RRB Nr. 772/2015
Gemeindewesen, Zweckverband Spital Affoltern, neue Statuten, teilweise Genehmigung
19. August 2015Deutsch7 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Zweckverband Spital Affoltern, neue Statuten, teilweise Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. August 2015
772. Gemeindewesen (Zweckverband Spital Affoltern)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes (GG) können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Ge- mäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Recht- mässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatuten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die politischen Gemeinden des Bezirks Affoltern, nämlich Aeugst a. A., Affoltern a. A., Bonstetten, Hausen a. A., Hedingen, Kappel a. A., Knonau, Maschwanden, Mettmenstetten, Obfelden, Ottenbach, Riffers- wil, Stallikon und Wettswil a. A. bilden einen 1956 gegründeten Zweck- verband für den Betrieb des Spitals Affoltern. Dieser umfasst ein Akut- spital, eine Einrichtung für die Langzeitpflege, Tagesheime, den Ret- tungsdienst und angegliederte Dienste. Aufgrund des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes vom 2. Mai 2011 (SPFG; LS 813.20), das auf den 1. Januar 2012 in Kraft trat und den Wechsel von der Objekt- zur Subjektfinanzierung brachte, sowie der durch § 131a GG geschaffenen Möglichkeit für Spitalzweckverbände, einen eige- nen Haushalt zu führen, sind die Gemeinden übereingekommen, die Zweckverbandsstatuten aus dem Jahr 2010 (RRB Nr. 929/2010) einer Totalrevision zu unterziehen. Die Gemeindeversammlungen der 14 Ver- bandsgemeinden haben den neuen Statuten zwischen dem 4. und dem 29. September 2014 zugestimmt. Der Bezirksrat Affoltern hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die Einführung eines eige- nen Haushalts mit eigener Bilanz.
3. Folgende Statutenbestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Gemäss Art. 31 kann die Betriebskommission ausserhalb des Voran- schlags über bestimmte Ausgaben beschliessen, nämlich über neue ein- malige Ausgaben bis Fr. 250 000 im Einzelfall, bis zum jährlichen Gesamt- betrag von Fr. 500 000 (lit. a) sowie über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 50 000 im Einzelfall, bis zum jährlichen Gesamtbetrag von Fr. 150 000 (lit. b). Die Kompetenzen der Betriebskommission zur Bewilligung neuer Ausgaben innerhalb des Voranschlags sind in den Zweckverbandsstatuten nicht ausdrücklich geregelt.
Im System des doppelten Ausgabenbewilligungsverfahrens mit Ver- pflichtungskredit und Voranschlagskredit (vgl. § 165 GG in Verbindung mit §§ 24 und 28 des altrechtlichen Finanzhaushaltsgesetzes) sind alle Ausgaben, soweit sie vorhersehbar sind, zu budgetieren. Budgetierte Ausgaben sind die Regel, nicht budgetierte Ausgaben die Ausnahme. Es wäre daher widersinnig und unpraktikabel, wenn die Betriebskommis- sion zwar im Rahmen von Art. 31 lit. a und b neue Ausgaben ausserhalb des Voranschlags bewilligen könnte, hingegen keine neuen Ausgaben, die im Voranschlag enthalten sind, und diese Ausgaben somit auch bei geringer Höhe von der Delegiertenversammlung bewilligt werden müss- ten. Mit einer effizienten Betriebsführung liesse sich dies kaum verein- baren. Eine Finanzordnung, in der die Betriebskommission keine neuen Ausgaben innerhalb des Voranschlags zu bewilligen befugt ist, kann offen- sichtlich nicht dem Willen der Zweckverbandsorgane entsprechen. Entsprechend muss der Betriebskommission die Kompetenz zukom- men, neue Ausgaben innerhalb des Voranschlags zu bewilligen. Diese Befugnis der Betriebskommission kann jedoch sinnvollerweise nicht durch eine jährliche Gesamtlimite (Plafond) begrenzt sein. Andernfalls müssten nach Erreichen des Plafonds auch neue Ausgaben in geringer Höhe von der Delegiertenversammlung bewilligt werden, obwohl sie bereits budgetiert sind. Das wäre weder stufengerecht noch effizient und kann nicht dem Willen der Zweckverbandsorgane entsprechen. Im Übrigen führt nur die Bewilligung neuer Ausgaben ausserhalb des Vor- anschlags dazu, dass das Budget um diese Beträge überschritten wird und der Voranschlag seine Planungsfunktion teilweise einbüsst. Ent- sprechend sind Art. 31 lit. a und b so auszulegen, dass die Betriebskom- mission auch innerhalb des Voranschlags neue einmalige Ausgaben bis Fr. 250 000 und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 50 000 bewilligen kann, wobei die Beschränkung auf die jährlichen Gesamt- beträge von Fr. 500 000 (lit. a) bzw. Fr. 150 000 (lit. b) für Ausgaben inner- halb des Voranschlags nicht gilt. Der Zweckverband ist zu verpflichten, Art. 31 lit. a und b anlässlich der nächsten Statutenrevision im Sinne dieser Erwägungen anzupassen. b) Art. 35 Abs. 2 lit. d weist dem Spitalleiter die Kompetenz zur Be- willigung bestimmter im Voranschlag nicht enthaltener Ausgaben zu, nämlich von neuen einmaligen Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis Fr. 30 000 im Einzelfall und gesamthaft bis Fr. 90 000 pro Jahr (Ziff. 1) sowie von neuen wiederkehrenden Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis Fr. 15 000 im Einzelfall und gesamthaft bis Fr. 45 000 pro Jahr (Ziff. 2).
Art. 35 Abs. 2 lit. d ist aus den gleichen Gründen auslegungs- und an- passungsbedürftig wie Art. 31 lit. a und b (vgl. dazu Erwägung 3a). Wenn die Statuten dem Spitalleiter schon die Kompetenz einräumen, neue Aus- gaben ausserhalb des Voranschlags zu bewilligen, wäre es widersinnig, wenn er keine neuen Ausgaben innerhalb des Voranschlags bewilligen könnte. Aus entsprechenden Gründen wie bei der Betriebskommission kann zudem die Befugnis des Spitalleiters zur Bewilligung neuer Aus- gaben innerhalb des Voranschlags sinnvollerweise nicht durch eine jähr- liche Gesamtlimite (Plafond) begrenzt sein. Entsprechend ist Art. 35 Abs. 2 lit. d so auszulegen, dass der Spital- leiter auch innerhalb des Voranschlags neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis Fr. 30 000 im Einzelfall sowie neue wieder- kehrende Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis Fr. 15 000 im Ein- zelfall bewilligen kann, wobei die Beschränkung auf die jährlichen Ge- samtbeträge von Fr. 90 000 (Ziff. 1) bzw. Fr. 45 000 (Ziff. 2) für Ausgaben innerhalb des Voranschlags nicht gilt. c) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen. d) Der Vorstand des Zweckverbands (Betriebskommission) ist ver- pflichtet, die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden rechtzeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungsratsbe- schluss über die nicht vorbehaltlose Genehmigung der Statuten zu infor- mieren (vgl. § 68b GG).
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Gesundheitsdirektion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Zweckverbands Spital Affoltern vom September 2014 werden im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.
II. Der Zweckverband wird verpflichtet, anlässlich der nächsten Sta- tutenrevision Art. 31 lit. a und b im Sinne der Erwägung 3a und Art. 35 Abs. 2 lit. d Ziff. 1 und 2 im Sinne der Erwägung 3b anzupassen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an – die Betriebskommission des Zweckverbands Spital Affoltern, Sonnenbergstrasse 27, Postfach, 8910 Affoltern am Albis, – die Gemeinderäte – Aeugst a. A., Dorfstrasse 22, 8914 Aeugst am Albis, – Affoltern a. A., Marktplatz 1, 8910 Affoltern am Albis, – Bonstetten, Am Rainli 2, 8906 Bonstetten, – Hausen a. A., Zugerstrasse 10, 8915 Hausen am Albis, – Hedingen, Zürcherstrasse 27, 8908 Hedingen, – Kappel a. A., Rifferswilerstrasse, 8926 Kappel am Albis, – Knonau, Stapfistrasse 1, 8934 Knonau, – Maschwanden, Dorfstrasse 54, 8933 Maschwanden, – Mettmenstetten, Albisstrasse 2, 8932 Mettmenstetten, – Obfelden, Dorfstrasse 66, 8912 Obfelden, – Ottenbach, Affolternstrasse 3, 8913 Ottenbach, – Rifferswil, Jonenbachstrasse, 8911 Rifferswil, – Stallikon, Reppischtalstrasse 53, 8143 Stallikon, – Wettswil a. A., Ettenbergstrasse 1, 8907 Wettswil am Albis, – den Bezirksrat Affoltern, Bezirksgebäude, Im Grund 15, 8910 Affoltern am Albis, – die Gesundheitsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi