RRB Nr. 752/2016
Strassen, Zürich, Usteri-/Löwenstrasse RVS 30063, Projektgenehmigung
13. Juli 2016Deutsch3 min
Source zh.ch
Strassen, Zürich, Usteri-/Löwenstrasse RVS 30063, Projektgenehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Juli 2016
752. Strassen (Zürich, Usteri-/Löwenstrasse RVS 30063)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 4. Februar 2016 unterbreitete das Tiefbauamt der Stadt Zürich (TAZ) der Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr (AFV), das Projekt Bau Nr. 06 027 für die Erneuerung und teilweise Umgestaltung der Usteri- und Löwenstrasse zur Genehmigung durch den Regierungs- rat im Sinne von § 45 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1). Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit der Kosten an die Bau- und die Unterhaltspauschale. Das Projekt sieht vor, die Tramgleise sowie den Strassenbelag in der Usteri- und der Löwenstrasse im Abschnitt Gessnerallee bis Bahnhof- platz aufgrund ihres schlechten Zustandes zu erneuern. Im Zuge der Bau- arbeiten soll auch die bestehende Tramhaltestelle Löwenplatz behinder- tengerecht ausgebaut werden. Der Baubeginn ist im Mai 2016 erfolgt, wofür das AFV die vorzeitige Baufreigabe erteilt hat. Das Mitwirkungs- und das Auflageverfahren nach §§ 13, 16 und 17 StrG wurde durchgeführt. Innerhalb der Einsprachefrist gingen zwei Einspra- chen ein, die in der Folge wieder zurückgezogen wurden. Das Projekt wurde mit Stadtratsbeschluss Nr. 117 vom 4. Februar 2015 festgesetzt und ist rechtskräftig. Die Ausgabenbewilligung erfolgte mit Stadtratsbeschluss Nr. 355 vom 15. April 2015. Gemäss den vom TAZ am 20. Juni 2016 nachträglich eingereichten Plänen (Situation Plan Nr. 06 027/002 und Querprofile 1+2 06 027/003; Änderungen datiert 16. Juni 2016) verzichtet die Stadt auf die zum Zeit- punkt der Projektfestsetzung noch vorgesehene Erstellung einer Fuss- gängerschutzinsel beim Übergang auf Höhe Schützengasse. Gegenstand der Genehmigung bilden somit die Pläne vom 16. Juni 2016. Mit Schreiben vom 27. August 2010 und 14. Juni 2011 hat das AFV im Rahmen von Begehrensäusserungen nach § 45 Abs. 1 StrG zum Vorha- ben Stellung genommen. Die angebrachten Bemerkungen wurden sei- tens der Stadt geprüft und soweit möglich im Projekt berücksichtigt. Mit dem Verzicht auf die Änderung der Situation bei der Fussgängerquerung Schützengasse sind die dazu seitens des Kantons vorgebrachten Vorbe- halte hinfällig geworden. Das Strassenprojekt kann genehmigt werden. Die Gesamtkosten für die Erneuerung und Umgestaltung der Usteri- und der Löwenstrasse betragen voraussichtlich rund Fr. 7 028 000 (ein- schliesslich Verwaltungskosten Werke). Die Aufwendungen zulasten der Baupauschale belaufen sich gemäss einer provisorischen Ermittlung
auf voraussichtlich rund Fr. 587 000. Diese werden dem öV-Anteil ange- rechnet. Die Aufwendungen zulasten der Unterhaltspauschalen betragen Fr. 626 000. Nach Vorlage der Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. d in Ver- bindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, den die Stadt Zürich der Ab- rechnung über die Bau- und Unterhaltspauschale gemäss §§ 46 und 47 StrG belasten kann.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für die Erneuerung und die Umgestaltung der Usteri- und Löwenstrasse im Abschnitt Gessnerallee bis Bahnhofplatz in der Stadt Zürich (Pläne vom 16. Juni 2016) wird im Sinne von § 45 Abs. 3 StrG genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi