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Entscheid

RRB Nr. 76/2022

Bundesgesetz über die Entwicklungsfinanzierungsgesellschaft SIFEM AG, Schreiben an das WBF

12. Januar 2022Deutsch3 min

Source zh.ch

Bundesgesetz über die Entwicklungsfinanzierungsgesellschaft SIFEM AG, Schreiben an das WBF

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. Januar 2022

76. Bundesgesetz über die Entwicklungsfinanzierungsgesellschaft

Erwägungen

SIFEM AG (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 hat das Eidgenössische Departe- ment für Wirtschaft, Bildung und Forschung das Vernehmlassungsver- fahren zum Erlass des Bundesgesetzes über die Entwicklungsfinanzie- rungsgesellschaft SIFEM AG (SIFEM-Gesetz) eröffnet. Der Swiss Investment Fund for Emerging Markets (SIFEM) wurde 2011 errichtet und tätigt als Entwicklungsfinanzierungsgesellschaft des Bundes Investitionen zugunsten von privaten Unternehmen in Entwick­ lungs- und Schwellenländern, die neben einer finanziellen Rendite eine breite Entwicklungswirkung mit Fokus auf die Schaffung von Arbeits- plätzen erzielen sollen («Impact Investing»). Die SIFEM ist eine privat- rechtliche Aktiengesellschaft und steht im alleinigen Eigentum der Eid- genossenschaft. Für privatrechtliche Aktiengesellschaften kommt das Obligationenrecht zur Anwendung. Diese Rechtsform hat sich für die SIFEM bewährt. Durch die Rechtsform der privatrechtlichen Aktienge- sellschaft sowie die Statuten der SIFEM sind die meisten Organisations- fragen geklärt, wobei die Statuten die Rahmenbedingungen des Gesetzes einhalten müssen und nicht darüber hinausgehen dürfen. Der vorgelegte Gesetzesentwurf soll die Organisationsbestimmungen der SIFEM mit den Anforderungen der Bundesverfassung an das Legali- tätsprinzip und den Corporate-Governance-Standards des Bundes in Ein- klang bringen. Die gesetzliche Abstützung der SIFEM auf Verordnungs- stufe genügt diesen Anforderungen nicht mehr. Deshalb soll eine Reihe von Bestimmungen, darunter der Zweck (Art. 3) und die Aufgaben der SIFEM (Art. 5), die Grundsätze ihrer Geschäftstätigkeit (Art. 4) und ihre Finanzierung (Art. 14) sowie die Stellung des Bundes als Aktionär (Art. 8) neu in Form eines eigenständigen Organisationserlasses auf Ge- setzesstufe verankert werden. Am Grundauftrag, an der Stellung und dem für den Vollzug bereitge- stellten Instrumentarium der SIFEM wird grundsätzlich nichts geändert, es werden jedoch verschiedene Klarstellungen und Verdeutlichungen vorgenommen. Eine Verordnung zum Gesetz ist nicht vorgesehen; eine Konkretisierung des Gesetzes erfolgt über den Erlass der Statuten der Ge- sellschaft. Dem Gesetzesentwurf kann zugestimmt werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bil- dung und Forschung, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an thomas.knecht@seco.admin.ch): Mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 haben Sie uns den Neuerlass des Bundesgesetzes über die Entwicklungsfinanzierungsgesellschaft SIFEM AG (SIFEM-Gesetz) zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir danken Ih- nen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen, dass die Organisationsbestimmungen der SIFEM ent- sprechend den Vorgaben der Bundesverfassung auf Stufe Bundesgesetz gehoben werden, und stimmen dem Entwurf vollumfänglich zu.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli