RRB Nr. 77/2019
Verordnung über die Ausbildungsbeiträge, Vernehmlassung, Ermächtigung
30. Januar 2019Deutsch2 min
Source zh.ch
Verordnung über die Ausbildungsbeiträge, Vernehmlassung, Ermächtigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. Januar 2019
77. Verordnung über die Ausbildungsbeiträge
Erwägungen
(Ermächtigung zur Vernehmlassung) Am 27. April 2015 beschloss der Kantonsrat mit dem Gesetz über die An- passung der Gesetzgebung im Bereich von Ausbildungsbeiträgen die Än- derung der §§ 16–19b und 27 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 (Sti- pendienreform; ABl 2015-05-08). Das Inkrafttreten des Gesetzes ist auf das Schuljahr 2020/2021 geplant. Auf den gleichen Zeitpunkt sollen die Ausführungsbestimmungen in Kraft gesetzt werden. Eine neue Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABVo) soll die Stipendienverordnung vom 15. September 2004 (LS 416.1) ersetzen. Sie regelt die Ausgestaltung des neu einzuführenden Modells der doppelten Fehlbetragsrechnung für die Bemessung der Ausbildungsbeiträge. Dane- ben enthält die Verordnung Ausführungsbestimmungen zur Beitrags- berechtigung sowie zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Aus- bildungsbeiträge und zur Rückzahlung von Darlehen. Schliesslich regelt die Verordnung das Gesuchs- und Rechtsmittelverfahren sowie die Auszahlungsmodalitäten. Die Stipendienreform führt zu Mehrkosten von jährlich 5,5 Mio. Fran- ken. Diese Kosten bewegen sich innerhalb des vom Regierungsrat fest- gelegten Rahmens (vgl. RRB Nr. 21/2015). Sie sind im KEF 2019–2022 ein- gestellt. Die Bildungsdirektion ist zu ermächtigen, den Entwurf für die ABVo in die Vernehmlassung zu geben.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Bildungsdirektion wird ermächtigt, zum Entwurf der Verord- nung über die Ausbildungsbeiträge eine Vernehmlassung durchzuführen.
II. Mitteilung an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli