RRB Nr. 757/2011
Stiftung Volkshochschule des Kantons Zürich, Beitragsberechtigung, Erneuerung, Subvention
15. Juni 2011Deutsch6 min
Source zh.ch
Stiftung Volkshochschule des Kantons Zürich, Beitragsberechtigung, Erneuerung, Subvention
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. Juni 2011
757. Stiftung Volkshochschule des Kantons Zürich
Erwägungen
(Erneuerung Beitragsberechtigung) Der Kanton Zürich gründete 1920 die Volkshochschule des Kantons Zürich als privatrechtliche Stiftung mit dem Zweck, «Volkshochschul- kurse im Gebiet des Kantons Zürich auf politisch und religiös neutraler Grundlage» durchzuführen. Als steuerbefreite und gemeinnützige von Kanton, Stadt und Gemeinden mitfinanzierte Stiftung steht sie im Dienste der gesamten Bevölkerung. Zusammen mit ihren regionalen Lizenzpartnern deckt sie sowohl Land- als auch Stadtregionen im Kan- ton Zürich ab. Sie stellt ein breites Angebot von hoher Aktualität und in verständlicher Form zur Verfügung. Ihre Weiterbildungsangebote ermöglichen es den Teilnehmenden, zu erschwinglichen Preisen gezielt Neues zu erfahren, Wissen zu gewinnen und sich persönlich und beruflich weiterzubilden. Mit diesem am Bedarf der Bevölkerung orientierten Weiterbildungsangebot leistet die Volkshochschule einen wichtigen Beitrag für den Zugang der Bevölkerung zur Allgemeinbildung und Wissenschaft und ermöglicht so eine Teilhabe am politischen, sozialen und kulturellen Wissen. Die Aufrechterhaltung des Bildungsangebotes wird vorwiegend mit Kursgeldeinnahmen und Staatsbeiträgen finanziert. Sowohl der Kanton (seit Anfang der 1990er-Jahre jeweils Fr. 480 000, ab 2008 zuzüglich Bundesbeitrag) als auch die Stadt Zürich (im Geschäftsjahr 2009/2010 Fr. 275 000) leisten einen Beitrag an die Volkshochschule. Der Bund hat bis zur Auszahlung der pauschalierten Bundesbeiträge an die Kantone im Jahre 2008 Sprachkurse der Volkshochschule direkt unterstützt, so- fern diese nicht besonders für Seniorinnen und Senioren angeboten wurden und eine Klassengrösse von mindestens zehn Teilnehmenden aufwiesen. Mit RRB Nr. 42/2010 wurde die Stiftung Volkshochschule des Kantons Zürich letztmals als beitragsberechtigt bis 31. Dezember 2010 aner- kannt. Seit 1. Januar 2011 ist die Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG) vom 24. November 2011 in Kraft. Zurzeit werden unter Berücksichtigung des im September 2010 veröffentlichten Weiterbildungskonzeptes Kriterien erarbeitet, anhand welcher inskünftig das besondere öffentliche Interesse an Angeboten der berufsorientierten und allgemeinen Weiterbildung im Sinne von §§ 31 Abs. 2 lit. a und 32 Abs. 2 lit. a sowie Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum
Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG) überprüft werden kann. Mit Dritten wird in Zukunft eine Leistungs- vereinbarung gemäss § 35 EG BBG unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 2 VFin BBG abzuschliessen sein. Nach § 22 VFin BBG bemisst sich die Finanzierung des Weiterbildungsangebots bis zum Abschluss der Leistungsvereinbarung gemäss § 35 EG BBG nach den Beitragsleistun- gen, die der Kanton und der Bund der Bildungseinrichtung bisher aus- gerichtet haben. Er setzt sich aus einem Grundbetrag und einer ergän- zenden Pauschale zusammen. Die ergänzende Pauschale bemisst sich nach dem durchschnittlichen Bundesbeitragsanteil der Beitragsjahre 2008 und 2009. Auch das Weiterbildungsangebot der Volkshochschule wird künftig anhand der erwähnten Vorgaben und Kriterien zu beurteilen sein. Die Erneuerung der Beitragsberechtigung der Stiftung Volkshochschule des Kantons Zürich ist daher bis zum Vorliegen dieser Vorgaben und Kriterien bzw. bis zum Ablauf der Übergangsordnung gemäss § 22 VFin BBG am 31. Dezember 2012 zu befristen. Gemäss § 37 Abs. 1 lit. c EG BBG kann der Kanton Subventionen bis zu 75% der anrechenbaren Aufwendungen für die allgemeine Weiter- bildung nach § 32 Abs. 2 EG BBG leisten. Die anrechenbaren Aufwen- dungen bestimmen sich nach § 3 Abs. 1 VFin BBG, wonach als anrechen- bar höchstens die Kosten gelten, die dem Kanton für gleiche oder ver- gleichbare Angebote entstehen. Die zu leistenden Subventionen gelten als gebundene Ausgaben (§ 3 Abs. 2 lit. a Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 in Verbindung mit §§ 37 Abs. 1 lit. c und 32 Abs. 2 EG BBG), weshalb diese vom Regierungsrat zu bewilligen sind (§ 36 lit. b Gesetz über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006). Die Aufwendungen der Volkshochschule betragen gemäss Geschäfts- bericht 2009/2010 Fr. 3 621 336. Jährliche Subventionen des Kantons im bisherigen Umfang von Fr. 480 000 zuzüglich der ergänzenden Pauschale gemäss § 22 VFin BBG von rund Fr. 103 000 liegen somit innerhalb der vorgesehenen 75% der anrechenbaren Aufwendungen gemäss § 37 Abs. 1 lit. c EG BBG. Durch eine umfassende Reorganisation der Volkshochschule konnte das Verhältnis von Aufwand und Ertrag verbessert werden. Im Ge- schäftsjahr 2008/2009 war das Bildungsangebot beinahe selbsttragend (Jahresergebnis vor Staatsbeitrag: Fr. –16 000). Im Geschäftsjahr 2009/ 2010 war das Ergebnis leicht tiefer (Jahresergebnis vor Staatsbeitrag: Fr. –110 000). In beiden Geschäftsjahren konnte nach Berücksichtigung der finanziellen Leistungen des Kantons ein Gewinn ausgewiesen werden (Geschäftsjahr 2008/09: Fr. 658 630; Geschäftsjahr 2009/10: Fr. 434 996).
Gemäss Geschäftsbericht 2009/2010 hat die Volkshochschule ihr Stif- tungsvermögen von 3,6 Mio. Franken am 30. September 2009 auf rund 4 Mio. Franken am 30. September 2010 erhöhen können. Es ist deshalb angezeigt, den Staatsbeitrag, der die Mitfinanzierung des ganzen Bildungsangebots der Volkshochschule bezweckt, im Sinne einer Übergangsregelung in der Form einer jährlichen Defizitgarantie im Umfang von höchstens Fr. 480 000 zuzüglich der ergänzenden Pau- schale gemäss § 22 VFin BBG von höchstens Fr. 103 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung, zuzu- sichern. Die benötigten Mittel sind im Budget 2011 und im KEF 2011–2014 enthalten.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Stiftung Volkshochschule des Kantons Zürich wird vom 1. Ja- nuar 2011 bis 31. Dezember 2012 als beitragsberechtigt anerkannt.
II. Ein begründetes Gesuch um Verlängerung ist der Bildungsdirek- tion bis 30. Juni 2012 einzureichen.
III. Der Stiftung Volkshochschule des Kantons Zürich wird in Form einer Defizitgarantie eine jährliche Subvention von höchstens Fr. 480 000 als gebundene Ausgabe zugesichert.
IV. Der Stiftung Volkshochschule des Kantons Zürich wird in Form einer Defizitgarantie die ergänzende Pauschale gemäss § 22 der Ver- ordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 von höchstens Fr. 103 000 zugesichert.
V. Die Ausgaben gehen zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungs- gruppe Nr. 7306, Berufsbildung.
VI. Die Auszahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Budgetkredits durch den Kantonsrat.
VII. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
VIII. Mitteilung an die Stiftung Volkshochschule des Kantons Zü- rich, Riedtlistrasse 19, 8006 Zürich (E), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi