RRB Nr. 750/2016
Compliance, Bildung einer Arbeitsgruppe, Auftrag
13. Juli 2016Deutsch6 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Juli 2016
750. Compliance (Bildung einer Arbeitsgruppe, Auftrag)
Erwägungen
A. Ausgangslage Die Compliance in der kantonalen Verwaltung ist ein wichtiges An- liegen, mit dem sich der Regierungsrat seit vielen Jahren befasst. Eine Arbeitsgruppe «Korruption» unterbreitete dem Regierungsrat schon 1999 Empfehlungen zur Verhütung und Bekämpfung der Korrup- tion, welche die betroffenen Direktionen anschliessend umsetzten (RRB Nrn. 1742/1997, 1027/1999 und 1131/2001). Zudem veranlasste der Regie- rungsrat eine Totalrevision des Gesetzes über die Organisation des Re- gierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR; LS 172.1). In der Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 114/2008 betreffend Ent- lassung eines Whistleblowers an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) in Winterthur entschied sich der Regierungs- rat für einen weiten Korruptionsbegriff. Neben den Straftatbeständen der Bestechung und des Sich-bestechen-Lassens sowie der Vorteilsge- währung und -annahme fasste er unter Korruption auch nicht strafba- res, jedoch unethisches Verhalten, durch das Mitarbeitende einen per- sönlichen Vorteil für sich oder andere aus ihrer dienstlichen Stellung zu ziehen versuchen und damit das in sie gesetzte Vertrauen missbrauchen (RRB Nr. 887/2008). In der Folge wuchs das Bewusstsein für die Korruptionsempfindlich- keit bestimmter Verwaltungstätigkeiten, insbesondere der Durchführung von Vergaben, der Erteilung von Bewilligungen, Konzessionen und Sub- ventionen, der Abwicklung von Verkäufen sowie der Bewirtschaftung von Staatsmitteln. So veranlasste unter anderem ein Bestechungsfall in der Versicherungskasse für das Staatspersonal (BVK) den Regierungs- rat 2012, ein strategisches Antikorruptionsziel zu formulieren: «Um die Integrität der Verwaltung sicherzustellen und das Vertrauen in die Verwal- tung zu stärken, ist es in Zürich als grösstem Kanton mit tragender wirt- schaftlicher Bedeutung wichtig, bei der Bekämpfung der Korruption eine aktive Rolle einzunehmen» (RRB Nr. 1051/2012). Ausgehend von diesem Ziel und unter Würdigung des erreichten Leis- tungsgrads in der Vorbeugung, Aufdeckung und Reaktion hat der Regie- rungsrat 2015 eine Stelle für Compliance-Management in der Verwaltung geschaffen (RRB Nr. 128/2015). Dabei stand auch das Reputationsrisiko
im Blickfeld, und zwar als dauernde Gefahr, dass eine negative öffentli- che Berichterstattung über die Verwaltungstätigkeit das Vertrauen in Re- gierung und Verwaltung beeinträchtigt. Anfang dieses Jahres hat der Compliancebeauftragte seine Tätigkeit aufgenommen. Er wird den Handlungsbedarf ermitteln und auf ein ab- gestimmtes Vorgehen zur Vermeidung von Regelverstössen in der ganzen Verwaltung hinwirken. Dabei kann auf die vielfältigen Compliance-Mass- nahmen in den einzelnen Direktionen und der Staatskanzlei aufgebaut werden. Richtungsweisend bleibt die Tatsache, dass die Öffentlichkeit be- reits auf allenfalls auch nur scheinbar unethisches Verhalten sehr emp- findlich reagiert und tatsächliche Regelverletzungen oder sogar ungesetz- liche Handlungen mit einem erheblichen Glaubwürdigkeitsverlust ver- bunden sind.
B. Grundhaltung Der Regierungsrat legt seit jeher grössten Wert auf Korrektheit in der Verwaltungstätigkeit. Das Compliance-Konzept soll deshalb nicht nur auf Korruptionsverhütung und -bekämpfung fokussiert sein, sondern einen umfassenderen Ansatz in Richtung Bewusstseinsbildung für kor- rektes Verhalten aller Mitarbeitenden darstellen. Die Grundhaltung des Regierungsrates lautet: «Wir sind korrekt in allem, was wir tun. Wir trauen uns, genau hinzuschauen und nachzufra- gen, wenn Mitarbeitende sich fragwürdig oder mehrdeutig verhalten. Wir unterstützen einander, um täglich korrekte Ergebnisse zu erzielen.» Diese Grundhaltung bildet den Orientierungsrahmen für die Com- pliance-Massnahmen in der Verwaltung. Unethisches oder sogar strafba- res Verhalten schadet den Interessen des Kantons, seiner Bevölkerung und der Wirtschaft. Es wird unter keinen Umständen geduldet und hat Sanktionen zur Folge.
C. Auftrag Die Verbesserung der Qualität in den Querschnittbereichen allgemein wurde als Legislaturziel beschlossen (Ziel Nr. 10.1). Zur Qualitätsverbes- serung im Bereich Compliance soll die Finanzdirektion mit der Bildung einer direktionsübergreifenden Arbeitsgruppe «Compliance» (ARCO) beauftragt werden. Die Hauptaufgabe der ARCO ist es, den Handlungsbedarf im Bereich Compliance zu konkretisieren und wirksame Compliance-Standards für die kantonale Verwaltung zu empfehlen. Die Direktionen und die Staats- kanzlei sollen die Empfehlungen der ARCO in ihren Tätigkeitsgebie- ten in eigener Verantwortung anpassen und umsetzen können.
Die ARCO kann Workshops zu bestimmten Compliance-Fragen orga- nisieren. Diese sollen in erster Linie dazu dienen, bewährte Praktiken für ein korrektes Verhalten zu vermitteln und Empfehlungen für Standards vorzubereiten. Die Vermeidung und Bekämpfung von Korruption soll eines der Arbeitsthemen sein. Allgemein soll die ARCO eine Plattform für den Erfahrungsaustausch, die Besprechung von Herausforderungen und die Entwicklung von Konzepten darstellen. Die ARCO soll aus verwaltungsinternen und, soweit angebracht, auch aus externen Personen bestehen. Die Wahl der Mitglieder soll auf die Hauptaufgabe ausgerichtet sein, wobei themenspezifisch gearbeitet wird. Die Arbeitsgruppe setzt sich deshalb nach Massgabe der abgeschlosse- nen Arbeiten jeweils wieder neu zusammen. Fachliches Wissen und Kön- nen im jeweiligen Compliance-Thema soll ausschlaggebend sein. Die ARCO soll ab Juli 2016 mindestens halbjährlich zu einem Arbeitstreffen zusammenkommen. Die Planung, Koordination und administrative Be- gleitung der Arbeiten der ARCO obliegen dem Compliancebeauftragten. Die Finanzdirektion wird den Regierungsrat bei Bedarf über die Tä- tigkeiten und Empfehlungen der ARCO unterrichten.
D. Mittel Die in der Finanzdirektion anfallenden Arbeiten für die Arbeitsgruppe «Compliance» sollen grundsätzlich mit dem bestehenden Personal des Compliancebeauftragten, des Fach- und Rechtsdienstes im Generalse- kretariat sowie des Personalamtes erledigt werden. Angesichts des er- heblichen Umfangs der anstehenden Arbeiten und der Knappheit der vorhandenen personellen Mittel wird es der Finanzdirektion jedoch frei- gestellt, Leistungen externer Fachpersonen in Anspruch zu nehmen. Der dafür gegebenenfalls anfallende Aufwand wird von der Finanzdirektion getragen. Die in den anderen Direktionen und der Staatskanzlei anfallenden Ar- beiten sollen mit den bestehenden personellen Mitteln erledigt werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Finanzdirektion wird beauftragt, eine Arbeitsgruppe «Compli- ance» zu bilden. Diese steht unter der Leitung der Finanzdirektion und setzt sich themenspezifisch zusammen aus Fachpersonen verschiedener Direktionen und der Staatskanzlei. Der Arbeitsgruppe können auch Fach- personen anderer Behörden oder externe Fachpersonen angehören, bei- spielsweise aus der Ombudsstelle und der Finanzkontrolle.
II. Die Arbeitsgruppe «Compliance» ermittelt den Handlungsbedarf und erarbeitet Empfehlungen für Compliance-Standards, insbesondere zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption, für die Direktionen und die Staatskanzlei, die Bezirksverwaltung und die unselbstständigen öf- fentlich-rechtlichen Anstalten.
III. Die Direktionen und die Staatskanzlei werden beauftragt, auf Ein- ladung der Finanzdirektion geeignete Fachpersonen in die Arbeitsgrup- pe «Compliance» zu entsenden.
IV. Die Finanzdirektion erstattet dem Regierungsrat bei Bedarf Be- richt über die Tätigkeiten und Empfehlungen der Arbeitsgruppe «Com- pliance».
V. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates, die Staatskanz- lei, den Ombudsmann und die Finanzkontrolle.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi