RRB Nr. 782/2011
E-Voting, Durchführung einer Abstimmung mit elektronischer Stimmabgabe am 4. September 2011, Bewilligung, Festlegung des Verfahrens
22. Juni 2011Deutsch7 min
Source zh.ch
E-Voting, Durchführung einer Abstimmung mit elektronischer Stimmabgabe am 4. September 2011, Bewilligung, Festlegung des Verfahrens
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. Juni 2011
782. E-Voting (Durchführung einer Abstimmung mit elektronischer Stimmabgabe am 4. September 2011, Bewilligung und Festlegung des Verfahrens)
Erwägungen
1. Ausgangslage Für die Vorgeschichte, die gesetzlichen Grundlagen und die bisher im Kanton Zürich durchgeführten Versuche mit E-Voting kann auf die ausführlichen Darstellungen in RRB Nrn. 1397/2006 und 1542/2008 sowie auf die seither ergangenen Beschlüsse zu E-Voting (vgl. RRB Nr. 433/2010 betreffend Volksabstimmung vom 13. Juni 2010, RRB Nr. 1070/2010 betreffend Volksabstimmung vom 26. September 2010, RRB Nr. 1408/2010 betreffend Volksabstimmung vom 28. November 2010 und RRB Nr. 1756/2010 betreffend Volksabstimmung vom 13. Feb- ruar 2011) verwiesen werden. Alle bisher im Kanton Zürich durchge- führten Versuchsabstimmungen verliefen erfolgreich.
2. Gesuche zur Durchführung einer Abstimmung mit elektronischer Stimmabgabe am 4. September 2011 Die Stadt Bülach stellte rechtzeitig ein Gesuch für die Durchführung der kantonalen Abstimmung vom 4. September 2011 mit elektronischer Stimmabgabe. Die ebenso rechtzeitig eingereichten Gesuche der Städ- te Schlieren, Winterthur und Zürich sowie der Gemeinden Bertschikon, Boppelsen, Bubikon, Fehraltdorf, Maur, Männedorf, Mettmenstetten, Kleinandelfingen und Thalwil wurden wieder zurückgezogen. Da es sich um eine kantonale Volksabstimmung handelt, ist keine Be- willigung des Bundesrates für den Einsatz von E-Voting erforderlich. Das Gesuch der Stadt Bülach kann gestützt auf § 4 Abs. 2 des Ge- setzes über die politischen Rechte (GPR) sowie § 12 der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) im Umfang des nachfolgend fest- zulegenden Verfahrens bewilligt werden. Dies geschieht allerdings nur unter der Voraussetzung, dass in der Stadt Bülach als Versuchsgemeinde nicht gleichzeitig gemeindeübergreifende Wahlen stattfinden (ausge- nommen allfällige zweite Wahlgänge im Majorzwahlverfahren).
3. Verfahren für die elektronische Stimmabgabe Die Zuständigkeiten und das Verfahren zur Vorbereitung und Durch- führung der elektronischen Stimmabgabe entsprechen den Festlegun- gen in früheren Abstimmungen. Es gelten damit folgende Vorgaben: – Die Versuchsgemeinde liefert die Stimmregisterdaten am 18. Juli 2011 über gesicherte Dienste an das zentrale virtuelle Stimmregister. – Der kantonale Abstimmungsadministrator führt eine virtuelle Urne, die eine Überprüfung (Plausibilisierung) des Abstimmungsresultats ermöglicht. – Die Stimmberechtigten und die zuständige Behörde in der Versuchs- gemeinde werden mit einem Merkblatt des Statistischen Amts über den Ablauf der Verfahren bei der elektronischen Stimmabgabe informiert. Die Stimmberechtigten erhalten die Abstimmungsunterlagen, den Stimm- rechtsausweis sowie die Informationen zum elektronischen Abstim- mungsverfahren in einer einzigen Sendung. Auch die Regelung des elektronischen Abstimmungsvorgangs des Urnendienstes weicht nicht von jener zu früheren Abstimmungen ab. Unverändert bleibt die Behandlung von Stimmrechtsausweisen, die sowohl elektronisch als auch physisch (an der Urne oder vorzeitig) ab- gegeben wurden. Es gelten folgende Vorgaben: – Die Urnendienste müssen sicherstellen, dass keine doppelte Stimmab- gabe erfolgen kann, dass das Stimmgeheimnis gewahrt bleibt und dass Stimmberechtigte, die ihr Siegel auf dem Stimmrechtsausweis unab- sichtlich geöffnet, jedoch nicht elektronisch abgestimmt haben, ihre Stimme dennoch im Abstimmungslokal abgeben können. Im Zweifels- fall ist der (unterzeichnete) Stimmrechtsausweis durch den Urnen- dienst, zusammen mit den in ein Stimmzettelkuvert verpackten Stimm- und Wahlzetteln, an das Wahlbüro zur Überprüfung einer doppelten Stimmabgabe weiterzuleiten. – Die Stimmrechtsausweise, die zusätzlich zur elektronischen Stimm- abgabe auch physisch (vorzeitig oder an der Urne) abgegeben wurden, sind ungültig eingereicht und entsprechend zu protokollieren. – Die zuständige Direktion erlässt die konkretisierenden Weisungen. Die bisherigen Vorgaben zur zentralen Entschlüsselung und Pro- tokollierung bei der Urnenschliessung und der Ausmittlung des Ergeb- nisses haben sich bewährt und gelten somit für die Abstimmung vom 4. September 2011 wiederum als Vorgaben: – Die elektronische Urne wird am Samstag vor dem Abstimmungssonn- tag um 12 Uhr geschlossen. – Die elektronische Urne wird am Abstimmungstag um 9.30 Uhr ent- schlüsselt.
– Im Ausmittlungssystem WABSTI werden zunächst alle in der Ver- suchsgemeinde konventionell abgegebenen Stimmen erfasst. – Es wird ein Journal zur Kontrolle erstellt. – Erscheint das Ergebnis der Ausmittlung der konventionell abgegebe- nen Stimmen plausibel, werden die elektronisch abgegebenen Stimmen hinzugefügt. – Die Versuchsgemeinde liefert dem Statistischen Amt, zusammen mit den üblichen Protokollen, die Protokolle zu den konventionell und elektronisch abgegebenen Stimmen. Zerstörung und Löschung der Daten Nach der Erwahrung der Abstimmungsergebnisse durch die wahl- leitende Behörde werden alle Datenbanken (insbesondere die Stimm- rechts-Datenbank) und die elektronische Urne gelöscht. Die während der Abstimmung aufgezeichneten WORM-Daten (u. a. Duplikate der verschlüsselten elektronischen Stimmen) werden während der Erwah- rungsfrist in einem Safe sicher aufbewahrt und nach der Erwahrung ebenfalls unwiederbringlich vernichtet. Einschränkungen beim aktiven und passiven Wahlrecht Nach § 5 Abs. 1 VPR werden Eintragungen ins Stimmregister vor einer Abstimmung bis zum fünften Vortag des Abstimmungstages vorgenommen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen für die Teil- nahme am Abstimmungssonntag erfüllt sind. Trotz der Zulässigkeit einer solchen Veränderung im Bestand des Stimmregisters der frag- lichen Gemeinde ist ausgeschlossen, dass die Betroffenen elektronisch abstimmen können, weil die Versuchsgemeinde die massgeblichen Stimmregisterdaten bereits am Montag der siebten Woche vor dem Ab- stimmungssonntag an das zentrale Stimmregister liefern musste. Aus demselben Grund können auch Stimmberechtigte, die nach § 33 VPR zum Nachbezug der Abstimmungsunterlagen berechtigt sind, nicht elektronisch abstimmen oder wählen. Am 4. September 2011 finden allenfalls in Gemeinden und Bezirken Majorzwahlen statt. Falls es sich dabei nicht um gemeindeübergreifen- de Majorzwahlen (ausgenommen davon sind zweite Wahlgänge) han- delt, kann E-Voting zum Einsatz kommen. Es ist dann das Vorgehen zu regeln, wenn Kandidatinnen oder Kandidaten wählbar sind, die nicht im E-Voting-System erfasst sind. Dabei ist zwischen Wahlen mit Vor- verfahren gemäss den §§ 48 ff. GPR und Wahlen ohne ein solches Vor- verfahren zu unterscheiden. Bei Letzteren ist festzulegen, dass nur Kandidatinnen und Kandidaten, die bis zu einem von der wahlleitenden Behörde festgesetzten Termin von den Parteien oder anderen Gruppie-
rungen vorgeschlagen wurden, in das E-Voting-System aufgenommen werden. Andere Personen können nur brieflich oder an der Urne ge- wählt werden. Bei Majorzwahlen für ein Amt in der Versuchsgemeinde, bei denen nur in dieser Gemeinde wohnhafte Stimmberechtigte wählbar sind, kann das Statistische Amt als kantonales Wahlbüro dieser erlauben, die Wähl- barkeit mit dem E-Voting-System auf diese Stimmberechtigten aus- zudehnen, wenn die Tauglichkeit dieses Verfahrens im Rahmen von Praxistests ausgewiesen ist. Für die Abstimmung vom 4. September 2011 gelten dieselben Vorga- ben wie bei den letzten Urnengängen: – Eine nachträgliche Eintragung ins Stimmregister nach § 5 Abs. 1 VPR sowie der Nachbezug der Abstimmungsunterlagen nach § 33 VPR ver- leihen keinen Anspruch auf eine elektronische Stimmabgabe. – Bei zweiten Wahlgängen von Majorzwahlen in überkommunalen Wahlkreisen werden nur Kandidatinnen und Kandidaten, welche von den Parteien oder anderen Gruppierungen bis zu einem von der wahl- leitenden Behörde festgesetzten Termin vorgeschlagen wurden, in das elektronische System aufgenommen. Andere Personen können nur brieflich oder an der Urne gewählt werden. – Bei Majorzwahlen für ein Amt in der Versuchsgemeinde, bei denen nur in dieser Gemeinde wohnhafte Stimmberechtigte wählbar sind, kann anstelle des oben genannten Vorschlagsverfahren die Wählbarkeit mit dem E-Voting-System mit Bewilligung des Statistischen Amtes auf diese Stimmberechtigten ausgedehnt werden, wenn die Tauglichkeit dieses Wahlverfahrens im Rahmen von Praxistests ausgewiesen ist. – Die Stimmberechtigten werden mit dem Merkblatt des Statistischen Amtes über den Ablauf der Verfahren bei der elektronischen Stimm- abgabe (vgl. oben) auch über die Einschränkungen des elektronischen Systems bei Majorzwahlen informiert.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Am 4. September 2011 findet in der Stadt Bülach für die dort wohn- haften Stimmberechtigten ein Versuch mit dem elektronischen Ab- stimmungsverfahren des Kantons Zürich statt. Das elektronische Ab- stimmverfahren kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn in der betreffenden Gemeinde nicht gleichzeitig gemeindeübergreifende Wahlen stattfinden (ausgenommen allfällige zweite Wahlgänge im Majorzwahlverfahren).
II. Das Gesuch der Stadt Bülach zur Teilnahme am Abstimmungsver- such vom 4. September 2011 wird im Umfang des in diesem Beschluss festgelegten Verfahrens bewilligt. Die Bewilligung steht unter dem Vor- behalt, dass in der betreffenden Gemeinde nicht gleichzeitig gemein- deübergreifende Wahlen stattfinden (ausgenommen allfällige zweite Wahlgänge im Majorzwahlverfahren).
III. Das Verfahren für die elektronische Stimmabgabe bei der Ver- suchsabstimmung vom 4. September 2011 in der Stadt Bülach wird gemäss den in den Erwägungen ausgeführten Vorgaben festgelegt, die auf allfällige kommunale Abstimmungen und Wahlen entsprechende Anwendung finden.
IV. Die Direktion der Justiz und des Innern wird beauftragt, die Wei- sungen zur Konkretisierung des vorliegenden Beschlusses zu erlassen.
V. Mitteilung an die Stadt Bülach, Zentrale Dienste, Marktgasse 27– 28, 8180 Bülach, die Bundeskanzlei, 3003 Bern, die Mitglieder des Regierungsrates, das Statistische Amt als kantonales Abstimmungsbüro sowie an die Direktion der Justiz und des Innern und an die Staats- kanzlei.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi