RRB Nr. 75/2010
Strassenlärmsanierungsprogramm, Region Oberland Nord, Auftrag, Durchführung
20. Januar 2010Deutsch6 min
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. Januar 2010
75. Lärmschutz, Staatsstrassen Region Oberland Nord
A. Nach Art. 13 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) sind ortsfeste Anlagen, namentlich Strassen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, zu sanieren. Die Kosten hat gemäss Art. 16 Abs. 1 LSV grundsätzlich der Anlagehal- ter zu tragen, sofern er sich nicht nach Art. 20 Abs. 2 des Umweltschutz- gesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) von der Übernahme der Kosten befreien kann. Die Sanierungen haben innert einer von der LSV fest- gelegten Frist zu erfolgen. Für schweizerische Hauptstrassen und für die übrigen Strassen (Staatsstrassen und Gemeindestrassen) müssen die Sanierungen bis zum 31. März 2018 durchgeführt sein (Art. 17 Abs. 4 lit. b LSV). Da in den meisten Gemeinden an Staatsstrassenabschnitten ein Sanierungsbedarf ausgewiesen ist, besteht die Gefahr, dass durch punk- tuelle Eingriffe die knappen Mittel verzettelt werden und die Lärmsa- nierung nicht fristgerecht abgeschlossen werden kann. Das Bundesamt für Umweltschutz hat deshalb aus früheren Erfahrungen die Kantone angehalten, die Lärmsanierungen gemeindeweise durchzuführen. Die gesamte Lärmsanierung im Kanton Zürich muss aber aus den genann- ten Gründen in regionalen Etappen erfolgen, wobei für die Beurteilung der Dringlichkeit im Wesentlichen die Kriterien von Art. 17 LSV mass- gebend sind. In Anwendung dieser Kriterien auf die Daten des Lärm- übersichtskatasters des Kantons Zürich (LUK) ergibt sich eine Priori- sierung der Sanierungsregionen. Demnach liegt die Region Oberland Nord im Handlungsfeld B mit einer mittleren Dringlichkeit. Gestützt auf den Leitfaden für Strassenlärm des Bundesamts für Umwelt und des Bundesamts für Strassen vom Dezember 2006 ist die bestehende Lärmbelastung pro Gebäude auf einen Sanierungshorizont von 20 Jahren hochzurechnen. Ausserdem ist bei der Lärmberechnung der Zustand der Strassenbeläge zu berücksichtigen. Dies hatte eine Neuberechnung des Lärmkatasters für alle Gemeinden des Kantons Zürich und eine neue Beurteilung der betroffenen Gebäude zur Folge. Die Darstellung des auf diese Weise neu errechneten Lärmkatasters er- folgt gemeindeweise auf Übersichtsplänen, die sich auf Daten des Geo- graphischen Informationssystems (GIS) stützen.
B. Im vorliegenden Sanierungsprogramm für die Staatsstrassen in der Region Oberland Nord sind die Gemeinden Bäretswil, Hittnau, Pfäffi- kon, Seegräben und Wetzikon enthalten. In diesen Gemeinden wurde
im Rahmen einer Vorstudie die Machbarkeit von baulichen Lärm- schutzmassnahmen innerorts abgeklärt. Neben dem Hauptkriterium Ortsbild waren beim Entscheid über die zu treffenden Massnahmen weitere Kriterien wie Verkehrssicherheit, Wohnhygiene und Kosten- Nutzen-Verhältnis zu berücksichtigen. Die Anwendung der genannten Kriterien hat ergeben, dass bauliche Massnahmen wie Lärmschutzwän- de oder -wälle innerorts nur in wenigen Fällen ausführbar sind. Für Ge- bäude mit verbleibenden Grenzwertüberschreitungen müssen in einem nachfolgenden Verfahren Erleichterungen gemäss Art. 14 LSV gewährt und es können Schallschutzfenster eingebaut werden. In ihren Stellung- nahmen haben die betroffenen Gemeinden diese Abklärungen zur Kenntnis genommen und eigene Vorstellungen eingebracht. Nach Absprache mit dem Amt für Verkehr der Volkswirtschafts- direktion werden die mit den Gemeinden bereinigten Ergebnisse über die baulichen Massnahmen in einem Bericht zum «Beurteilungsplan Machbarkeit» festgehalten. Plan und Bericht zur Machbarkeit von Lärmschutzmassnahmen stellen eine Grundlage für die nachfolgende weitere Projektierung des Lärmschutzes dar. Anschliessend sind die Massnahmen im Detail zu dimensionieren und pro Gemeinde einzelne Projekte zu erarbeiten. Konkret bedeutet dies, dass die für den Lärmschutz zuständige Fachstelle der Baudirek- tion die Planung der akustischen Projekte für Lärmschutzwände in An- wendung der §§ 12 und 13 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG), die Ermittlung des Sanierungsumfangs für die notwendigen Schallschutzfenster und den Einbau und die Kostenrückerstattung für die Schallschutzfenster und die Schalldämmlüfter leiten wird. Gestützt auf die akustischen Lärmsanierungsprojekte erfolgen die Projektie- rung, öffentliche Auflage und Projektfestsetzung der konkreten Lärm- schutzwände in Anwendung von §§ 15 bis 18 StrG.
C. Die Kosten der Lärmsanierungsmassnahmen trägt nach dem Ver- ursacherprinzip der jeweilige Anlagehalter; insbesondere Lärmschutz- wände und -dämme gehen zulasten des Strassenhalters. Sind Gebäude von mehreren Anlagen, z. B. von National- und Staatsstrassen belastet, so werden die Kosten für die Lärmsanierung gemäss Art. 16 Abs. 3 LSV aufgeteilt. Die Kosten für den Einbau von Schallschutzfenstern an stark belasteten Liegenschaften mit Alarmwertüberschreitungen werden den Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümern zu 100% zurückerstattet (Pflichtteil). Hingegen werden gemäss RRB Nr. 1169/2008 bei Liegen- schaften, deren Belastung zwischen dem Immissionsgrenzwert (IGW) und dem Alarmwert liegt, nur lärmabhängige, freiwillige Beiträge an eine von der Eigentümerin oder vom Eigentümer durchgeführte Fenster- sanierung ausgerichtet (Beitragsteil).
D. Die Abklärungen haben gezeigt, dass in den fünf Gemeinden des Sanierungsprogrammes Oberland Nord für bauliche Lärmschutzmass- nahmen innerorts mit Kosten von rund 2,1 Mio. Franken zu rechnen ist. Für Schallschutzfenster und künstliche Belüftungen im Rahmen des Pflichtteils (Gebäude mit einer Belastung über dem Alarmwert) ergeben sich Kosten von rund 1,0 Mio. bzw. 0,1 Mio. Franken. Für den Beitrags- teil (Gebäude mit einer Belastung zwischen IGW und Alarmwert) liegen noch keine Erfahrungswerte vor. Die Kosten werden auf rund 2,9 Mio. Franken geschätzt. in Mio. Franken Lärmschutzwände (Pflichtteil) rund 2,1 Schallschutzfenster (Pflichtteil) rund 1,0 Schalldämmlüfter (Pflichtteil) rund 0,1 Schallschutzfenster (Beitragsteil) rund 2,9 Total Programm Oberland Nord 6,1 Nach der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben- teilung zwischen Bund und Kantonen hat der Regierungsrat mit Be- schluss Nr. 1454/2007 den Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund geregelt. Bei deren Abschluss wurden dem Kanton Bundes- beiträge von 25% für bauliche Massnahmen, für Schallschutzfenster im Pflichtteil Fr. 400 pro Fenster und für Schallschutzfenster im Beitrags- teil Fr. 200 pro Fenster zugesichert. Gemäss dem Protokoll zur Pro- grammvereinbarung und der Erfahrung der letzten Jahre können in die Programmvereinbarung 2008–2011 für die Gemeinden, ohne die Städte Zürich und Winterthur, Lärmschutzmassnahmen von rund 24 Mio. Franken aufgenommen werden. Der Regierungsrat hat deshalb mit Be- schluss Nr. 1454/2007 für die Lärmsanierung 2008–2011 einen Rahmen- kredit von netto 38 Mio. Franken (brutto 44 Mio. Franken) bewilligt. Die geschätzten Gesamtkosten für die bereits bewilligten Regionen Limmattal, Knonaueramt und Flughafen sowie die Folgeregionen (Irchel; Seeufer rechts, Nord; Oberland Nord) belaufen sich auf ins- gesamt 65,1 Mio. Franken. Die Einhaltung des Rahmenkredits für die erste Programmvereinbarung wird vom Projektmanagement Lärm- sanierung im Rahmen des Controlling überwacht. Mit dem Beginn in den zusätzlichen Regionen soll auch sichergestellt werden, dass regio- nale Verzögerungen sowohl bei der Erreichung der Programmverein- barungsziele als auch des Endziels der Strassenlärmsanierung leichter aufgefangen werden können. Die Mittel sind im Budget 2010 sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2010–2013 einge- stellt.
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Baudirektion wird beauftragt, das Strassenlärmsanierungspro- gramm für die Region Oberland Nord im Sinne der Erwägungen durch- zuführen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Strassengesetzes und die Finanzierung der einzelnen Projekte.
II. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi