RRB Nr. 759/2017
Strassen, Stadt Zürich, Spulenweg, Projektgenehmigung
30. August 2017Deutsch2 min
Source zh.ch
Strassen, Stadt Zürich, Spulenweg, Projektgenehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. August 2017
759. Strassen (Zürich, Spulenweg)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 16. Juni 2017 unterbreitete das Tiefbauamt der Stadt Zürich der Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr (AFV), das Pro- jekt für die Verbreiterung des Spulenwegs, im Abschnitt Manegg- bis Höcklerbrücke, Zürich (Bau Nr. 14 026), zur Genehmigung durch den Re- gierungsrat im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1). Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit an die Baupauschale. Auf dem Spulenweg im Abschnitt Manegg- bis Höcklerbrücke verlau- fen eine regionale Radroute und ein geplanter, regionaler Fussweg. Der bestehende Wegabschnitt ist zu schmal, um einen kombinierten Rad- und Fussweg einzurichten. Daher sieht das Projekt einen Ausbau auf eine Breite von 3,50 m vor. Ausserdem ist der Spulenweg nach starken Regen- fällen schlecht befahrbar und muss daher saniert werden. Im Übrigen wird im Zuge der Bauarbeiten ein bestehender Leerlaufkanal aufgehoben. Der Baubeginn ist für den September 2017 vorgesehen. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 hat das AFV keine Begehren zum Projekt geäussert. Da an der Wegoberfläche nur untergeordnete An- passungen ohne weitere Auswirkungen auf die Umgebung vorgenommen werden, verzichtete die Stadt Zürich auf das Mitwirkungsverfahren der Bevölkerung gemäss § 13 Abs. 1 StrG und auf das Auflageverfahren ge- mäss §§ 16 ff. StrG. Mit Verfügung Nr. 136 vom 23. Mai 2017 des Vorstehers des Tiefbau- und Entsorgungsdepartementes wurde das Projekt festge- setzt. Diese Verfügung ist rechtskräftig. Einer Genehmigung steht nichts entgegen. Die Gesamtkosten für die Verbreiterung des Spulenweges, Abschnitt Manegg- bis Höcklerbrücke, betragen voraussichtlich rund Fr. 284 000 (einschliesslich Verwaltungskosten Werke) und gehen vollumfänglich zu- lasten der Baupauschale. Nach Vorlage der Bauabrechnung des Plans über das ausgeführte Bau- werk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. a der Finanz- controllingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, den die Stadt Zürich der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 StrG belasten kann.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt der Stadt Zürich für die Verbreiterung und Erneuerung des Spulenweges, im Abschnitt Manegg- bis Höcklerbrücke, wird im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zü- rich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Werdmühleplatz 3, 8001 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi