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Entscheid

RRB Nr. 745/2014

Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren, Änderung, Schreiben an das EDI

2. Juli 2014Deutsch2 min

Source zh.ch

Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren, Änderung, Schreiben an das EDI

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. Juli 2014

745. Änderung der Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr

Erwägungen

von Heimtieren (Anhörung) Mit Schreiben vom 5. Mai 2014 eröffnete das Eidgenössische Departe- ment des Innern (Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinär- wesen, BLV) das Anhörungsverfahren zur Änderung der Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren. Die Schweiz hat sich im Anhang 11 zum Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen verpflichtet, für die Ein- und Durchfuhr von Heimtieren aus Drittstaaten inhaltlich gleichwertige Bestimmungen wie die EU zu erlassen. Zur Aufrechter- haltung der inhaltlichen Gleichwertigkeit ist die Verordnung vom 18. April 2007 über die Einfuhr von Heimtieren geringfügig an Änderungen des europäischen Rechts anzupassen. Die Revision ist grundsätzlich zu begrüssen. Bezüglich der bei einzel- nen Bestimmungen zu fordernden geringfügigen Präzisierungen kann auf die Ausführungen des Veterinäramtes verwiesen werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern (Zustell- adresse: Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, Margot Berchtold, Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern, auch per E-Mail an: margot.berchtold@bvet.admin.ch): Mit Schreiben vom 5. Mai 2014 haben Sie uns eingeladen, zur Änderung der Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren Stel- lung zu nehmen. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Meinungs- äusserung. Die Revision wird grundsätzlich begrüsst. Für die Bemerkun- gen zu den einzelnen Bestimmungen verweisen wir auf die beiliegenden Ausführungen des Veterinäramtes.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Gesund- heitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi