RRB Nr. 776/2021
Änderung des Bundesgesetzes über den Wasserbau, Schreiben an das UVEK
7. Juli 2021Deutsch5 min
Source zh.ch
Änderung des Bundesgesetzes über den Wasserbau, Schreiben an das UVEK
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Juli 2021
776. Änderung des Bundesgesetzes über den Wasserbau
Erwägungen
(Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 14. April 2021 unterbreitete das Eidgenössische De- partement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation eine Teil- revision des Bundesgesetzes über den Wasserbau (SR 721.100) zur Ver- nehmlassung. Im Rahmen der geplanten Teilrevision soll das Bundesgesetz über den Wasserbau in «Bundesgesetz über den Hochwasserschutz» (Hochwasser- schutzgesetz) umbenannt werden. Ferner werden u. a. der Begriff «Ri- siko» sowie die integrale und risikobasierte Planung eingeführt. An der bestehenden Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen wird fest- gehalten. Schliesslich werden dort, wo eine Harmonisierung mit dem Hochwasserschutzgesetz angezeigt ist, auch das Gewässerschutzgesetz (GSchG; SR 814.20) und das Waldgesetz (WaG; SR 921.0) angepasst. Nach Art. 11 des Bundesgesetzes über den Wasserbau und Art. 49 Abs. 3 WaG erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen. Zur Umsetzung der vorliegenden Teilrevision sind die Ausführungsvorschrif- ten in der Wasserbauverordnung (WBV; SR 721.100.1) und in der Wald- verordnung (WaV; SR 921.01) anzupassen. Dies betrifft insbesondere die Erstellung von Risikoübersichten und Gesamtplanungen für den Schutz vor Naturgefahren, die risikobasierte Massnahmenplanung und die risiko- basierte Raumnutzung sowie Anforderungen an Schutzmassnahmen und die Kostenbeteiligung. Die Anpassungen auf Verordnungsstufe sollen spä- testens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts vorliegen. Gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über den Wasserbau und Art. 50 Abs. 1 WaG vollziehen die Kantone das Gesetz und erlassen die erfor- derlichen Vorschriften. Die vom Bund vorgelegten Vorschläge sind sachgerecht. Der Vorlage kann im Wesentlichen zugestimmt werden. Es ist aber darauf hinzuwei- sen, dass differenzierte Anforderungen an die Massnahmenplanung mit Bezug auf die Gewässergrösse für die Umsetzung in den Kantonen von zentraler Bedeutung sind. Der Bund soll darauf achten, dass bei den Vor- gaben zwischen umfangreichen Vorhaben an grösseren Gewässern und einfach umsetzbaren Kleinvorhaben an lokalen Gewässern unterschie- den wird.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail einschliesslich Vernehmlassungsformular als PDF- und Word-Version an revision-wbg@bafu.admin.ch): Mit Schreiben vom 14. April 2021 haben Sie die Vernehmlassung zur Revision des Bundesgesetzes über den Wasserbau eröffnet. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und stellen Ihnen in der Beilage im Rückmeldeformular unsere ausführlichen Bemerkungen zu. Unsere wichtigsten Äusserungen sind folgende:
Integrativer und umfassender Ansatz der Revision Die Ausweitung des Geltungsbereichs gemäss Art. 1 des Bundesge- setzes über den Wasserbau auf alle Wassergefahren (somit auch auf den Oberflächenabfluss und den Grundwasseraufstoss) ist sinnvoll, auch wenn dies neue Vollzugsaufgaben für die Kantone nach sich zieht. Dies wird auch Anpassungen der kantonalen Gesetze erfordern. Insbesondere die Einführung des integralen Risikomanagements bzw. des Risikobegriffs im Allgemeinen begrüssen wir sehr. Die Erweiterung der Abgeltungs- tatbestände bei den Grundlagen (neu auch Risikogrundlagen und Ge- samtplanungen) gemäss Art. 6 begrüssen wir ebenfalls. Wichtig scheint uns, dass die Risikobetrachtung breit erfolgt und nicht nur Personen- und Sachrisiken, sondern auch die Versorgung, Umwelt, Kulturgüter sowie Betriebsunterbrüche umfassen kann. Die Gesamtplanungen müssen unse- rer Ansicht nach einfach gehalten werden. Im Kanton Zürich können Ge- samtplanungen z. B. bei den kantonalen Gewässern mit der zukünftigen Wasserstrategie nach Wassergesetz und bei den kommunalen Gewässern mit den bereits bestehenden Massnahmenplanungen Naturgefahren der Gemeinden erstellt werden. Den Kantonen muss die notwendige Freiheit gegeben werden, die Gesamtplanungen selber zu gestalten. Bei allfälli- gen Mindestvorgaben des Bundes sind bestehende Planungen der Kan- tone zu berücksichtigen. Wir begrüssen auch die Ausweitung der Bedeutung der planerischen Massnahmen und deren Unterstützung mit Bundesbeiträgen. Noch un- klar ist in diesem Zusammenhang, ob der Bund zukünftig auch nutzungs- planerische Massnahmen (z. B. Auszonungen) unterstützen wird oder ob es sich nur um projektbezogene Massnahmen (z. B. Sicherung von Frei- halteräumen) handelt. Wir regen an, dies mit der Verordnung zu präzi- sieren.
Antrag: Den Kantonen sei die notwendige Freiheit zu geben, die Ge- samtplanungen selber zu gestalten. Bei allfälligen Mindestvorgaben des Bundes seien bestehende Planungen der Kantone zu berücksichtigen.
Planungsumfang und -tiefe der «risikobasierten» und «integralen» Massnahmen Auch wenn noch zu klären ist, wie umfangreich und in welcher Tiefe risikobasierte und integrale Massnahmen zu planen sind, zeichnet sich doch ein deutlicher Mehraufwand für den Kanton Zürich und seine Ge- meinden ab. Um die Umsetzung von Schutzmassnahmen nicht zu ge- fährden, ist es unserer Ansicht nach unabdingbar, die Anforderungen an die Massnahmenplanung entsprechend der Gewässergrösse unterschied- lich hoch anzusetzen. Somit müssten die Projektanforderungen an kleine lokale Fliessgewässer deutlich geringer sein als an grössere Talflüsse. Der Planungsaufwand soll somit vor allem bei kleinen und mittleren Ge- wässern überschaubar und verhältnismässig bleiben. Wir erhoffen uns vom Bund eine diesbezügliche Skalierung bzw. Differenzierung. Antrag: Die Anforderungen an die «risikobasierte» und «integrale» Massnahmenplanung seien in Bezug auf die Gewässergrösse zu differen- zieren.
Abgeltungen für den Gewässerunterhalt Wir begrüssen im Grundsatz, dass neu auch der regelmässige Gewäs- serunterhalt bei den abgeltungsberechtigten Massnahmen aufgeführt wird und als Beitrag zum Hochwasserschutz gefördert werden soll. Da es sich bei diesen Unterhaltsmassnahmen um Kleinmassnahmen mit einer teilweise grossen Wirkung handelt, ist es äusserst wichtig, dass der Bund ein einfaches System für die Abgeltung einführt. Andernfalls ist zu befürchten, dass der Aufwand für die Beantragung und Abrech- nung dieser Subventionen und der Nutzen daraus nicht in einem praxis- tauglichen Verhältnis stehen werden. Antrag: Es sei ein einfaches und praxistaugliches System für die Be- antragung und Abrechnung von Subventionen für den regelmässigen Gewässerunterhalt durch den Bund einzuführen. Zu unseren weiteren Anträgen verweisen wir auf das beigelegte For- mular.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion und die Baudirek- tion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli