RRB Nr. 775/2014
Gemeindewesen, Sekundarschulgemeinde Birmensdorf-Aesch, neue Gemeindeordnung, teilweise Genehmigung
9. Juli 2014Deutsch7 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Sekundarschulgemeinde Birmensdorf-Aesch, neue Gemeindeordnung, teilweise Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. Juli 2014
775. Gemeindeordnung (Sekundarschulgemeinde Birmensdorf-Aesch)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse wer- den erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Birmensdorf- Aesch haben am 30. März 2014 an der Urne einer Totalrevision der Gemeindeordnung (GO) zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen verschiedene Anpassungen an übergeordnetes Recht und eine Anpassung der Finanzkompetenzen.
3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 2 GO bestimmt unter der Überschrift «Gemeindeart», dass das Gebiet der Politischen Gemeinden Birmensdorf und Aesch die «Sekun- darschule» Birmensdorf-Aesch bilden und dass die «Sekundarschule» Birmensdorf-Aesch die Sekundarschule der öffentlichen Volksschule führt und weitere Aufgaben im Bereich Schule und Bildung wahrnimmt. Die Kantonsverfassung kennt zwei Gemeindearten: die politische Ge- meinde und die Schulgemeinde (Art. 83 Abs. 1 und 2 KV). Im Weiteren sieht § 41 Abs. 1 des Volksschulgesetzes (LS 412.100) vor, dass die Ge- meinden die öffentliche Volksschule führen. Mit dem Ausdruck «Se- kundarschule» ist an den beiden erwähnten Stellen in Art. 2 GO offen- sichtlich die Sekundarschulgemeinde gemeint, ebenso in den übrigen Artikeln und in der Unterschriftenzeile der Gemeindeordnung. b) Art. 12 Ziff. 5 GO hält die Zuständigkeit der Gemeindeversamm- lung für die Behandlung von Anfragen und Initiativen «unter Vorbehalt der Abstimmung an der Urne gemäss Art. 9» fest. Art. 9 GO regelt ledig- lich die nachträgliche Urnenabstimmung. Der Vorbehalt der Abstimmung an der Urne muss sich jedoch auch auf die obligatorische Urnenabstim- mung im Sinne von Art. 8 GO beziehen. Bei der Verweisung auf Art. 9
GO handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, dessen Behebung lediglich eine Änderung redaktioneller Natur erfordert (Ersetzung von «Art. 9» durch «Art. 8 und 9»). Entsprechend ist die Schulpflege zur Vor- nahme dieser Änderung zu verpflichten. c) Art. 18 Ziff. 7 und 9 GO bestimmen, dass der Schulpflege die Fest- setzung des Stellenplanes bzw. Bewilligung von neuen Stellen für die Sekundarschule (Ziff. 7) und die Festsetzung der Besoldung für das Per- sonal (Ziff. 9) zustehen. Diese Bestimmungen sind so auszulegen, dass darunter keine Personen fallen, die dem Lehrpersonalgesetz (LS 412.31) unterstehen, da sich deren Stellenbewilligung und Besoldung nach dem kantonalen Recht richtet. d) Art. 25 GO führt die Finanzkompetenzen – verteilt auf zwei Seiten – in tabellarischer Form auf. Die zweite Zeile auf der zweiten Seite lautet – gleich wie schon die fünfte Zeile auf der ersten Seite – «Beschlüsse über neue Ausgaben bzw. Einnahmenausfälle und Zusatzkredite für die Erhöhung von Ausgaben ausserhalb des Voranschlags». Als Überschrift für die unterhalb aufgeführten Zeilen kann sie jedoch nicht betrachtet werden, da beispielsweise bei Hypotheken keine Zusatzkredite möglich sind. Der zweiten Zeile auf der zweiten Seite kann daher kein Sinn bei- gemessen werden. Es handelt es sich dabei um ein offensichtliches Ver- sehen, dessen Behebung lediglich eine Änderung redaktioneller Natur erfordert (Streichung der zweiten Zeile auf der zweiten Seite [«Be- schlüsse über neue Ausgaben bzw. Einnahmenausfälle und Zusatzkre- dite für die Erhöhung von Ausgaben ausserhalb des Voranschlags»]). Um ein offensichtliches Versehen handelt es sich auch bei der Verwen- dung des Begriffs «Grundlagen» in der fünften Zeile auf der zweiten Seite («Belastung von Grundstücken mit Dienstbarkeiten, Hypotheken und Grundlagen»). Gemeint sind hier offensichtlich Grundlasten. Auch die Behebung dieses Versehens erfordert lediglich eine Änderung re- daktioneller Natur (Ersetzung des Begriffs «Grundlagen» durch den Begriff «Grundlasten» in der fünften Zeile auf der zweiten Seite). Ent- sprechend ist die Schulpflege zur Vornahme dieser Änderungen zu ver- pflichten. e) Art. 30 GO regelt, welche Rechnungsprüfungskommission für die Sekundarschulgemeinde Birmensdorf-Aesch zuständig ist, und verweist dabei auf «§ 83 Abs. 3 GG». § 83 des Gemeindegesetzes (GG; LS 131.1) enthält jedoch Regelungen über die Zivilgemeinden und verfügt über keinen Abs. 3. Verwiesen werden soll offensichtlich auf § 83a Abs. 3 GG, der die Bestimmung der zuständigen Rechnungsprüfungskommission in Schulgemeinden mit Gebietsteilen mehrerer politischer Gemeinden regelt. Art. 30 GO bestimmt sodann, dass für die Behandlung der Vor-
anschläge und Rechnungen die Fristen gemäss «Verordnung über den Finanzhaushalt» gelten. Damit soll offensichtlich auf die Verordnung über den Gemeindehaushalt (LS 133.1) verwiesen werden, in deren § 37 diese Fristen geregelt sind. Bei den Verweisungen auf «§ 83 Abs. 3 GG» und auf die «Verordnung über den Finanzhaushalt» handelt es sich um offensichtliche Versehen, deren Behebung lediglich Änderungen redak- tioneller Natur erfordert (Ersetzung von «§ 83 Abs. 3 GG» durch «§ 83a Abs. 3 GG» sowie von «Verordnung über den Finanzhaushalt» durch «Verordnung über den Gemeindehaushalt»). Entsprechend ist die Schul- pflege zur Vornahme dieser Änderungen zu verpflichten. f) Art. 32 GO bestimmt, dass auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gemeindeordnung der Sekundarschule Birmensdorf-Aesch «die in der Urnenabstimmung vom 27. September 2009 genehmigte Gemein- deordnung der Sekundarschule sowie allfällige weitere, mit der vorlie- genden Gemeindeordnung im Widerspruch stehende Bestimmungen» aufgehoben werden. Diese Bestimmung gibt in zweierlei Hinsicht zu Bemerkungen Anlass. Zum einen datiert die bisherige Gemeindeord- nung der Sekundarschulgemeinde Birmensdorf-Aesch vom 27. Novem- ber 2005 und nicht vom 27. September 2009. Am 27. September 2009 fand lediglich eine Teilrevision statt, deren Änderungen mit der Totalrevision vom 30. März 2014 ebenfalls hinfällig werden. Bei der Datumsangabe handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, dessen Behebung ledig- lich eine Änderung redaktioneller Natur erfordert (Ersetzung von «die in der Urnenabstimmung vom 27. September 2009 genehmigte Gemein- deordnung der Sekundarschule» durch «die Gemeindeordnung vom 27. November 2005 mit den seitherigen Änderungen»). Entsprechend ist die Schulpflege zur Vornahme dieser Änderung zu verpflichten. Zum anderen werden keine weiteren kommunalen Erlasse oder Bestimmun- gen, die ebenfalls aufgehoben werden sollen, ausdrücklich genannt. Die Rechtssicherheit geböte es, die aufzuhebenden Erlasse oder Bestim- mungen namentlich aufzuführen. Mangels einer solchen Regelung ist Art. 32 GO im Sinne der allgemeinen Auslegungsregel zu verstehen, wo- nach höherrangiges und zeitlich jüngeres Recht dem tieferrangigen und zeitlich älteren Recht vorgeht, sodass Letzteres im konkreten Einzelfall nicht mehr anwendbar ist. g) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Bir- mensdorf-Aesch am 30. März 2014 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
II. Die Sekundarschulpflege Birmensdorf-Aesch wird verpflichtet, in Art. 12 Ziff. 5, Art. 25, Art. 30 und Art. 32 GO die redaktionellen Ände- rungen gemäss Ziff. 3b, 3d, 3e und 3f der Erwägungen vorzunehmen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an die Sekundarschulpflege Birmensdorf-Aesch, Schul- haus Brüelmatt, 8903 Birmensdorf (ES), den Bezirksrat Dietikon, Bahn- hofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi