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Entscheid

RRB Nr. 768/2009

Gesetz zur administrativen Entlastung der Unternehmen (EntlG), Rechtskraft

13. Mai 2009Deutsch2 min

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Mai 2009

768. Gesetz zur administrativen Entlastung der Unternehmen (EntlG);

(Rechtskraft) Der Beschluss des Kantonsrates vom 5. Januar 2009 betreffend Gesetz zur administrativen Entlastung der Unternehmen (EntlG) wurde am 27. Februar 2009 im Amtsblatt des Kantons Zürich veröffentlicht. Er unterstand dem fakultativen Referendum. Die Frist von 60 Tagen ge- mäss Art. 33 Abs. 3 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV) zur Einreichung eines Volks- oder Gemeindereferendums endete am 28. April 2009 (ABl 2009, 403). Innert dieser Frist wurde kein Referen- dum gemäss § 141 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. Sep- tember 2003 (GPR) eingereicht. Ebenso wurde gemäss Mitteilung der Geschäftsleitung des Kantonsrates vom 16. April 2009 innert der Frist von 14 Tagen gemäss Art. 33 Abs. 3 KV kein Kantonsratsreferendum im Sinne von § 144 GPR eingereicht. Gestützt auf § 145 GPR hat der Re- gierungsrat demzufolge die Rechtskraft des Kantonsratsbeschlusses festzustellen. Über das Inkrafttreten wird der Regierungsrat zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Kantonsrates vom 5. Ja- nuar 2009 betreffend Gesetz zur administrativen Entlastung der Unter- nehmen (EntlG) (ABl 2009, 403) rechtskräftig geworden ist.

II. Die Volkswirtschaftsdirektion wird beauftragt, dem Regierungsrat einen Antrag zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Gesetzes zur admi- nistrativen Entlastung der Unternehmen (EntlG) zu unterbreiten.

III. Veröffentlichung im Amtsblatt, Textteil.

IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Volks- wirtschaftsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi