RRB Nr. 785/2021
Kantonale Volksabstimmung vom 28. November 2021, Anordnung
7. Juli 2021Deutsch3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Juli 2021
785. Beschluss des Regierungsrates über die Anordnung
Erwägungen
der kantonalen Volksabstimmung vom 28. November 2021 Der Kantonsrat beschloss am 19. April 2021 eine Änderung des Energie- gesetzes vom 19. Juni 1983 (Umsetzung der MuKEn 2014). Sie unterstand dem fakultativen Referendum. Die Frist zur Einreichung eines Ge- meinde- und Volksreferendums endete am 22. Juni 2021 (ABl 2021-04- 23). Die Geschäftsleitung des Kantonsrates stellte mit Beschluss vom 6. Mai 2021 fest, dass die Frist zur Einreichung eines Kantonsratsrefe- rendums unbenützt abgelaufen ist. Am 22. Juni 2021 wurden der Direktion der Justiz und des Innern die Unterschriftenlisten für ein Volksreferen- dum gegen die Änderung des Energiegesetzes eingereicht (vgl. § 142 Abs. 3 Gesetz über die politischen Rechte [GPR; LS 161]). Die Direktion stellt innert drei Monaten nach Einreichung der Unterschriftenlisten, d. h. bis spätestens am 22. September 2021, fest, ob das Referendum zu- stande gekommen ist (vgl. § 143 Abs. 2 GPR). Die kantonale Volksabstimmung über die Vorlage ist auf den 28. No- vember 2021 anzuordnen. Da das Zustandekommen des Volksreferen- dums vor der Sommerpause noch nicht definitiv festgestellt werden kann, erfolgt die Anordnung unter dem Vorbehalt, dass die Direktion der Jus- tiz und des Innern das Zustandekommen des gegen die Änderung des Energiegesetzes ergriffenen Referendums feststellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die kantonale Volksabstimmung über die Vorlage Energiegesetz (EnerG) (Änderung vom 19. April 2021; Umsetzung der MuKEn 2014) (ABl 2021-04-23) wird auf Sonntag, 28. November 2021, angesetzt.
II. Die Volksabstimmung findet unter dem Vorbehalt statt, dass gegen die Vorlage gemäss Dispositiv I das Referendum zustande kommt.
III. Den Stimmberechtigten wird die nachstehende Frage zur Beant- wortung mit Ja oder Nein vorgelegt: Stimmzettel Stimmen Sie folgender Vorlage zu? Energiegesetz (EnerG) (Änderung vom 19. April 2021; Umsetzung der MuKEn 2014)
IV. Die Wahlbüros übermitteln die Abstimmungsergebnisse am Ab- stimmungstag bis spätestens 16.00 Uhr dem kantonalen Abstimmungs- büro mit der Wahl- und Abstimmungssoftware WABSTI.
V. Das Statistische Amt wird beauftragt, diesen Beschluss den Präsi- dentinnen und Präsidenten der Stadt- und Gemeinderäte als Vorstehende der Wahlbüros mitzuteilen.
VI. Gegen diesen Beschluss kann innert fünf Tagen, von der Veröf- fentlichung im Amtsblatt an gerechnet, schriftlich Einsprache beim Re- gierungsrat erhoben werden (§ 10d Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959). VII. Veröffentlichung im Amtsblatt.
VIII. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, das Statis- tische Amt als kantonales Abstimmungsbüro sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli