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Entscheid

RRB Nr. 750/2024

Krankenversicherung, Tarifgenehmigungen, Sammelbeschluss Juli 2024

3. Juli 2024Deutsch20 min

Source zh.ch

Krankenversicherung, Tarifgenehmigungen, Sammelbeschluss Juli 2024

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Juli 2024

750. Krankenversicherung (Tarifgenehmigungen; Sammelbeschluss Juli 2024)

A. Ausgangslage Der Gesundheitsdirektion wurden folgende Verträge mit nachstehen- den Tarifen zur Genehmigung eingereicht: Vertragsparteien Leistung Tarifart Bisheriger Vereinbarter Gültigkeitsdauer Leistungserbringer, Tarif Tarif Versicherer1 in Franken in Franken

1. GUD und Stationäre 9 700 10 031 ab 1. Januar 2019 tarifsuisse Akutsomatik, bis 31. Dezember 2019 SwissDRG- 9 900 ab 1. Januar 2020 Basisfallwert, bis 31. Dezember 2022 Stadtspital Zürich, Standort Triemli 10 100 ab 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 10 150 ab 1. Januar 2024

2. GUD und HSK Stationäre 9 790 9 900 ab 1. Januar 2022 Akutsomatik, bis 31. Dezember 2022 SwissDRG- 10 100 ab 1. Januar 2023 Basisfallwert, bis 31. Dezember 2023 Stadtspital Zürich, Standort Triemli 10 150 ab 1. Januar 2024

3. Universitätsklinik Stationäre 9 830 9 960 ab 1. Januar 2024 Balgrist und Akutsomatik, bis 31. Dezember 2024 tarifsuisse SwissDRG- 10 030 ab 1. Januar 2025 Basisfallwert bis 31. Dezember 2025 10 120 ab 1. Januar 2026

4. Universitätsklinik Stationäre 9 855 9 985 ab 1. Januar 2024 Balgrist und HSK Akutsomatik, bis 31. Dezember 2024 SwissDRG- 10 060 ab 1. Januar 2025 Basisfallwert bis 31. Dezember 2025 10 150 ab 1. Januar 2026

5. Universitätsklinik Stationäre 9 855 9 985 ab 1. Januar 2024 Balgrist und CSS Akutsomatik, bis 31. Dezember 2024 SwissDRG- 10 060 ab 1. Januar 2025 Basisfallwert bis 31. Dezember 2025 10 150 ab 1. Januar 2026

Vertragsparteien Leistung Tarifart Bisheriger Vereinbarter Gültigkeitsdauer Leistungserbringer, Tarif Tarif Versicherer1 in Franken in Franken

6. ipw, PUK, Clienia Stationäre Psychiatrie, Schlössli AG, TARPSY-Basispreis Sanatorium ipw 754 758 ab 1. Januar 2024 Kilchberg AG bis 31. Dezember 2024 und CSS 761 ab 1. Januar 2025 PUK, einschliesslich 754 761 ab 1. Januar 2024 ZIP PUK Standort bis 31. Dezember 2024 Rheinau 764 ab 1. Januar 2025 Clienia Schlössli AG 734 738 ab 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 742 ab 1. Januar 2025 Sanatorium Kilchberg 732 738 ab 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 742 ab 1. Januar 2025

7. GUD und HSK Stationäre Psychiatrie, 595 617 ab 1. Januar 2024 TARPSY-Basispreis, bis 31. Dezember 2024 Suchtfachklinik Zürich 630 ab 1. Januar 2025

8. Zurzach Care Stationäre Reha­ 685 718 ab 1. Mai 2024 Zürich AG bilitation, ST-Reha- bis 31. Dezember 2024 und tarifsuisse Basispreis Rehaklinik 725 ab 1. Januar 2025 Limmattal

9. Zurzach Care Stationäre Reha­ 685 725 ab 1. Januar 2024 Zürich AG bilitation, ST-Reha- bis 31. Dezember 2024 und HSK Basispreis Rehaklinik 730 ab 1. Januar 2025 Limmattal

10. Zurzach Care Stationäre Reha­ 640 670 ab 1. Januar 2024 Zürich AG bilitation, ST-Reha- bis 31. Dezember 2024 und HSK Basispreis Rehaklinik 686 ab 1. Januar 2025 Zollikerberg

11. Stiftung Kliniken Stationäre Reha­ 717 717 ab 1. Januar 2024 Valens und CSS bilitation, ST-Reha- bis 31. Dezember 2024 Basispreis, Zürcher 710 ab 1. Januar 2025 Reha-Zentren, Klinik Wald

12. Klinik Susenberg Stationäre Reha­ 720 735 ab 1. Januar 2024 und tarifsuisse bilitation, ST-Reha- bis 31. Dezember 2024 Basispreis 743 ab 1. Januar 2025

13. Klinik Susenberg Stationäre Reha­ 767 767 ab 1. Januar 2023 und CSS bilitation, ST-Reha- bis 31. Dezember 2023 Basispreis 745 ab 1. Januar 2024

Vertragsparteien Leistung Tarifart Bisheriger Vereinbarter Gültigkeitsdauer Leistungserbringer, Tarif Tarif Versicherer1 in Franken in Franken

14. Klinik Lengg Stationäre Reha­ 778 770 ab 1. Januar 2024 und tarifsuisse bilitation, ST-Reha- Basispreis

15. LetZHelp GmbH Rettungs- und – Vertrag ab 15. Dezember 2023 und tarifsuisse Krankentransporte mit ver­ schiedenen Pauschalen

16. LetZHelp GmbH Rettungs- und – Vertrag ab 15. Dezember 2023 und HSK Krankentransporte mit ver­ schiedenen Pauschalen

17. Clienia Psychiatrie- Heroingestützte Wochen­ 35 ab 1. Januar 2023 zentrum Wetzikon Behandlung, pauschale und tarifsuisse Tagespauschale exkl. Substanz 1 Nur, sofern der Leistungserbringer oder Versicherer nicht mit einer Vertragspartei identisch ist.

Legende: CSS CSS Kranken-Versicherung AG GUD Gesundheits- und Umweltdepartement der Stadt Zürich HSK die durch die Einkaufsgemeinschaft HSK AG vertretenen Versicherer ipw Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland PUK Psychiatrische Universitätsklinik Zürich ST Reha schweizweit einheitliche Tarifstruktur für die stationäre Rehabilitation ST-Reha-Basispreis ST-Reha-Tagespauschale mit einem Kostengewicht von 1.0 pro Tag SwissDRG schweizweit einheitliche Tarifstruktur für die stationäre Akutsomatik SwissDRG-Basisfallwert SwissDRG-Fallpauschale mit einem Kostengewicht von 1.0 pro Fall tarifsuisse die durch die tarifsuisse ag vertretenen Versicherer TARPSY schweizweit einheitliche Tarifstruktur für die stationäre Psychiatrie TARPSY-Basispreis TARPSY-Tagespauschale mit einem Kostengewicht von 1.0 pro Tag ZIP PUK Zentrum für Integrative Psychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich

Im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung obliegt es den Leistungserbringern und Versicherern, Tarife auszuhandeln und Tarifverträge abzuschliessen. Nach Art. 46 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) bedürfen Tarifverträge der Genehmigung durch den Regierungsrat. Dieser prüft, ob die Tarif- verträge mit dem Gesetz in Einklang stehen. Dazu gehört auch die Prü- fung der Wirtschaftlichkeit der Tarife. Der Umstand, dass sich die Tarif- partner auf einen Tarif geeinigt haben, genügt nicht als Nachweis für dessen Wirtschaftlichkeit. Bei der Preisfindung steht den Tarifpartnern aber ein Ermessensspielraum zu, weshalb sich die Behörde nicht nur an jenem Wert orientieren darf, den sie im Rahmen einer Festsetzung als angemessen erachten würde.

B. Anhörung der Preisüberwachung Bevor der Regierungsrat über die Genehmigung einer Preiserhöhung entscheidet, ist die Preisüberwachung anzuhören (Art. 14 Preisüberwa- chungsgesetz [SR 942.20]). Soweit Tarifverträge eingereicht wurden, bei denen gegenüber den bisherigen Verträgen (der gleichen Versicherergrup- pierung) keine Tariferhöhungen vereinbart wurden, wurde die Preisüber- wachung nicht angehört. Soweit die Preisüberwachung bei einem Leis- tungserbringer bereits zum gleichen oder höheren Tarif (eines anderen Versicherers) angehört worden ist oder bereits eine von der Preisüber- wachung geltende Empfehlung vorlag, hat die Gesundheitsdirektion keine zusätzliche Empfehlung eingeholt. Dies betrifft die Tarifverträge Nrn. 1 bis 11, 13 und 14. Bei den Tarifverträgen Nrn. 15, 16 und 17 hat die Preisüberwachung auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Empfehlungen der Preisüberwachung für Tarife nach SwissDRG, ST Reha und TARPSY in einem Jahr t (z. B. 2024) beruhen auf einem Benchmarking anhand von Kosten- und Leistungsdaten der Spitäler ge- mäss ITAR-K (Integriertes Tarifmodell auf Kostenträgerrechnungsba- sis) des Jahres t–2 (z. B. 2022). Der Effizienzmassstab wird beim 20. Per- zentil nach Anzahl Spitälern gesetzt. Einzig die Tarifempfehlungen für 2022 basieren nicht auf einem Benchmarking anhand der Daten 2020, weil diese durch die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie stark verzerrt seien. Stattdessen stellt die Preisüberwachung hier auf ihre Empfehlung für 2021 basierend auf Daten 2019 ab unter Berücksichtigung eines zu- sätzlichen Teuerungsfaktors von 0,04%. Betreffend SwissDRG-Basisfallwerte (Tarifverträge Nrn. 1–5) emp- fiehlt die Preisüberwachung mit den Schreiben vom 4. März 2024, 31. Mai 2023 sowie 18. März 2019, höchstens einen SwissDRG-Basisfallwert von Fr. 9280 für 2024, Fr. 9353 für 2023, Fr. 9235 für 2022, Fr. 9231 für 2021, Fr. 9349 für 2020 und Fr. 9315 für 2019 für akutstationäre Behandlungen zu genehmigen oder festzusetzen. Die Preisüberwachung macht geltend, im Rahmen der Regulierung sei das fehlende Wettbewerbselement ein- zubringen, da die Nachfrageseite im Bereich der sozialen Krankenver- sicherung zwar ein Interesse an guter Qualität und Innovation, nicht aber an einem günstigen Preis habe. Überdies sei das Schweizer Tarifniveau für akutstationäre Spitalbehandlungen sehr hoch. Im Vergleich zu Deutsch- land hinke die Behandlungseffizienz in der Schweiz deutlich nach. Folg- lich sei ein Benchmarking auf Basis des 20. Perzentils notwendig, um die Effizienz der Schweizer Spitäler im Vergleich zu denjenigen Deutschlands einen Schritt näher zu bringen. Betreffend TARPSY-Basispreis (Tarifverträge Nrn. 6 und 7) empfiehlt die Preisüberwachung mit Schreiben vom 20. März 2024, für die Behand- lung der Patientinnen und Patienten in der stationären Psychiatrie höchs-

tens einen TARPSY-Basispreis von Fr. 628 ab 2024 zu genehmigen oder festzusetzen. Das strenge Effizienzkriterium der Preisüberwachung wird damit begründet, dass gemäss KVG ein effizientes Spital als Massstab für das Benchmarking auszuwählen sei. Im Gegensatz zu den früheren Empfehlungen für die Jahre 2018 bis 2023 berücksichtigt die Preisüber- wachung ab 2024 keine Toleranzmarge zugunsten der Spitäler von an- fänglich 10% und zuletzt 5% mehr, da sich die Qualität der Daten inzwi- schen verbessert habe. Auch wenn gemäss Preisüberwachung bei den kostenbasierten Werten grosse Unterschiede zwischen den psychiatrischen Kliniken festgestellt werden können, müssten begründete Kostenunter- schiede jedoch in der Tarifstruktur abgebildet und nicht über unterschied- liche Basispreise ausgeglichen werden. Betreffend ST-Reha-Basispreise (Tarifverträge Nrn. 8–14) empfiehlt die Preisüberwachung mit den Schreiben vom 3. März 2024 und 1. März 2023, höchsten einen ST-Reha-Basispreis von Fr. 677 für 2024 und Fr. 684 für 2023 für die Behandlung der Patientinnen und Patienten in der sta- tionären Rehabilitation zu genehmigen oder festzusetzen. Die Preisüber- wachung begründet das strenge Effizienzkriterium damit, dass gemäss KVG ein effizientes Spital als Massstab für das Benchmarking auszu- wählen sei.

C. Prüfung der vereinbarten Tarife und Vertragsbestimmungen Tarife und Preise orientieren sich gemäss Art. 43 Abs. 4bis und Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG an der Entschädigung jener Leistungserbringer, wel- che die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen. Die zur Genehmigung bean- tragten Tarife für Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversiche- rung sind auf ihre Gesetzeskonformität und insbesondere unter folgen- den Gesichtspunkten geprüft worden:

1. Massgebliche Vergleichsgrösse: – Orientierung am Benchmark der Gesundheitsdirektion und an wei- teren Benchmarks, unter Berücksichtigung der Kosten- und Mengen- entwicklung, – Repräsentativität und Aussagekraft der Vergleichsgrösse, – Berücksichtigung der Änderung der Tarifstruktur, sofern die Ver- gleichsgrösse auf frühere Jahre gründet, – Orientierung an bereits vom Regierungsrat genehmigten Tarifen an- derer Krankenversicherer für identische Leistungen desselben Leis- tungserbringers.

2. Beurteilung von Abweichungen von der Vergleichsgrösse: – Plausibilität der Begründung bei Abweichungen von der Vergleichs- grösse, – Abbildungsgüte der schweizweit einheitlichen Tarifstruktur, – zeitlicher Geltungsbereich des Tarifs (Ein- oder Mehrjahresvertrag).

3. Sofern kein aussagekräftiges Benchmarking möglich ist: – Wirtschaftlichkeits- und Billigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der letztmaligen Tarife, wobei den Parteien bei Tarifvereinbarungen ein grösserer Ermessensspielraum zusteht. Die zur Genehmigung beantragten Tarife des stationären Bereichs be- wegen sich grundsätzlich innerhalb des den Tarifpartnern zustehenden Ermessensspielraums. Betreffend die zur Genehmigung beantragten Tarife des akutstationären Bereichs (Tarifverträge Nrn. 1–5) ist Folgen- des festzuhalten: Die Preisüberwachung empfiehlt, für alle stationären Spitäler im Kanton Zürich einen Tarif in der Grössenordnung von höchs- tens Fr. 9231 (2021) bis Fr. 9353 (2023) zu genehmigen oder festzusetzen, weil die Einführungsphase der SwissDRG-Tarifstruktur abgeschlossen und die Tarifstruktur seit Version 5.0 für 2016 bezüglich ihrer Abbildungs- güte ausgereift sei. Hierzu anzumerken ist, dass die Empfehlung der Preisüberwachung mitsamt der verlangten Annäherung an das Preisniveau deutscher Spi- täler zu streng formuliert ist. Der von der Preisüberwachung empfohlene Basisfallwert für das Jahr 2024 deckt dabei nicht einmal 2% der im Kanton Zürich erbrachten sta- tionären akutsomatischen Leistungen ab. Entsprechend wird der Sicher- stellung der Versorgung zu wenig Beachtung geschenkt. Im Übrigen hat der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 1154/2022 für den Standort Triemli des Stadtspitals Zürich die Tarife ab 2020 festgesetzt, die in der Folge aufgrund von Beschwerden jedoch nicht in Rechtskraft erwachsen sind. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungs- gericht haben sich nun zwischen dem Stadtspital Zürich und zwei Ver- sicherergruppierungen vertragliche Lösungen für den Standort Triemli ergeben (Tarifverträge Nrn. 1 und 2). Diese sehen bis zum Jahr 2022 die gleichen Tarife vor, die der Regierungsrat in seinem gegenüber diesen beiden Versicherergruppierungen, nun hinfälligen Entscheid festgesetzt hat. Ab 2023 und ab 2024 haben die Parteien je eine Tariferhöhung ver- handelt. Ähnlich hohe Tarife haben die Parteien auch gemäss Tarifver- trägen Nrn. 3–5 ab 2024 verhandelt. Diese Verhandlungsergebnisse lie- gen in den von den Kantonen angewendeten und vom Bundesverwaltungs- gericht bestätigten Wirtschaftlichkeitsmassstäben. Es liegen somit keine Hinweise vor, dass die verhandelten Tarife nicht wirtschaftlich wären. Entgegen der Empfehlung der Preisüberwachung rechtfertigt es sich des- halb vorliegend nicht, in die Tarifautonomie der Vertragsparteien ein- zugreifen. Betreffend die Tarifverträge Nrn. 6 und 7 zur Vergütung von stationär erbrachten psychiatrischen Leistungen ist Folgendes festzuhalten: Die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren

(GDK) erachtet die Datenlage für ein Benchmarking im Bereich der sta- tionären Psychiatrie (TARPSY) noch nicht als geeignet. Wird im Wirt- schaftlichkeitsvergleich einzig auf ein Benchmarking der Tageskosten abgestellt, führt dies dazu, dass Kliniken mit tiefen Tageskosten effizi- ent erscheinen, selbst wenn deren Fallkosten möglicherweise ineffizient hoch sind. Umgekehrt gibt es Kliniken mit hohen Tageskosten, die im Benchmarking der Tageskosten also ineffizient erscheinen, die dafür aber tiefe Fallkosten ausweisen, weil sie ihre Patientinnen und Patienten nur kurz und dafür intensiv behandeln. Ein Tageskosten-Benchmarking alleine erlaubt somit keine klare Aussage darüber, ob ein Spital seine Leistungen effizient erbringt oder nicht. Im Übrigen hat auch der Bun- desrat noch keine Betriebsvergleiche nach Art. 49 Abs. 8 KVG veröffent- licht. Aus diesen Gründen kann nicht ohne Weiteres auf die Empfehlung der Preisüberwachung abgestellt werden. Im Vergleich zu den bisherigen Tarifen steigen die in Tarifvertrag Nr. 6 zwischen der CSS einerseits und der PUK, der ipw, der Clienia Schlössli AG und der Sanatorium Kilch- berg AG anderseits vereinbarten Tarife leicht. Da, wie dargelegt, Wirt- schaftlichkeitsvergleiche unter TARPSY noch sehr schwierig sind, ist es vorliegend angezeigt, der Tarifautonomie und dem Ermessensspielraum der Vertragsparteien Rechnung zu tragen und den Vertrag zu genehmi- gen. Dasselbe gilt für die mit Tarifvertrag Nr. 7 zwischen der HSK einer- seits und dem GUD für die Suchtfachklinik Zürich anderseits verein- barten TARPSY-Basispreise. Betreffend die zur Genehmigung beantragten ST-Reha-Basispreise (Tarifverträge Nrn. 8–14) ist Folgendes festzuhalten: Die GDK erachtete die bisherige Datenlage für ein Benchmarking im Bereich der stationä- ren Rehabilitation (ST Reha) noch nicht als geeignet, um allein anhand von diesem die Wirtschaftlichkeit von vereinbarten ST-Reha-Tarifen zu prüfen. Entsprechend erfolgt die Wirtschaftlichkeitsprüfung der Ge- sundheitsdirektion zwar unter Einbezug von gesamtschweizerischen Daten, jedoch nicht ausschliesslich aufgrund von Betriebsvergleichen. Die mit Tarifverträgen Nrn. 11, 13 und 14 vereinbarten ST-Reha-Ba- sispreise entsprechen entweder den bisherigen Tarifen oder sinken und sind deshalb zu genehmigen. Mit den Tarifverträgen Nrn. 8–10 und 12 wurden Tariferhöhungen vereinbart, die noch innerhalb der vom Bun- desverwaltungsgericht gutgeheissenen Perzentile liegen, die während der Einführungsphase von SwissDRG zur Anwendung gekommen sind. Die Einführung der gesamtschweizerischen Tarifstruktur nach ST Reha kann noch nicht als abgeschlossen beurteilt werden. Somit liegen alle verein- barten Tarife im Bereich bereits genehmigter ST-Reha-Basispreise bzw. innerhalb des den Verhandlungsparteien zustehenden Ermessensspiel- raums. Die Tarifverträge Nrn. 8–14 sind somit zu genehmigen.

Betreffend die Tarifverträge Nrn. 15–17 ist Folgendes festzuhalten: Die Tarifverträge Nrn. 15–17 betreffen den ambulanten Bereich. Für die Ta- rife im ambulanten Bereich sind keine gesamtschweizerischen Kosten- und Leistungsdaten vergleichbarer Leistungen verfügbar, mit denen Benchmarkings analog zum stationären Bereich durchgeführt werden könnten. Entsprechend erfolgt die Wirtschaftlichkeits- und Billigkeits- prüfung nach Art. 46 Abs. 4 Satz 2 KVG insbesondere unter Berücksich- tigung der letztmaligen Tarife sowie der Tarife anderer Leistungser- bringer, wobei den Parteien bei Tarifvereinbarungen ein grösserer Er- messensspielraum zusteht. Diesbezüglich bestehen keine Hinweise, dass sich die zur Genehmigung beantragten Tarife des ambulanten Bereichs (Tarifverträge Nrn. 15–17) ausserhalb des den Tarifpartnern zustehenden Ermessensspielraums bewegen würden. Mit Tarifvertrag Nr. 16 zwischen der LetZHelp GmbH und der HSK wurden ambulante Tarife für die bodengebundene Rettung in den Kantonen Zug und Zürich vereinbart. Die Genehmigung dieses Vertrags ist auf den Kanton Zürich begrenzt. Weder die Verträge für den stationären noch für den ambulanten Be- reich enthalten unzulässige Vertragsbestimmungen im Sinne von Art. 46 Abs. 3 KVG (Sondervertragsverbote, Verpflichtung von Verbandsmit- gliedern auf bestehende Verbandsverträge, Konkurrenzverbote oder Ex- klusivitäts- und Meistbegünstigungsklauseln). Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine Hinweise vorliegen, wonach die vertraglich vereinbarten Tarife nicht der Entschädigung für eine effiziente und wirtschaftliche Leistungserbringung im Sinne von Art. 43 Abs. 4bis KVG entsprechen bzw. das Gebot der Billigkeit verlet- zen. Die zur Genehmigung beantragten Tarife bewegen sich innerhalb des den Tarifpartnern zustehenden Ermessensspielraums und sind somit zu genehmigen.

D. Provisorische Tariffestlegung nach Auslaufen der genehmigten Verträge Liegt für die Zeit nach Auslaufen eines Tarifvertrags nicht rechtzeitig ein genehmigter oder festgesetzter Tarif vor, befinden sich die Tarifpart- ner in einem tariflosen Zustand. Die Tarifverträge Nrn. 5, 6 und 13 sehen deshalb vorsorglich vor, dass nach Ablauf des Vertrags – sofern kein be- hördlich erlassener provisorischer Tarif vorliegt – der bisherige Vertrags- tarif bis zum Vorliegen eines neuen definitiven Tarifs provisorisch weiter- gelten soll. Für die zu genehmigenden Tarifverträge Nrn. 1–4, 7–12 und 14–16 jedoch könnten die erbrachten Leistungen nach Vertragsablauf nicht mehr verrechnet werden. Im Interesse einer geordneten Gesundheits- versorgung im Sinne von Art. 113 der Kantonsverfassung (LS 101), wozu auch die Sicherung der Liquidität der Leistungserbringer gehört (vgl.

RRB Nr. 1248/2016, Erwägung E), ist deshalb die provisorische Weiter- geltung der erwähnten Tarifverträge und der darin vereinbarten, am Ver- tragsende geltenden Tarife festzusetzen. Die rückwirkende Geltendma- chung einer allfälligen Tarifdifferenz zwischen den provisorischen und den definitiven Tarifen ist vorzubehalten. Die provisorischen Tarife gel- ten unpräjudiziell bis zum Vorliegen definitiver und in Rechtskraft er- wachsener Tarife (entweder durch Genehmigung eines Tarifvertrags oder Festsetzung von neuen Tarifen nach Scheitern von Vertragsverhandlun- gen). Betreffend Tarifvertrag Nr. 17 kommt nach Auslaufen des Vertrags die Verrechnung von Einzelleistungstarifen zur Anwendung, weshalb keine Regelung erforderlich ist.

E. Finanzielle Auswirkungen Die vorliegend zu genehmigenden Tarife für stationär erbrachte akut- somatische, psychiatrische und rehabilitative Leistungen führen zu Mehr- ausgaben bei den Krankenversicherern und beim Kanton. Gemäss Art. 49a Abs. 1 und 2ter KVG in Verbindung mit § 2 des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2) und § 6 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (LS 175.2) über- nimmt der Kanton einen Anteil von 55% an der Vergütung der statio- nären Spitalleistung. Die erforderlichen Mittel sind im Budget 2024 und im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2024–2027 (Leistungs- gruppe Nr. 6300, Somatische Akutversorgung und Rehabilitation, und Leistungsgruppe Nr. 6400, Psychiatrische Versorgung) teilweise einge- stellt bzw. können innerhalb der Leistungsgruppen Nrn. 6300 und 6400 kompensiert werden. Betreffend den Standort Triemli des Stadtspitals Zürich werden da- rüber hinaus Tarife geregelt, die zur Abschreibung der derzeit laufenden Festsetzungs- bzw. Beschwerdeverfahren führen und die bis anhin gülti- gen provisorischen Tarife ersetzen. Mit der Genehmigung dieser Tarife fallen gegenüber den bisher abgerechneten provisorischen Tarifen Rück- abwicklungen von rund 16,2 Mio. Franken zulasten des Kantons und der Krankenversicherer an. Dies bedeutet, dass zulasten der laufenden Jah- resrechnung des Kantons zusätzliche Ausgaben von rund 8,9 Mio. Fran- ken anfallen. Soweit diese Ausgaben nicht oder nur teilweise kompensiert werden können, sind die Voraussetzung für eine Bewilligung einer Kre- ditüberschreitung gegeben, da es sich vorliegend um eine vom Bundes- recht vorgeschriebene, zwingende Ausgabe handelt. Die Tarife für ambulant erbrachte Leistungen werden zu 100% durch die Versicherer finanziert und wirken sich somit nicht auf die Kantons- finanzen aus.

F. Rechtsmittel Gegen den vorliegenden Beschluss kann beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde erhoben werden (Art. 53 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 31 ff. Verwaltungsgerichtsgesetz [SR 173.32]).

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat: I. Folgende Tarifverträge werden genehmigt:

1. Vertrag zwischen dem Gesundheits- und Umweltdepartement der Stadt Zürich und der tarifsuisse ag betreffend Vergütung von statio- nären akutsomatischen Leistungen nach SwissDRG des Stadtspitals Zürich, Standort Triemli ab 1. Januar 2019.

2. Vertrag zwischen dem Gesundheits- und Umweltdepartement der Stadt Zürich und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG betreffend Vergütung von stationären akutsomatischen Leistungen nach Swiss­ DRG des Stadtspitals Zürich, Standort Triemli ab 1. Januar 2022.

3. Vertrag zwischen der Universitätsklinik Balgrist und der tarifsuisse ag betreffend Vergütung von stationären akutsomatischen Leistungen nach SwissDRG ab 1. Januar 2024.

4. Vertrag zwischen der Universitätsklinik Balgrist und der Einkaufs- gemeinschaft HSK AG betreffend Vergütung von stationären akut- somatischen Leistungen nach SwissDRG ab 1. Januar 2024.

5. Vertrag zwischen der Universitätsklinik Balgrist und der CSS Kran- ken-Versicherung AG betreffend Vergütung von stationären akut- somatischen Leistungen nach SwissDRG ab 1. Januar 2024.

6. Vertrag zwischen der Integrierten Psychiatrie – Zürcher Unterland, der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, der Clienia Schlössli AG und der Sanatorium Kilchberg AG einerseits und der CSS Kran- ken-Versicherung AG anderseits betreffend Vergütung von stationä- ren psychiatrischen Leistungen nach TARPSY ab 1. Januar 2024.

7. Vertrag zwischen dem Gesundheits- und Umweltdepartement der Stadt Zürich und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG betreffend Ver- gütung von stationären psychiatrischen Leistungen nach TARPSY der Suchtfachklinik Zürich ab 1. Januar 2024.

8. Vertrag zwischen der Zurzach Care Zürich AG und der tarifsuisse ag betreffend Vergütung von stationären rehabilitativen Leistungen nach ST Reha in der Rehaklinik Limmattal ab 1. Mai 2024.

9. Vertrag zwischen der Zurzach Care Zürich AG und der Einkaufs- gemeinschaft HSK AG betreffend Vergütung von stationären reha- bilitativen Leistungen nach ST Reha in der Rehaklinik Limmattal ab 1. Januar 2024.

10. Vertrag zwischen der Zurzach Care Zürich AG und der Einkaufs- gemeinschaft HSK AG betreffend Vergütung von stationären reha- bilitativen Leistungen nach ST Reha in der Rehaklinik Zollikerberg ab 1. Januar 2024.

11. Vertrag zwischen der Stiftung Kliniken Valens und der CSS Kran- ken-Versicherung AG betreffend Vergütung von stationären reha- bilitativen Leistungen nach ST Reha in den Zürcher RehaZentren, Standort Klinik Wald ab 1. Januar 2024.

12. Vertrag zwischen der Klinik Susenberg und der tarifsuisse ag betref- fend Vergütung von stationären rehabilitativen Leistungen nach ST Reha ab 1. Januar 2024.

13. Vertrag zwischen der Klinik Susenberg und der CSS Kranken-Ver- sicherung AG betreffend Vergütung von stationären rehabilitativen Leistungen nach ST Reha ab 1. Januar 2023.

14. Vertrag zwischen der Klinik Lengg und der tarifsuisse ag betreffend Vergütung von stationären rehabilitativen Leistungen nach ST Reha ab 1. Januar 2024.

15. Vertrag zwischen der LetZHelp GmbH und der tarifsuisse ag betref- fend Vergütung von ambulanten Leistungen für Transporte und Ret- tung nach KVG ab 15. Dezember 2023.

16. Vertrag zwischen der LetZHelp GmbH und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG betreffend Vergütung von ambulanten Leistungen für Trans- porte und Rettung nach KVG ab 15. Dezember 2023.

17. Vertrag zwischen dem Clienia Psychiatriezentrum Wetzikon und der tarifsuisse ag betreffend Pauschalen für heroingestützte Behandlung ab 1. Januar 2023. II. Die Genehmigung des in Dispositiv I Ziff. 16 aufgeführten Tarif- vertrags ist auf den Kanton Zürich einzugrenzen. III. Die in Dispositiv I Ziff. 1, 2, 3, 4, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15 und 16 genehmigten Tarifverträge – samt den darin vereinbarten, per Vertrags- ende geltenden Tarifen – gelten nach Ablauf des Vertrags bis zum Vor- liegen neuer genehmigter oder festgesetzter Tarife im Sinne einer vor- sorglichen Massnahme provisorisch weiter. IV. Betreffend die in Dispositiv III provisorisch festgesetzten Tarife bleibt die rückwirkende Geltendmachung einer allfälligen Differenz zwischen den provisorischen und den definitiven Tarifen durch die Be- rechtigten vorbehalten. V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen ab Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwer- deschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis- mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; dieser Beschluss und die als Beweismittel angerufenen Ur- kunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

VI. Dispositiv I–V werden im Amtsblatt veröffentlicht. VII. Mitteilung an (je für sich sowie bei Verbänden zuhanden ihrer Mitglieder [E]): – Clienia Schlössli AG, Schlösslistrasse 8, 8618 Oetwil am See – CSS Kranken-Versicherung AG, Postfach, 6002 Luzern – Einkaufsgemeinschaft HSK AG, Postfach, 8081 Zürich – Gesundheits- und Umweltdepartement der Stadt Zürich, Grüngasse 19, 8004 Zürich – Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland, Wieshofstrasse 102, Postfach 144, 8408 Winterthur – Klinik Lengg, Bleulerstrasse 60, 8008 Zürich – Klinik Susenberg, Schreberweg 9, 8044 Zürich – LetZHelp GmbH, Hinterbergstrasse 30, 6312 Steinhausen – Preisüberwachung, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern – Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Lenggstrasse 31, 8032 Zürich – Clienia Wetzikon Psychiatriezentrum, Bahnhofstrasse 196, 8620 Wetzikon – Sanatorium Kilchberg AG, Alte Landstrasse 70–84, 8802 Kilchberg – Stadtspital Zürich Triemli, Birmensdorferstrasse 497, 8063 Zürich – Suchtfachklinik Zürich, Emil-Klöti-Strasse 14–18, 8037 Zürich – tarifsuisse ag, Lagerstrasse 107, 8004 Zürich – Universitätsklinik Balgrist, Forchstrasse 340, 8008 Zürich – Zurzach Care Zürich AG, Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich – Zurzach Care Zürich AG, Rehaklinik Limmattal, Urdorferstrasse 100, 8952 Schlieren – Zurzach Care Zürich AG, Rehaklinik Zollikerberg, Trichtenhauserstrasse 20, 8125 Zollikerberg – Zürcher RehaZentren, Klinik Wald, Faltigbergstrasse 7, 8636 Wald – Gesundheitsdirektion

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli