RRB Nr. 772/2009
Bildungseinrichtungen, Beitragsberechtigungen, Erneuerung
13. Mai 2009Deutsch2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Mai 2009
772. Bildungseinrichtungen (Erneuerung Beitragsberechtigungen
Erwägungen
Weiterbildungsorganisationen) Mit Beschluss Nr. 1540/2008 übertrug der Regierungsrat die Zuständig- keit für die folgenden Organisationen von der Direktion der Justiz und des Innern an die Bildungsdirektion: – die Naturforschende Gesellschaft Zürich, – die Naturwissenschaftliche Gesellschaft Winterthur und – die Schweizerische Gesellschaft für Volkskunde. Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung Privater für die Dauer von längstens acht Jahren. Gemäss § 14 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 kann der Kanton an allgemein zugängliche Aus- und Weiterbil- dungseinrichtungen insbesondere im Bereich der Sekundarstufe II und der Erwachsenenbildung Subventionen ausrichten. Die nachstehend aufgezählten Bildungseinrichtungen erhielten im Jahr 2008 folgende Subventionen: Naturforschende Gesellschaft Zürich Fr. 8100 Naturwissenschaftliche Gesellschaft Winterthur Fr. 1000 Schweizerische Gesellschaft für Volkskunde Fr. 1800 Die Naturforschende Gesellschaft Zürich widmet sich der Förderung und Vermittlung der Naturwissenschaften im Kanton Zürich. Die Natur- wissenschaftliche Gesellschaft Winterthur organisiert Vorträge und Diskussionsrunden zu naturwissenschaftlichen Themen. Zudem hat sie eine DVD geschaffen, die vom Lehrmittelverlag vertrieben wird. Die Schweizerische Gesellschaft für Volkskunde erforscht das schweizeri- sche Alltagsleben sowie die Volkskultur von Vergangenheit und Gegen- wart. Sie informiert die Allgemeinheit regelmässig durch Publikation und Veranstaltungen. Die genannten Bildungseinrichtungen sind für weitere acht Jahre als beitragsberechtigt anzuerkennen. Die Bildungsdirektion ist zu ermäch- tigen, die jährlichen Beiträge innerhalb des gesetzlichen Rahmens fest- zulegen und auszurichten.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Naturforschende Gesellschaft Zürich, die Naturwissenschaft- liche Gesellschaft Winterthur und die Schweizerische Gesellschaft für Volkskunde werden mit Wirkung ab 1. Januar 2009 als beitragsberech- tigt anerkannt.
II. Die Beitragsberechtigung ist bis 31. Dezember 2016 befristet.
III. Die Bildungsdirektion wird ermächtigt, die jährlichen Beiträge für die in Ziff.1 genannten Bildungseinrichtungen im Rahmen der gesetz- lichen Bestimmungen festzulegen und auszurichten.
IV. Mitteilung an die Naturforschende Gesellschaft Zürich (Sekreta- riat: Fritz Gassmann, Limmatstrasse 6, 5300 Vogelsang bei Turgi), die Naturwissenschaftliche Gesellschaft Winterthur (Präsident: Peter Lippu- ner, Geiselweidstrasse 6, 8400 Winterthur), die Schweizerische Gesell- schaft für Volkskunde, Spalenvorstadt 2, 4001 Basel, sowie an die Finanz- direktion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi