach, Winterthur, betreffend Häusliche Gewalt / Istanbul-Konvention, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 129/2021
Sitzung vom 7. Juli 2021
742. Anfrage (Häusliche Gewalt / Istanbul-Konvention) Kantonsrätin Susanna Lisibach, Winterthur, hat am 19. April 2021 fol- gende Anfrage eingereicht: Gemäss Medienmitteilung vom 12. April 2021 will der Kanton Zürich weiter konsequent gegen Gewalt an Frauen, LGBTIQ-Personen, Men- schen mit Beeinträchtigungen oder solche mit Migrationshintergrund vor- gehen. Das Vorgehen gegen Gewalt unterstützen wir vollumfänglich, das ist auch eine Kernaufgabe des Staates. Mit der Umsetzung der Istanbul- Konvention verstärkt der Regierungsrat das bereits bestehende enge Netz von Massnahmen noch einmal und überprüft dieses. Die Koordination übernimmt die Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt. Mit einem Paket von insgesamt 16 Massnahmen will der Regierungsrat dagegen vor- gehen. Bei einer solchen Fülle von Massnahmen ist es zwingend, dass Wirkung erzielt wird. Wir bitten den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Bei den in der Medienmitteilung erwähnten täglichen 18 Fällen von häuslicher Gewalt rücken wohl jeweils mindestens zwei Kantonspoli- zisten aus. Wie lange ist die Kantonspolizei pro Fall beschäftigt und wie viele Ressourcen benötigt sie?
2. In wie vielen Fällen von Häuslicher Gewalt kommt es letztlich zu rechts- kräftigen Verurteilungen?
3. Wie lange dauert es von der Tat bis zum letztinstanzlichen Urteil?
4. Wie kann belegt werden, dass der Zugang zu Lernprogrammen die Ge- waltbereitschaft von potenziellen Tätern senken kann?
5. Wie erklärt sich, dass das Lernprogramm in den gängigsten Fremd- sprachen angeboten wird, obwohl der Regierungsrat mitteilt, dass es keine Auffälligkeiten in puncto Nationalität gibt?
6. Wie ist das prozentuale Verhältnis der Täter betreffend Nationalität, inklusive der Eingebürgerten?
7. Wie viele der Täter sind Mehrfachtäter?
8. Wie sieht die aktuellste Statistik von Häuslicher Gewalt aus?
9. Wie ist das Monitoring über alle Massnahmen gegen Häusliche Gewalt angedacht, damit der Regierungsrat die gewünschte Wirkung messen kann? In welcher Form und Abständen wird dem Kantonsrat die er- zielte Wirkung präsentiert?
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Susanna Lisibach, Winterthur, wird wie folgt beant- wortet: Zu Frage 1: Bei einem Fall von häuslicher Gewalt rücken in der Regel zwei Mit- arbeitende der Kantonspolizei aus. Im Schnitt sind diese während rund vier Stunden vor Ort gebunden. Insgesamt benötigt die Bearbeitung von «einfacheren» Fällen (z. B. erstmalige Tätlichkeiten, einfache Bericht- erstattung, keine Schutzmassnahmen) rund zwei Stunden, diejenige von «schwereren» bzw. komplexeren Fällen (z. B. Gewaltdelikt, Spurensiche- rung, Beizug einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers, protokolla- rische Einvernahmen, Schutzmassnahmen, Fahndungsmassnahmen, Zu- führung zur Staatsanwaltschaft) bis zu zwölf Stunden. Zu Frage 2: Häusliche Gewalt ist kein eigener Straftatbestand, sondern umfasst verschiedene in familiären oder partnerschaftlichen Beziehungen began- gene Straftatbestände, u. a. Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Drohun- gen (vgl. Weisung Gewaltschutzgesetz, ABl 2005, 762, S. 771). Bei Ver- fahren, die mindestens ein Delikt betreffend Häusliche Gewalt enthal- ten, hat die Staatsanwaltschaft in den Jahren 2018–2020 in 269 Fällen einen Strafbefehl erlassen und in 226 Fällen Anklage erhoben. Eine Verurteilung ist jedoch nicht immer im Interesse des Opfers. Deshalb wurden in den Jahren 2019 und 2020 weitere 66 Verfahren auf- grund einer Desinteresseerklärung des Opfers sistiert (für 2018 sind keine Zahlen vorhanden). Neben den strafrechtlichen Massnahmen gibt es die Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz, unter anderem die Lern- programme für Täterinnen und Täter, sowie die Betreuung der Opfer durch die Opferberatungsstellen. Konkret wurden in den Jahre 2018–2020 bei Fällen von häuslicher Gewalt insgesamt 3413 Massnahmen nach Ge- waltschutzgesetz angeordnet. Zu Frage 3: Die Gesamtdauer dieser Verfahren ist nicht bekannt. Das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft dauert im Durchschnitt 181 Tage, wenn ein Strafbefehl erlassen wird, und 341 Tage bei einer Anklageerhebung. Diese Angaben betreffen wiederum die Jahre 2018–2020. Weiter ist zu berück- sichtigen, dass teilweise zusätzliche Delikte zu bearbeiten waren (vgl. Be- antwortung der Frage 2) und je nach Anzahl und Komplexität dieser zusätzlichen Delikte die Dauer des Verfahrens entsprechend verlängert wird.
Zu Frage 4: Das von Justizvollzug und Wiedereingliederung angebotene Lernpro- gramm Partnerschaft ohne Gewalt (PoG) wurde kürzlich evaluiert und die Evaluation wurde in der Zeitschrift «Forensische Psychiatrie, Psycho- logie, Kriminologie» des Springer-Verlags publiziert (link.springer.com/ article/10.1007/s11757-019-00568-x). Die Evaluation hat gezeigt, dass das Lernprogramm einen wertvollen Beitrag zur Verhinderung von Gewalt in Paarbeziehungen leisten kann. So wurde u. a. festgestellt, dass die Rück- fallzahlen der behandelten Teilnehmenden des Lernprogramms PoG mit 14% niedriger sind als bei den meisten vergleichbaren Interventio- nen. Dabei war der in dieser Evaluation gewählte Beobachtungszeit- raum des Lernprogramms PoG von 5,3 Jahren deutlich grösser als ver- gleichbare Evaluationen mit einem Beobachtungszeitraum von ledig- lich 6–12 Monaten. Zu Frage 5: Das Lernprogramm PoG wird zurzeit nur in deutscher Sprache ange- boten. Teilnehmende müssen mithin zwingend über Deutschkenntnisse verfügen. Damit nun aber möglichst viele Personen an einem Lernpro- gramm teilnehmen können, unabhängig davon, welche Sprache sie spre- chen, sieht der Regierungsrat in Beschluss Nr. 338/2021 als Massnahme zur Umsetzung der Istanbul-Konvention (SR 0.311.35) im Kanton Zürich vor, dass das Lernprogramm PoG in verschiedenen Fremdsprachen ange- boten werden soll. Da es keine Auffälligkeiten bezüglich einzelner Na- tionalitäten gibt, wird das Lernprogramm in den gebräuchlichsten Fremd- sprachen angeboten. Zu Frage 6: Im Bereich häuslicher Gewalt lag der Anteil an ausländischen Täterin- nen und Tätern in den vergangenen fünf Jahren (2016–2020) durchschnitt- lich bei rund 53%. Angaben zu Einbürgerungen werden in der Statistik nicht erfasst. Zu Frage 7: Die Polizeiliche Kriminalstatistik liefert dazu keine statistischen An- gaben. Hingegen wurde die Rückfälligkeit im Bereich häuslicher Ge- walt durch das Kriminologische Institut der Universität Zürich im Rah- men einer im Jahr 2017 durchgeführten Studie untersucht. Dabei zeigte sich, dass in Fällen, bei denen Schutzmassnahmen gemäss dem Gewalt- schutzgesetz angeordnet worden waren, rund ein Viertel aller Tatperso- nen innerhalb eines Jahres im Kontext von häuslicher Gewalt erneut poli- zeilich registriert wurden.
Zu Frage 8: Anhand der Gewaltschutzgesetz-Statistik wird der tatsächliche Inter- ventionsaufwand der Polizei (Ausrückfälle) sichtbar. Die Frontpolizei musste vermehrt an Ereignisse im Kontext von häuslicher Gewalt aus- rücken (2019: durchschnittlich rund 15 mal pro Tag; 2020: durchschnittlich rund 18 mal pro Tag). Die Ursache für die Zunahme der Ausrückfälle ist womöglich auf die Umstände infolge der Coronakrise zurückzuführen. Diesbezüglich liegen aber (noch) keine gesicherten Erkenntnisse vor. Zu Frage 9: Diesbezüglich ist auf die Motion KR-Nr. 477/2020 betreffend Bericht- erstattung über Massnahmen zur Bekämpfung häuslicher Gewalt zu verweisen. Diese vom Kantonsrat überwiesene Motion verlangt, dass die Wirksamkeit aller Massnahmen zur Bekämpfung von häuslicher Ge- walt alle drei Jahre einer Evaluation unterzogen wird und deren Ergeb- nisse in einem Bericht veröffentlicht werden. Im Rahmen der Umsetzung dieses Vorstosses werden die Vorgaben des einzuführenden Monitorings im Einzelnen festgelegt werden.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli