RRB Nr. 75/2016
Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime, Durchgangsstation Winterthur, Winterthur, Beitragsberechtigung, Anerkennung
3. Februar 2016Deutsch4 min
Source zh.ch
Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime, Durchgangsstation Winterthur, Winterthur, Beitragsberechtigung, Anerkennung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Februar 2016
75. Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime, Durchgangsstation
Erwägungen
Winterthur, Winterthur (Beitragsberechtigung) Gemäss § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21)
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugend- heimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenanteile) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 378/2014 erteilte der Regierungsrat der bisherigen Trägerschaft, dem Verein Durchgangsstation Winterthur, eine Beitrags- berechtigung für den Betrieb der Durchgangsstation Winterthur bis zum 31. Dezember 2017. Der bisherige Trägerverein wurde auf den 31. Dezem- ber 2015 aufgelöst. Das Angebot wurde auf den 1. Januar 2016 von der Stif- tung Zürcher Kinder- und Jugendheime übernommen und wird mit dem gleichen Konzept weitergeführt. Mit Antrag vom 11. Mai 2015 und 1. Ok- tober 2015 ersucht die Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime als neue Trägerschaft um eine Beitragsberechtigung für die Durchgangsstation Winterthur. Die Durchgangsstation Winterthur ist eine geschlossene Institution für männliche Jugendliche im Alter zwischen 13 und 18 Jahren. Das Angebot umfasst Krisenintervention, Abklärung, Massnahmenplanung, Überbrü- ckung bis zur Weiterplatzierung in eine andere Institution und Durchfüh- rung von Untersuchungshaft. Die Platzierungsdauer beträgt in der Regel drei bis vier Monate. Das Konzept hat sich bewährt und die Durchgangs- station Winterthur ist gut ausgelastet. Die Durchgangsstation Winterthur ist vom Bundesamt für Justiz anerkannt. Die Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime verfügt über die not- wendige Bewilligung zum Betrieb der Durchgangsstation Winterthur, die ihr gestützt auf das vom Amt für Jugend und Berufsberatung genehmigte Konzept erteilt wurde. Der Betrieb beruht auf dem Konzept vom No- vember 2015. Dieses stellt die verbindliche, qualitative und quantitative Grundlage für die von der Einrichtung zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) in Verbindung mit §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes Kosten- anteile leistet. Das Angebot der Einrichtung entspricht einem Bedarf, und die Trägerschaft erfüllt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Staats- beiträgen gemäss Staatsbeitrags- und Jugendheimgesetzgebung. Die Dauer der Beitragsberechtigung ist abzustimmen auf die Anerken- nungsüberprüfung des Bundesamtes für Justiz, weshalb die vorliegende Beitragsberechtigung ausnahmsweise statt für die übliche Dauer von vier Jahren für zwei Jahre zu erteilen ist.
Der Staatsbeitrag wird auf der Grundlage des mit der Bewilligung ge- nehmigten Konzepts in Verbindung mit den Vorgaben zu den beitragsbe- rechtigten Kosten in der Jugendheimgesetzgebung berechnet und beträgt jährlich höchstens Fr. 700 000. Gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrol- lingverordnung vom 5. März 2008 (FCV, LS 611.2) und mit § 18 Abs. 1 der Jugendheimverordnung entscheidet das Amt für Jugend und Berufsbe- ratung über die Ausrichtung von Kostenanteilen an Jugendheime gemäss § 7 des Jugendheimgesetzes.
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Beitragsberechtigung des Vereins Durchgangsstation Winterthur für den Betrieb der Durchgangsstation Winterthur wird auf den 31. Dezem- ber 2015 aufgehoben.
II. Die Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime wird für den Betrieb der Durchgangsstation Winterthur mit Wirkung ab 1. Januar 2016 im Um- fang von neun Plätzen als staatsbeitragsberechtigt anerkannt.
III. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2017. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft gege- benenfalls bis 31. Dezember 2016 zusammen mit dem aktualisierten Kon- zept einzureichen.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung an die Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime, Anna Beck, Geschäftsführerin, Obstgartensteig 4, 8006 Zürich (im Doppel für sich und die Heimleitung [E]), das Bundesamt für Justiz, 3003 Bern, so- wie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi