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Entscheid

RRB Nr. 778/2015

Eisenbahnverordnung, Schreiben an das UVEK

19. August 2015Deutsch4 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. August 2015

778. Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV; Anhörung)

Erwägungen

Das Bundesamt für Verkehr (BAV) hat am 11. Juni 2015 die Anhörung zur Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV, SR 742.141.1) eröffnet. Mit der Teilrevision soll sichergestellt werden, dass die Eisenbahnen durch europaweit gültige technische Vorschriften über die Landesgren- zen hinweg betrieben werden können (Interoperabilität). Die Schweiz hat im Rahmen der Bahnreform 2.2 wichtige Elemente der Interopera- bilitäts- und Sicherheitsrichtlinien der EU übernommen. Die einzelnen Teile werden schrittweise in Kraft gesetzt, der Hauptteil der Anpassun- gen erfolgte auf den 1. Juli 2013. Der Schwerpunkt der neuesten Anpassungen liegt in der Neustruk- turierung des Kapitels Fahrzeuge. Die Fahrzeugtypen werden neu in in- teroperable (insbesondere Fahrzeuge auf dem Normalspurnetz) und in nicht interoperable Fahrzeuge (insbesondere Fahrzeuge auf Meterspur- bahnen, Strassen- und Zahnradbahnen) gegliedert. Interoperable Fahr- zeuge sollen nach den international gültigen Vorschriften und Prozessen (technische Spezifikationen für die Interoperabilität; TSI) und den Noti- fizierten Nationalen Technischen Vorschriften (NNTV-CH) gebaut, ge- prüft und zugelassen werden. Nicht interoperable Fahrzeuge sollen wei- terhin nach den bestehenden Vorgaben der EBV und ihren Ausführungs- bestimmungen (AB-EBV) gebaut, geprüft und zugelassen werden. Die vorgesehenen Änderungen der Eisenbahnverordnung (EBV) sol- len am 1. Juli 2016 in Kraft treten. Die anzuwendenden technischen Spe- zifikationen der Interoperabilität (TSI; gemäss Anhang 7 zur EBV) sol- len auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt werden. Der Teilrevision kann grundsätzlich zugestimmt werden, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Auswirkungen der Übernahme der europäi- schen Vorgaben im Bereich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems für Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität noch nicht vollständig abschätzbar sind.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Ver- kehr, Energie und Kommunikation UVEK (Zustelladresse: Bundesamt für Verkehr, Sektion Zulassungen und Regelwerke, 3003 Bern; auch per E-Mail in PDF- und Word-Version an konsultationen@bav.admin.ch): Mit Schreiben vom 11. Juni 2015 haben Sie uns die Anhörungsvorlage für die Anpassung der Eisenbahnverordnung (EBV) unterbreitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und teilen Ihnen mit, dass wir mit den vorgesehenen Änderungen grundsätzlich einverstanden sind. Im Anhang 7 der EBV ist auch die Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifika- tionen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisen- bahnsystems der Union für Menschen mit Behinderung und Menschen mit eingeschränkter Mobilität aufgeführt. Gleichzeitig zur Teilrevision der EBV werden die Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverord- nung (AB-EBV) und die Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) revidiert. Wir weisen darauf hin, dass die Auswirkun- gen der Übernahme der europäischen Vorgaben in diesem Bereich noch nicht vollständig abschätzbar sind. Grundsätzlich wird eine Angleichung an die europäischen Vorgaben sowie eine Ausweitung auf den nicht inter- operablen Verkehr begrüsst. Wir gehen aber davon aus, dass diese neuen, teilweise weitergehenden Anforderungen in erster Linie bei der Beschaffung von neuen Fahrzeugen anzuwenden sein werden und Um- bauten an bestehenden Fahrzeugen nur im Rahmen ihrer Verhältnis- mässigkeit zu erfolgen haben. Erfahrungen mit den neuen technischen Normen fehlen noch, und sollte sich zeigen, dass durch die neuen Vorga- ben die Neubeschaffung von Fahrzeugen über Gebühr verteuert wird, wäre es zu begrüssen, wenn das BAV einen Antrag auf abweichende Notifizierte Nationale Technische Vorschriften (NNTV) mit erleichter- ten Anforderungen zumindest für den Regionalverkehr stellen würde. Art. 58 Entwurf EBV befasst sich mit Dampffahrzeugen und histori- schen Fahrzeugen. Die Zürcher Museumsbahn äussert die Befürchtung, dass für die Instandhaltung solcher Fahrzeuge neu zwingend eine Person bzw. Unternehmung mit einer Zertifizierung nach der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 zuständig wäre, was die finanziellen Möglichkeiten der Mu- seumsbahn übersteige. Deutschland habe im Allgemeinen Eisenbahn-

gesetz (AEG) in § 7g Satz 1 eine Ausnahme für Fahrzeuge aufgeführt, die nur für historische und touristische Zwecke eingesetzt werden. Die Mu- seumsbahn beantragt deshalb eine analoge Ausnahmeregelung für die EBV und eine Ergänzung zu Art. 58 Entwurf EBV mit einem neuen Abs. 5: «Die für die Instandhaltung von Dampffahrzeugen und historischen Fahrzeugen verantwortliche Person muss nicht nach der Verordnung (EU) Nr. 445/201139 zertifiziert sein.» Wir ersuchen Sie, dieses Anliegen zu prüfen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates, den Zürcher Ver- kehrsverbund sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi