RRB Nr. 762/2014
Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall, Schreiben an das EDI
2. Juli 2014Deutsch7 min
Source zh.ch
Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall, Schreiben an das EDI
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. Juli 2014
762. Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 9. April 2014 unterbreitete das Eidgenössische De- partement des Innern (EDI) ein neues Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) zur Vernehmlassung. Das Gesetz bezweckt einerseits, die Verordnung über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schallein- wirkungen und Laserstrahlen (Schall- und Laserverordnung, SR 814.49) auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen. Anderseits sollen die Ein- und Durchfuhr, die Abgabe, der Besitz sowie die Verwendung von Produkten und Installationen, die nichtionisierende Strahlung oder Schall erzeugen, geregelt werden. Insbesondere soll das Gesetz den Vertrieb und Gebrauch von Laserpointern, Produkten der Kosmetikbranche oder Produkten zu Wellness- und Erholungszwecken wie z. B. Magnetfeldmatten regeln. Der Gesetzesentwurf betrifft die Geschäftsfelder der Gesundheits- direktion, der Sicherheitsdirektion, der Volkswirtschaftsdirektion und der Baudirektion. Die Anstrengungen des Bundes, Strahlungsgeräte und -installationen mit einem Gesundheitsrisiko besser zu regeln, werden allgemein begrüsst. Ob es dazu ein neues Bundesgesetz braucht, ist zu bezweifeln. Die im Entwurf geregelten Produkte und Geräte bzw. die von ihnen ausgehenden Gefährdungen werden bereits in anderen Er- lassen des Bundesrechts behandelt, sodass es zweckmässiger erscheint, bestehendes Recht entsprechend anzupassen und zu erweitern. Damit können absehbare Abgrenzungsfragen vermieden werden.
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat: I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern (Zustell- adresse: Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Strahlenschutz, Schwar- zenburgstrasse 165, 3003 Bern): Mit Schreiben vom 9. April 2014 haben Sie uns eingeladen, zum Ent- wurf eines Bundesgesetzes über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt:
Übermässige Einwirkungen durch nichtionisierende Strahlung (NIS) und starke Beschallung können die menschliche Gesundheit gefährden. Technologien zur Herstellung von Geräten und Installationen, die sol- che Emissionen verursachen, haben sich in den vergangenen 20 Jahren stark entwickelt. Die entsprechenden Geräte und Installationen sind verbreitet, leicht verfügbar und werden teilweise unkontrolliert und ver- antwortungslos eingesetzt: So werden Laserpointer seit einigen Jahren vermehrt in missbräuchlicher Weise verwendet, um Personen zu blen- den, und Solarien werden gerade von sehr jungen Menschen zu häufig besucht. Wir begrüssen daher die Anstrengungen des Bundes, die Bevöl- kerung vor gesundheitsgefährdender nichtionisierender Strahlung und gesundheitsgefährdendem Schall in angemessener Weise zu schützen, soweit sich dieses Ziel nicht durch eigenverantwortliches Handeln der Beteiligten erreichen lässt. Handlungsbedarf besteht auch bei der Infor- mation der Bevölkerung über die wahren Strahlungsrisiken, da deren Wahrnehmung oft nicht mit den tatsächlichen Risiken übereinstimmt. In formeller Hinsicht ist indessen fraglich, ob es angemessen ist, für den vorliegenden Zweck eigens ein neues Bundesgesetz zu erlassen. Die Schaffung eines neuen Gesetzes läuft den Bestrebungen zur Vermei- dung von Schnittstellen, Abgrenzungsfragen und Koordinationsaufwand zuwider. Die im Entwurf geregelten Produkte bzw. die von ihnen ausge- henden Gefährdungen werden bereits in anderen Erlassen des Bundes- rechts behandelt. Deshalb erscheint es zweckmässiger, das bestehende Recht (z. B. Umweltschutzgesetz, Waffengesetz, Bundesgesetz über die Produktesicherheit) entsprechend anzupassen bzw. zu erweitern.
Inhaltlich gibt der Gesetzesentwurf zu folgenden Bemerkungen Anlass:
1. Laser Wir begrüssen das vorgesehene Verbot von starken Laserpointern, deren Gebrauch zu irreparablen Netzhautschäden und zur Erblindung führen kann. Ebenfalls dringlich ist der Erlass von Strafbestimmungen, damit gegen die Missachtung des Verbots vorgegangen werden kann. In diesem Zusammenhang weisen wir auch darauf hin, dass im Kanton Zü- rich die polizeilich registrierten Vorfälle mit Laserpointern weiterhin zu- nehmen, obwohl die Polizei seit Herbst 2013 bei Personenkontrollen vorgefundene Geräte konsequent einzieht. Im Erläuternden Bericht zu Art. 5 des Gesetzesentwurfs ist von sehr gefährlichen Laserpointern die Rede, deren Strahlung den gesundheit- lichen Grenzwert für Augenschäden stark überschreitet, sowie von Laser- pointern, welche die öffentliche Sicherheit gefährden können. In der Zeit-
schrift «METinfo» (Sonderdruck, September 2011) des Bundesamtes für Metrologie (METAS) werden Laser der Klasse 3R (<5 mW) als «redu- ziert gefährlich» betrachtet. Sie sollten deshalb gemäss METAS nur dann eingesetzt werden, wenn ein direkter Blick in den Strahl unwahrschein- lich ist. Würden Polizeiangehörige, Pilotinnen und Piloten oder Teilneh- mende am öffentlichen und privaten Verkehr mit Geräten der Klasse 3R gezielt geblendet, könnten sie somit erhebliche Augenschäden davontra- gen. Die natürliche Abwendungsreaktion bei einer Blendung hätte zu- dem folgenschwere Auswirkungen auf die Sicherheit, insbesondere auf die Verkehrssicherheit, wobei eine Vielzahl von Personen betroffen sein könnte. Da Blendangriffe ein grosses Risiko darstellen, erachten wir es als notwendig, dass Laserpointer ab der Stärkeklasse 3R – und zwar so- wohl Einzelprodukte als auch Produktegruppen – vom Verbot erfasst werden.
2. Solarien Wir bedauern, dass ein Verbot des Besuches von Solarien durch Min- derjährige aufgrund der fehlenden Verfassungsgrundlage nicht vertieft geprüft werden konnte. Gemäss einer französischen Studie kann jeder Besuch eines Solariums das Risiko erhöhen, später an Hautkrebs zu er- kranken. Besonders stark erhöht sich das Krebsrisiko, wenn in jungen Jahren mit Solarienbesuchen begonnen wird. Entsprechend sind aus Sicht des Gesundheitsschutzes in diesem Bereich griffige Massnahmen zur Hautkrebsvorsorge angezeigt, vor allem bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen.
3. Sachkundenachweis Wir begrüssen auch den geplanten Sachkundenachweis bei kosme- tisch verwendeten Medizinprodukten oder beim Umgang mit Anlagen im Showgeschäft, die mit starken und über den Grenzwerten liegenden NIS- oder Schallbelastungen arbeiten. Diesbezüglich ist eine entspre- chende Ausbildung für das Bedienungspersonal sicherzustellen. In Bezug auf die Einführung einer Sachkenntnispflicht ist jedoch auch zu beach- ten, dass die kantonalen Vollzugsbehörden Kenntnis von den betroffe- nen Betrieben haben müssen, um diese stichprobenweise überprüfen zu können. Daher beantragen wir, für Tätigkeiten, die einen Sachkunde- nachweis voraussetzen, eine Meldepflicht einzuführen. Um das Verfah- ren so einfach wie möglich auszugestalten, regen wir an, dass der Sach- kundenachweis auch in elektronischer Form erbracht werden kann.
4. Schallexposition Wir sind der Ansicht, dass Expositionen bei «unverstärktem» Schall nur schwierig zu regeln sind (die geltende Schall- und Laserverodnung [SR 814.49] regelt elektroakustisch erzeugten oder verstärkten Schall). Es würde zu weit führen, auch Publikumsgeräusche wie Johlen, Pfeifen oder Klatschen an Anlässen und Veranstaltungen reglementieren zu wollen.
5. Information Als wichtig erachten wir, dass die Öffentlichkeit – und insbesondere auch die Betreiber von NIS- und Schallprodukten selber – über die tat- sächlichen, für die Gesundheit wesentlichen Auswirkungen und Risiken von nichtionisierender Strahlung und Schall sachgerecht informiert wird. Das grösste Risiko geht hier nämlich von Geräten und Installationen für nichtionisierende Strahlung und Schall aus, die körpernah oder auf den Körper gerichtet eingesetzt werden.
6. Grundlagenbeschaffung Einzelne Abschnitte des Gesetzesentwurfes können nur vollzogen wer- den, wenn die erforderlichen technischen Grundlagen zur Verfügung stehen. Es wird daher von grundlegender Bedeutung für den Erfolg der neuen Regelungen sein, dass der Bund – wie dies in den Erläuterungen in Aussicht gestellt wird – solche in Verordnungen und Vollzugshilfen mit den betroffenen Kreisen sowie den Kantonen erarbeitet, in praxis- gerechter Form und so konkret wie möglich bereitstellt und hierfür auch die entsprechende Ausbildung organisiert.
7. Vollzugsaufwand bei den Kantonen In Anbetracht des offensichtlich grossen öffentlichen Interesses an den zu regelnden Themen, der Komplexität der Materie und des hohen Koordinationsaufwands können wir zum jetzigen Zeitpunkt die Schät- zung eines Vollzugsaufwands in der Höhe von zehn Stellenprozenten in jedem Kanton nicht nachvollziehen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Aufwand für den Vollzug im Kanton Zürich um ein Vielfaches höher sein wird.
Zusammenfassend beantragen wir: – Auf den Erlass eines neuen Bundesgesetzes ist zu verzichten. Die er- forderlichen Vorschriften sind in die bestehenden Erlasse des Bundes- rechts einzubetten. – Laserpointer (Einzelprodukte und Produktegruppen) sind ab der Stär- keklasse 3R zu verbieten. – Für Tätigkeiten, die einen Sachkundenachweis erfordern, ist eine Mel- depflicht einzuführen. II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates und Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion, die Volkswirt- schaftsdirektion, die Gesundheitsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi