RRB Nr. 774/2019
Gemeindewesen, Zweckverband Feuerwehr Unteramt, neue Statuten, Genehmigung
3. September 2019Deutsch4 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Zweckverband Feuerwehr Unteramt, neue Statuten, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. September 2019
774. Gemeindewesen (Zweckverband Feuerwehr Unteramt)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur gemein- samen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zu- sammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regie- rungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden Bonstetten, Stallikon und Wettswil bil- den seit 1995 einen Zweckverband für den Betrieb einer gemeinsamen Feuerwehr (RRB Nr. 2820/1995). Am 19. Mai 2019 haben die Stimmbe- rechtigten der Verbandsgemeinden eine Totalrevision der Statuten be- schlossen. Der Bezirksrat Affoltern hat bestätigt, dass gegen die Ge- meindebeschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Die neuen Sta- tuten des Zweckverbands Feuerwehr Unteramt enthalten die notwendi- gen Anpassungen an das Gemeindegesetz, insbesondere die Einführung eines eigenen Haushalts. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens ersetzen sie die bis dahin geltenden Statuten vom Dezember 2008.
3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Gemäss Art. 21 Abs. 1 Ziff. 4 der Statuten ist der Verbandsvorstand unübertragbar für neue Ausgaben im Budget einmalig bis Fr. 250 000 und wiederkehrend bis Fr. 25 000 zuständig. Daneben wird in Abs. 2 Ziff. 3 dem Verbandsvorstand als delegierbare Kompetenz die Bewilligung von neuen Ausgaben im Budget einmalig bis Fr. 10 000 und wiederkehrend bis Fr. 5000 zugestanden. Folglich wird die Finanzkompetenz des Ver- bandsvorstands in diesem Umfang einmal als delegierbar und einmal als nicht delegierbar ausgestaltet. Dieser Widerspruch kann nicht an- ders aufgelöst werden, als dass Art. 21 der Statuten dahingehend auszu- legen ist, dass dem Verbandsvorstand allgemein die Finanzkompeten- zen nach Abs. 1 Ziff. 4 der Statuten zusteht. Diese Kompetenzen können jedoch lediglich im Umfang von Abs. 2 Ziff. 3 delegiert werden.
b) Art. 14 Ziff. 7 und 8 der Statuten sehen vor, dass die Gemeindevor- stände der Verbandsgemeinden für die Veräusserung von Liegenschaften sowie die Investitionen in Liegenschaften des Finanzvermögens im Be- trag von mehr als Fr. 500 000 zuständig sind. In Art. 21 der Statuten, der die Finanzbefugnisse des Verbandsvorstands regelt, wird die Zuständig- keit des Verbandsvorstands für die Veräusserung von Liegenschaften so- wie die Investitionen in Liegenschaften des Finanzvermögens nicht aus- drücklich geregelt. Zudem ist mit Blick auf Art. 14 der Statuten offen- sichtlich, dass der Zweckverband Feuerwehr Unteramt die Finanzbefug- nisse betreffend Veräusserung von Liegenschaften und Investitionen in Liegenschaften des Finanzvermögens – je nach Höhe – den Gemeinde- vorständen der Verbandsgemeinden bzw. dem Verbandsvorstand zuwei- sen wollte. Deshalb ist Art. 21 in Verbindung mit Art. 14 Ziff. 7 und 8 der Statuten dahingehend auszulegen, dass dem Verbandsvorstand die Be- fugnis zusteht, über die Veräusserung von Liegenschaften sowie Investi- tionen in Liegenschaften des Finanzvermögens bis Fr. 500 000 zu ent- scheiden. c) Die übrigen Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten des Zweckverbands Feuerwehr Unteramt am 19. Mai 2019 beschlossenen Statuten werden im Sinne von Erwägung 3 genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an – den Verbandsvorstand des Zweckverbands Feuerwehr Unteramt, Gemeindeverwaltung Stallikon, Reppischtalstrasse 53, 8143 Stallikon, – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Bonstetten, Am Rainli 2, 8906 Bonstetten, – Stallikon, Reppischtalstrasse 53, 8143 Stallikon, – Wettswil, Ettenbergstrasse 1, 8907 Wettswil,
– den Bezirksrat Affoltern, Im Grund 15, 8910 Affoltern am Albis, – die Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Thurgauerstrasse 56, Postfach, 8050 Zürich, – die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli