RRB Nr. 767/2021
Verordnungsänderungen im Bereich des BFE, Schreiben an das UVEK
7. Juli 2021Deutsch3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Juli 2021
767. Revision der Energieverordnung, der Energieeffizienzver-
Erwägungen
ordnung, der Energieförderungsverordnung, der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung, der Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse, der Verordnung über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen und der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 26. April 2021 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Entwürfe zu folgenden Verordnungsänderungen im Energiebereich zur Vernehm- lassung unterbreitet: Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV; SR 730.01), Energieeffizienzverordnung vom 1. November 2017 (EnEV; SR 730.02), Energieförderungsverordnung vom 1. November 2017 (EnFV; SR 730.03), Verordnung des UVEK vom 1. November 2017 über den Her- kunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV; SR 730.010.1), Ver- ordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungser- zeugnisse (NEV; SR 734.26), Verordnung vom 25. November 2015 über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (VGSEB; SR 734.6) und Stilllegungs- und Entsorgungsfonds- verordnung vom 7. Dezember 2007 (SEFV; SR 732.17). Die vorgesehene Änderung der EnV umfasst im Wesentlichen Anpas- sungen im Zusammenhang mit Wasserkraftvorhaben: Die Bedeutung von Richtplaneinträgen und die Definition des nationalen Interesses bei der Interessenabwägung gegenüber Schutzgütern sollen präzisiert werden. Bei der Änderung der EnEV sollen im Bereich Elektrogeräte Neue- rungen der entsprechenden EU-Verordnung übernommen werden. In der EnFV sollen u. a. Anpassungen in folgenden Bereichen vorge- nommen werden: Einmalvergütungsätze für Photovoltaikanlagen (Sen- kung des Grundbeitrags sowie Leistungsbeitrag bei grösseren Anlagen aufgrund Kostenentwicklung); Referenz-Marktpreis bei kostendecken- der Einspeisevergütung (Monatsdurchschnitt als neue Grundlage für Anlagen mit Lastgangmessung, ausser Photovoltaik); Erhöhung ener- getische Minderanforderungen für Kehrichtverbrennungsanlagen (auf- grund einer Anpassung der Abfallverordnung).
Bei der Revision der HKSV soll der Prozess der Beglaubigung von Pro- duktionsanlagen angepasst werden. Die Leistungsgrenze für eine verein- fachte Beglaubigung für Photovoltaikanlagen soll von 30 auf 100 Kilo- watt angehoben werden. Die Änderungen der NEV und der VGSE bezwecken, die Überein- stimmung mit dem EU-Recht zu erhalten. Die Revision der SEFV umfasst einerseits eine Anpassung aufgrund eines Bundesgerichtsurteils vom 6. Februar 2020 zu den Kompetenzen des UVEK und anderseits weitere Anpassungen, u. a. betreffend die verbind- liche Festschreibung der bisherigen Praxis zur Berechnung der Rückstel- lungen für die Entsorgungskosten vor der endgültigen Ausserbetrieb- nahme sowie bei den organisatorischen Bestimmungen. Die beabsichtigten Verordnungsänderungen haben keine finanziellen oder anderweitigen Auswirkungen auf den Kanton.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Energie, 3003 Bern; Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an verordnungsrevisionen@bfe.admin.ch): Wir danken Ihnen für die Möglichkeit, zu den vorgesehenen Änderun- gen der Energieverordnung vom 1. November 2017 (SR 730.01), der Ener- gieeffizienzverordnung vom 1. November 2017 (SR 730.02), der Energie- förderungsverordnung vom 1. November 2017 (SR 730.03), der Verordnung des UVEK vom 1. November 2017 über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (SR 730.010.1), der Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (SR 734.26), der Ver- ordnung vom 25. November 2015 über Geräte und Schutzsysteme zur Ver- wendung in explosionsgefährdeten Bereichen (SR 734.6) und der Still- legungs- und Entsorgungsfondsverordnung vom 7. Dezember 2007 (SR 732. 17) Stellung zu nehmen. Wir stimmen den vorgesehenen Verordnungsanpassungen zu. Es han- delt sich um untergeordnete Anpassungen, die im Wesentlichen der Prä- zisierung einzelner Bestimmungen oder dem Nachvollzug von EU-Recht dienen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Bau- direktion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli