RRB Nr. 767/2016
Gemeindewesen, Schulgemeinde Wallisellen, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
24. August 2016Deutsch2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. August 2016
767. Gemeindeordnung (Schulgemeinde Wallisellen)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemein- deordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat kons- titutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Schulgemeinde Wallisellen haben am 5. Juni 2016 an der Urne einer Totalrevision der GO zugestimmt. Die Neue- rungen umfassen im Wesentlichen verschiedene Anpassungen an über- geordnetes Recht, die Einführung einer Leitung Pädagogik und eine An- passung der Finanzbefugnisse. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Schulgemeinde Wallisellen am 5. Juni 2016 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an die Schulpflege der Schulgemeinde Wallisellen, Alte Winterthurerstrasse 26a, 8304 Wallisellen, den Bezirksrat Bülach, Bahn- hofstrasse 3, 8180 Bülach, sowie an die Bildungsdirektion und die Direk- tion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi