RRB Nr. 776/2012
Ostschweizer Spitalvereinbarung, Verlängerung der Art. 4 und 6, Genehmigung
11. Juli 2012Deutsch6 min
Source zh.ch
Ostschweizer Spitalvereinbarung, Verlängerung der Art. 4 und 6, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Juli 2012
776. Verlängerung der Art. 4 und 6 der Ostschweizer Spitalvereinbarung (Genehmigung)
Erwägungen
1. Ausgangslage Am 1. Januar 2012 ist die Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) zur Spitalfinanzierung in Kraft getreten, die u. a. eine interkantonale Spitalwahlfreiheit gewährleistet und zugleich auch die Regelung zur Abgeltung von ausserkantonalen Hospitalisationen tiefgreifend geändert hat. Seit dem 1. Januar 2012 kann jede Person für ihre Hospitalisation unter allen Spitälern frei wählen, die auf der Spitalliste ihres Wohnkantons oder eines anderen Kantons aufgeführt sind (Art. 41 Abs. 1bis KVG). Für ausserkantonale Hospitalisationen haben die Wohnkantone allerdings nur noch ihren Anteil an die für Behandlungen im entsprechenden Listenspital geltende Fallpauschale zu leisten. In den Fallpauschalen sind die Kosten von universitärer Lehre und Forschung nicht enthalten und müssen von den Spitälern durch Eigenleistungen oder über Subventionen der Standort- kantone oder bei ausserkantonalen Patientinnen und Patienten durch freiwillige Zahlungen der Herkunftskantone gedeckt werden.
2. Ostschweizer Spitalvereinbarung vom 17. August 2011 Wesentliche Patientenanteile in universitären Spitälern und grossen Zentrumsspitälern stammen nicht aus dem Standortkanton des jeweiligen Leistungserbringers (beispielsweise rund die Hälfte der Patientinnen und Patienten am Kinderspital Zürich haben ausserkantonalen Wohnsitz). Gleichzeitig wechseln viele der an den Universitäts- und Zentrums- spitälern im Rahmen der universitären Lehre ausgebildeten Fachärztin- nen und Fachärzte im Laufe ihrer Karriere in Spitäler anderer Kantone oder lassen sich dort als selbstständige Ärztinnen und Ärzte nieder. Darüber hinaus erzeugen Forschungsergebnisse der Universitätsspitäler über den Standortkanton hinausgehende Wirkungen. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Lehre und Forschung der Spitäler nicht nur den Standortkantonen dienen, sondern von überregionalem Interesse sind. Aus diesem Grund hat die Konferenz der Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren der Kantone der Ostschweiz an ihrer Sitzung vom 17. Au- gust 2011 der «Ostschweizer Spitalvereinbarung» zugestimmt. Mit Be- schluss Nr. 1135/2011 hat sodann der Regierungsrat im September 2011 die «Ostschweizer Spitalvereinbarung» genehmigt. Die Vereinbarung
bezweckt, den Standortkantonen von Zentrums- und Universitätsspitä- lern einen Kostenbeitrag an ihre im überregionalen Interesse stehenden Aufwendungen für die universitäre Lehre (Zentrums- und Universitäts- spitäler) und Forschung (nur Universitätsspitäler) zu leisten (Art. 4). Zusätzlich verpflichten sich die Vereinbarungskantone entsprechend einer neuen Bestimmung im KVG (Art. 39 Abs. 2 KVG) zur verstärkten Koordination ihrer Spitalplanung und Spitallisten. Weiter werden in der Vereinbarung die notwendigen Ablaufschritte angepasst an die neuen KVG-Finanzierungsbestimmungen im Kostengutspracheverfahren bei ausserkantonalen Hospitalisationen geregelt. Schliesslich wurde auch eine Bestimmung aufgenommen, wonach die Vereinbarungskantone ihre Universitätskliniken und Zentrumsspitäler dazu anhalten, bei Hospitali- sationen von Patientinnen und Patienten aus Nichtmitgliedskantonen angemessene Tarifzuschläge für die universitäre Lehre und Forschung zu erheben (Art. 6). Die Vereinbarung ist gleichzeitig mit der neuen Spitalfinanzierung auf den 1. Januar 2012 in Kraft getreten und hat sich bisher bewährt. Die Art. 4 (Abgeltung der Kosten 2012 für universitäre Lehre und For- schung) sowie 6 (Tarifzuschläge) der Ostschweizer Spitalvereinbarung sind allerdings auf den 31. Dezember 2012 befristet. Die Vereinbarungs- kantone haben sich aber dazu verpflichtet, im ersten Quartal 2012 Ver- handlungen über eine Anschlussregelung aufzunehmen. Einen entspre- chenden Auftrag hat der Regierungsrat der Gesundheitsdirektion in seiner Genehmigung gemäss RRB Nr. 1135/2011 erteilt.
3. Verlängerung der Art. 4 und 6 der Ostschweizer Spitalvereinbarung Auf Bundesebene hat der Vorstand der GDK am 24. August 2011 eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die Vorschläge zu einer einheitlichen Lösung für den interkantonalen Ausgleich ungleich verteilter Lasten für Forschung und universitäre Lehre erarbeitet. Am 19. April 2012 hat der Vorstand der GDK grünes Licht zu entsprechenden Modellrechnungen erteilt. Es ist vorgesehen, wenn möglich im Spätherbst 2012 der GDK- Plenarversammlung ein Beitragsmodell zur Verabschiedung vorzulegen. Da in vielen Kantonen keine Rechtsgrundlagen zur Auslösung entspre- chender Zahlungen bestehen, wird eine Verankerung auf Konkordats- stufe auf den 1. Januar 2014 geprüft. In Anbetracht dieser auf schweizerischer Ebene laufenden Arbeiten hat die Direktorenkonferenz der GDK-Ost an ihrer Sitzung vom 10. Mai 2012 entschieden, den Vereinbarungskantonen eine Verlängerung der wie erwähnt befristeten Art. 4 und 6 der Ostschweizer Spitalverein- barung um ein Jahr, bis am 31. Dezember 2013, zu beantragen. Mit der Verlängerung von Art. 4 der Ostschweizer Spitalvereinbarung erbrin-
gen die GDK-Ostkantone auch 2013 untereinander Beitragsleistungen an die Aufwendungen für die universitäre Lehre und Forschung sowie für die Facharztausbildung an Zentrumsspitälern. Zur Berechnung der Beitragsleistungen wird das der Vereinbarung vom 17. August 2011 zu- grunde liegende Rechnungsmodell übernommen. Während der Kanton Zürich nach dem Rechnungsmodell anderen Standortkantonen von Zentrumsspitälern insgesamt Beiträge von rund Fr. 400 000 schuldet, er- hält er umgekehrt für seine überproportionalen Leistungen zugunsten von Lehre und Forschung rund Fr. 6 800 000. Im Ergebnis führt diese Vereinbarung dazu, dass die GDK-Ost-Kantone dem Kanton Zürich für 2013 wiederum einen Solidaritätsbeitrag von rund Fr. 6 400 000 leisten werden. Diese von den anderen Ostschweizer Kantonen geleisteten Beiträge sind für die Subventionierung der universitären Lehre und Forschung an den Universitäts- und Zentrumsspitälern zu verwenden. Gemäss § 11 Abs. 1 lit. c des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes vom 2. Mai 2011 (SPFG;LS 813.20) kann der Kanton für im Zusammen- hang mit kantonalen Leistungsaufträgen stehende gemeinwirtschaftliche Leistungen Subventionen bis zu 100% der ungedeckten Kosten gewäh- ren. Da das SPFG den Subventionszweck und den Höchstsatz festlegt, stellen diese – zweckgebunden zu verwendenden – Leistungen der Ost- schweizer Kantone bei ihrer Ausrichtung gebundene Ausgaben gemäss § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 dar. Für die Ausrichtung solcher Subventionen an die Universitäts- und Zentrums- spitäler im Kanton Zürich bis zu 100% der Kosten der universitären Lehre und Forschung im Jahr 2013 ist daher eine gebundene Ausgabe von Fr. 6 391 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6300, Somatische Akutversorgung und Rehabilitation, zu bewilligen. Die Mittel sind im KEF 2012–2015 für 2013 in der Erfolgsrechnung der Leistungs- gruppe Nr. 6300, Somatische Akutversorgung und Rehabilitation, ein- gestellt. Art. 6 der Ostschweizer Spitalvereinbarung, der die Universitäts- und Zentrumsspitäler dazu anhält, von Patientinnen und Patienten aus Kantonen ausserhalb der GDK-Ost Tarifzuschläge zu erheben, soll konsequenterweise ebenfalls um ein Jahr verlängert werden. Die Verlängerung von Art. 4 und 6 der Ostschweizer Spitalverein- barung liegt im Interesse des Kantons Zürich und seiner Universitäts- und Zentrumsspitäler. Es ist ihr deshalb die Genehmigung zu erteilen.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Verlängerung von Art. 4 und 6 der Ostschweizer Spital- vereinbarung vom 17. August 2011 um ein Jahr wird genehmigt. Die Gesundheitsdirektion wird beauftragt, den Verlängerungsentscheid der Geschäftsstelle der GDK-Ost mitzuteilen.
II. Für die Ausrichtung von Subventionen an die Universitäts- und Zentrumsspitäler im Kanton Zürich bis zu 100% der Kosten der uni- versitären Lehre und Forschung im Jahr 2013 wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 6 391 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungs- gruppe Nr. 6300, Somatische Akutversorgung und Rehabilitation, be- willigt.
III. Der Beschluss wird erst veröffentlicht, wenn alle Kantone der GDK-Ost der Verlängerung der Art. 4 und 6 der Ostschweizer Spital- vereinbarung zugestimmt haben.
IV. Mitteilung an die Finanzdirektion, die Bildungsdirektion und die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi