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Entscheid

RRB Nr. 766/2009

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Küsnacht, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

13. Mai 2009Deutsch2 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Küsnacht, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Mai 2009

766. Gemeindeordnung (Küsnacht)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrats. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Küsnacht haben am 8. Februar 2009 an der Urne einer Teilrevision der Gemeindeordnung zugestimmt. Anstelle einer Urnenwahl wählt neu der Gemeinderat den Betreibungsbeamten oder die Betreibungsbeamtin. Die Änderung gibt zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und ist deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Küsnacht am 8. Februar 2009 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an die Gemeinde Küsnacht, Gemeinderatskanzlei, Obere Dorfstrasse 32, 8700 Küsnacht, den Bezirksrat Meilen, Dorfstrasse 38, 8706 Meilen, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi