RRB Nr. 781/2013
Anfrage Christoph Holenstein, Zürich, betreffend Strom vom Rheinfall, Beantwortung
3. Juli 2013Deutsch3 min
Source zh.ch
Anfrage Christoph Holenstein, Zürich, betreffend Strom vom Rheinfall, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 136/2013
Sitzung vom 3. Juli 2013
781. Anfrage (Strom vom Rheinfall) Kantonsrat Christoph Holenstein, Zürich, hat am 22. April 2013 folgende Anfrage eingereicht: Vor Kurzem wurde öffentlich bekannt, dass ein Projekt besteht, das Gefälle des Rheinfalls künftig für die Stromproduktion anzuzapfen. Der Bau ist aufgrund der touristischen Bedeutung des Rheinfalls mit seiner einmaligen Landschaft umstritten. Der Rheinfall liegt zu einem grossen Teil auf Zürcher Boden. Bis jetzt hat man jedoch von der Zürcher Seite zum Projekt nichts erfahren. Nur in Schaffhausen wurde kontrovers darüber diskutiert. Deshalb bitte ich den Regierungsrat um Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Inwiefern ist der Kanton Zürich bzw. sind zürcherische Gemeinden vom Projekt betroffen bzw. bereits involviert?
2. Wie stellt sich der Regierungsrat zum Projekt?
3. Welche Stellen müssen über das Projekt befinden und ihre Zustimmung geben?
4. Wie wird gewährleistet, dass der Touristenmagnet Rheinfall mit der einmaligen Landschaft erhalten bleibt?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Christoph Holenstein, Zürich, wird wie folgt beant- wortet: Dem Kanton Zürich liegt kein Projekt für eine Nutzung des Rhein- falls zur Energiegewinnung mittels eines neuen Wasserkraftwerks vor. Hingegen fanden informelle Gespräche mit dem Kanton Schaffhausen und möglichen Kraftwerksbetreibern statt. Es ging dabei darum, anhand einer Ideenskizze und ersten Abklärungen grundlegende Überlegun- gen zu einer Rheinfallnutzung anzustellen. Diese Diskussion steht noch ganz am Anfang. Bisher fand weder eine politische noch eine fachliche kantonale Meinungsbildung statt.
Zu Frage 1: Die Nutzung des Rheinfalls zu Wasserkraftzwecken bedürfte einer was- serrechtlichen Konzession nach § 36 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WWG; LS 724.11). Der zürcherische Konzessionsanteil an einer allfälligen Rheinfallnutzung würde voraussichtlich 50% betragen. Wahrscheinlichster Standort für ein Werk sind die Gemeindegebiete von Laufen-Uhwiesen und Dachsen. Die Gemeinden sind bei den bisher ge- führten informellen Gesprächen noch nicht einbezogen worden. Zu Frage 2: In seiner Stellungnahme zur Energiestrategie 2050 hat der Regierungs- rat die Förderung der Wasserkraft befürwortet (RRB Nr. 99/2013); er steht grundsätzlich hinter einer erweiterten Nutzung des Rheins. Eine Nutzung des Rheinfalls ist daher zu prüfen. Ob sich eine solche mit allen anderen öffentlichen Interessen und gesetzlichen Vorgaben vereinba- ren lässt, ist keineswegs sicher und muss sorgfältig abgeklärt werden. Zu Frage 3: Über den zürcherischen Anteil einer wasserrechtlichen Konzession für ein Kraftwerk mit mehr als 300 kW Bruttoleistung entscheidet der Regierungsrat (§ 65 WWG). Grundlage für diesen Entscheid bildet ein wasserrechtliches Konzessionsverfahren (§ 36 WWG). Dabei muss ins- besondere geprüft werden, ob einem Vorhaben öffentliche Interessen wie die Erhaltung von Erholungsräumen, von Landschaften und Orts- bildern oder von Lebensräumen für Tiere und Pflanzen entgegenstehen (§ 2 WWG). In das wasserrechtliche Konzessionsverfahren sind die Fach- stellen des Kantons und des Bundes sowie die betroffenen Gemeinden einzubeziehen. Ein Konzessionsgesuch muss zudem öffentlich bekannt gemacht werden. Einspracheberechtigten Organisationen sowie betrof- fenen Gemeinden und Dritten steht gegen einen Konzessionsentscheid der Weg der Verwaltungsrechtspflege offen. Im Kanton Schaffhausen ist ein Bewilligungsverfahren gemäss schaffhauserischem Recht durch- zuführen. Die beiden Verfahren sind durch die Kantone Schaffhausen und Zürich aufeinander abzustimmen. Zu Frage 4: Ob die Einmaligkeit und die Bedeutung des Rheinfalls durch ein Was- serkraftwerk in untragbarer Weise beeinträchtigt würde, könnte nur an- hand eines ausgearbeiteten Projektes beurteilt werden. Die Zulässigkeit eines solchen Vorhabens müsste im wasserrechtlichen Konzessionsver- fahren geprüft werden.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi