RRB Nr. 754/2023
Denkmalpflegefonds, Ritterhausgesellschaft Bubikon, Verzicht auf Darlehensrückzahlung
14. Juni 2023Deutsch3 min
Source zh.ch
Denkmalpflegefonds, Ritterhausgesellschaft Bubikon, Verzicht auf Darlehensrückzahlung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. Juni 2023
754. Denkmalpflegefonds, Ritterhausgesellschaft Bubikon (Verzicht auf Darlehensrückzahlung)
Erwägungen
A. Sachverhalt Mit RRB Nr. 812/2003 erhielt die Ritterhausgesellschaft Bubikon (RHG) ein bis 2012 befristetes zinsloses Darlehen von Fr. 200 000 zur Ablösung einer Hypothek. Mit Schreiben vom 30. November 2014 ersuchte sie um eine Verlängerung des Darlehens um weitere zehn Jahre. Zudem bean- tragte sie, das Darlehen um Fr. 300 000 auf Fr. 500 000 zu erhöhen, um das Gebäude an die heutigen Nutzererfordernisse anzupassen und das Museum attraktiver zu gestalten. Mit RRB Nr. 661/2015 wurde der RHG beides gewährt. Das Darlehen von insgesamt Fr. 500 000 wurde befristet bis Ende 2022 gewährt. Diese Frist ist abgelaufen. Auf Rückfrage hin ersucht die RHG mit Schreiben vom 7. Februar 2023 um Erlass des Darlehens oder eventualiter eine weitere Verlängerung um zehn Jahre.
B. Erwägungen Bereits bei der Erhöhung und Verlängerung des Darlehens schätzte der Regierungsrat aufgrund der finanziellen Lage der Darlehensempfängerin die Wahrscheinlichkeit einer Rückzahlung als gering ein. Das gesamte Darlehen wurde daher sofort abgeschrieben und nur als Eventualforde- rung geführt (RRB Nr. 661/2015). An der finanziellen Situation der Dar- lehensempfängerin hat sich nichts geändert. Das Projekt der RHG zur Museumserneuerung ist bereits weit fortge- schritten. In Zusammenarbeit mit der kantonalen Denkmalpflege konnte 2022 ein Planerwahlverfahren abgeschlossen werden. An der kommen- den Hauptversammlung der RHG vom 24. Juni 2023 wird das Vorprojekt präsentiert. Die Realisierung des Bauprojekts ist für 2025 vorgesehen. Für das gesamte Projekt rechnet die RHG mit Kosten von rund 5 Mio. Franken. Davon entfallen rund 2,5 Mio. Franken auf die Erneuerung des Museums und rund 2,5 Mio. Franken auf die Erneuerung und Anpassung des Gebäudes an die Anforderungen von Brandschutz, Behindertenge- rechtigkeit und Betrieb. Die bestehenden zinslosen Darlehen ermögli- chen es der RHG, die laufenden Arbeiten abzuschliessen.
Derzeit erwirtschaftet die RHG unter Berücksichtigung der Betriebs- beiträge der Baudirektion (Denkmalpflegefonds) und der Gemeinde Bu- bikon mit seinen Mitgliedern und der Vermietung der Räumlichkeiten eine jährlich ausgeglichene Rechnung mit einem symbolischen Ertrag von rund Fr. 1000. Die Ertragskraft aus allen Einnahmen wie Museums- eintritten, Angeboten der Museumspädagogik wie Führungen und be- sondere Anlässe, Vermietungen und Warenverkauf ist ausgeschöpft und reicht für eine Rückzahlung nicht aus. Die von Legaten sowie Gönnerin- nen und Gönnern gewährten Mittel sind für die Sicherstellung des Be- triebs sowie die Vorfinanzierung der laufenden Projekte eine Vorausset- zung und können ebenfalls nicht für die Rückzahlung verwendet werden. Aus diesen Gründen ist auf die Rückzahlung des Darlehens von ins- gesamt Fr. 500 000 unter der Bedingung zu verzichten, dass das Baupro- jekt ausgeführt wird. Der Verzicht auf die Rückzahlung des Darlehens entspricht einem Einnahmeverzicht und gilt gemäss § 29 Abs. 1 der Finanz- controllingverordnung (LS 611.2) als Ausgabe. Das Darlehen wurde be- reits abgeschrieben, weshalb der Einnahmeverzicht keine finanziellen Auswirkungen hat.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Kanton Zürich verzichtet auf die Forderung der Rückzahlung des Darlehens gemäss RRB Nr. 661/2015 von Fr. 500 000 an die Ritterhaus- gesellschaft Bubikon unter der Bedingung, dass das in der Erwägungen erwähnte Bauprojekt ausgeführt wird.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an die Ritterhausgesellschaft Bubikon, Ritterhaus- strasse 35, 8608 Bubikon, sowie an die Finanzdirektion und die Baudirek- tion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli