RRB Nr. 79/2011
KEF-Erklärungen, Stellungnahme betreffend Überweisung
26. Januar 2011Deutsch23 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. Januar 2011
79. KEF-Erklärungen (Stellungnahme betreffend Überweisung)
Erwägungen
1. Allgemeines Gemäss § 13 Abs. 2 des Gesetzes über Controlling und Rechnungs- legung (CRG) kann der Kantonsrat Erklärungen zum KEF beschlies- sen. Antragsberechtigt sind die einzelnen Mitglieder des Kantonsrates und die Kommissionen (§§ 34 und 49e Kantonsratsgesetz). Zum KEF 2011–2014 sind 19 Erklärungen eingegangen. Diese werden im Kantons- rat am 31. Januar und 1. Februar, gegebenenfalls zusätzlich am 7. Februar 2011 behandelt. Im Hinblick auf diese Debatte wird mit vorliegendem Beschluss die Haltung des Regierungsrates zu den einzelnen Anträgen festgelegt. Die vom Kantonsrat beschlossenen KEF-Erklärungen hat der Regie- rungsrat im nächsten KEF umzusetzen. Kann oder will er eine Erklä- rung nicht umsetzen, so hat er dies dem Kantonsrat innerhalb von drei Monaten nach dessen Beschlussfassung schriftlich zu begründen (§ 13 Abs. 2 CRG).
2. Zu den einzelnen Anträgen
2.1 Direktion der Justiz und des Innern Nr. 1 Eindämmung des Personal- und Sachaufwandes für die Jahre 2012 bis 2015 bei Strafverfolgung Erwachsene (Leistungsgruppe Nr. 2204) Antrag von Kantonsrat René Isler, Winterthur Die Personal- und Sachkosten bzw. deren Aufwand sind innerhalb der Leistungsgruppe «Strafverfolgung Erwachsener» moderat um Fr. 450 000 zu reduzieren. Stellungnahme des Regierungsrates Die einzusparenden Fr. 450 000 entsprechen weniger als 1% des Netto- budgets. Auf den ersten Blick scheint diese Einsparung machbar. Mit dem Sanierungsprogramm San10 musste der Bereich Strafverfolgung Erwachsene aber schon gewichtige Sparbeiträge leisten (2011: 5 Mio. Franken und für die Folgejahre 7,2 Mio. Franken). Die Änderung der eidgenössischen Gesetzgebung (Strafprozessordnung) bedingt zwangs- läufig auch Vorbereitungsarbeiten, damit ein reibungsloser Übergang funktioniert. Diese Arbeiten und die Umsetzung wurden vorwiegend
mit internen Mitteln vorgenommen. Die neue Strafprozessordnung bringt auch arbeitsintensivere Prozesse und Neuerungen sowohl staatsanwalt- schaftlicher als auch administrativer Natur. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 2 Reduktion des Personal- und Sachaufwandes für die Jahre 2012 bis 2015 in der Jugendstrafrechtspflege (Leistungsgruppe Nr. 2205) Antrag von Kantonsrat René Isler, Winterthur Die Personal- und Sachkosten bzw. deren Aufwand sind innerhalb der Leistungsgruppe «Jugendstrafrechtspflege» um Fr. 250 000 zu redu- zieren. Stellungnahme des Regierungsrates Das Budget 2011 der Jugendstrafrechtspflege sieht einen Betrag von rund 43,9 Mio. Franken vor. Die Rechnung 2009 schloss mit einem Saldo von rund 43,6 Mio. Franken. Der Kürzungsantrag würde faktisch bedeuten, dass das Budget 2011 auf der Höhe der Rechnung 2009 ver- bleibt. Der Kürzungsantrag lässt ausser Acht, dass bereits das durch die Direktion der Justiz und des Innern vorgesehene Budget als äusserst ehrgeizig zu werten ist. Dies aus folgenden Gründen: – Die Einführung der Jugendstrafprozessordnung (JStPO) und der Strafprozessordnung (StPO) auf den 1. Januar 2011 sieht für die Jugendstrafrechtspflege ein erweitertes Tätigkeitsfeld vor. Neu sind die Jugendanwaltschaften auch für die Behandlung der Übertretun- gen der 15- bis 18-Jährigen zuständig. Die Personalstellen werden deshalb für 2011 von 78,6 auf 84,6 erhöht. Zusammen mit den Folge- kosten des TP 3 (Lohnangleichung der Sozialarbeiterinnen und -arbeiter) steigen die Lohnkosten 2011 damit um rund Fr. 800 000 an. – Eine Verminderung der Massnahmenkosten erscheint unrealistisch. Einerseits sind die Jugendanwältinnen und -anwälte von Gesetzes wegen gehalten, die notwendigen Massnahmen anzuordnen, anderseits verlangt gerade die Bekämpfung der schweren Jugendkriminalität im Rahmen des Schwerpunktprogramms des Regierungsrates – zu Recht – einen unverminderten Einsatz der jugendstrafrechtlichen Sanktionen. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.
Nr. 3 Reduktion des Personal- und Sachaufwandes für die Jahre 2012 bis 2015 im Amt für Justizvollzug (Leistungsgruppe Nr. 2206) Antrag von Kantonsrat René Isler, Winterthur Die Personal- und Sachkosten bzw. deren Aufwand im Amt für Justiz- vollzug sind um 2 Mio. Franken zu reduzieren. Stellungnahme des Regierungsrates Wie die übrigen Gefängnisse und Strafanstalten in der Schweiz sind auch die Institutionen des Justizvollzugs zurzeit gefüllt. Lange Warte- listen zwingen die verurteilten Häftlinge, in den Gefängnissen auszu- harren, bis ein Platz in einer Straf- oder Massnahmenvollzugsinstitution frei wird. Die Schätzungen gemäss einer detailliert durchgeführten Be- darfsprognose für 2012 und die folgenden Jahre lässt einen weiteren, deutlichen Anstieg der Insassen insbesondere im geschlossenen Vollzug erwarten. Bei hoher Auslastung der Betriebe steigt das Sicherheitsrisiko in den Institutionen des Justizvollzugs und die Mitarbeitenden stehen unter einer ständig hohen Belastung, die tägliche Arbeit korrekt aus- führen zu können. Mit der zunehmenden Anzahl von Insassen steigen ferner die Betriebs-, Lebensmittel- sowie die Vollzugskosten im enge- ren Sinne. Im KEF musste das Amt für Justizvollzug aufgrund der Vorgaben von San10 für die Periode 2012–2014 jährlich bereits 6,6 Mio. Franken Einsparungen vornehmen. Dies entspricht einer Ersparnis von ins- gesamt 19,8 Mio. Franken in den drei Planjahren. Zusätzliche Einspa- rungen sind in der gegenwärtigen Situation insbesondere aus sicher- heitstechnischer Sicht nicht sinnvoll und auf der Grundlage der zu erwartenden Auslastung nicht erzielbar. Versteckte Reserven sind keine vorhanden. Budgetsaldo und Rechnungssaldo liegen beim Amt für Justizvollzug deckungsgleich beieinander. Korrigiert man den voraus- sichtlichen Saldo der Jahresabschlussrechnung 2010 um die geplante Lohnerhöhung und die Teuerung, liegt er leicht höher als der bereits stark gestraffte Budgetsaldo des Jahres 2011. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.
Nr. 4 Reduktion der Beiträge an Beratungsstellen für die Jahre 2012 bis 2015 bei der Fachstelle Opferhilfe (Leistungsgruppe Nr. 2232) Antrag von Kantonsrat René Isler, Winterthur Die Beiträge an die diversen Beratungsstellen der Fachstelle Opfer- hilfe sind um Fr. 150 000 zu reduzieren. Stellungnahme des Regierungsrates In der Opferhilfe muss unterschieden werden zwischen den Leistungen an das einzelne Opfer und den Staatsbeiträgen für die Opferberatungs- stellen. Bei den Opferberatungsstellen handelt es sich um private Insti- tutionen, die im öffentlich-rechtlichen Auftrag Opfer von Gewalttaten beraten und dafür Anspruch auf Staatsbeiträge gestützt auf das Staats- beitragsgesetz haben. Die an Opferberatungsstellen ausgerichteten Staatsbeiträge können nicht vom (mutmasslichen) Täter zurückgefordert werden. Zum einen gibt es für eine Rückforderung der Staatsbeiträge – anders als bei den direkten Leistungen an das Opfer gestützt auf das Opferhilfe- gesetz – keine gesetzliche Grundlage. Zum andern können sich Opfer an Beratungsstellen wenden, auch wenn der mutmassliche Täter unbe- kannt, flüchtig oder schuldunfähig ist. Der Anspruch des Opfers auf die Hilfe der Beratungsstellen setzt auch nicht voraus, dass gegen den mut- masslichen Täter ein Strafverfahren durchgeführt wird. Eine Kürzung der Staatsbeiträge ginge deshalb einzig zulasten der Opfer von Gewalt- taten. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 5 Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann des Kantons Zürich (Leistungsgruppe Nr. 2233) Antrag von Kantonsrätin Susanne Brunner, Zürich Der Aufwand (Personal- und Sachaufwand) der Fachstelle für Gleich- stellung von Frau und Mann ist für die ganze KEF-Periode auf Fr. 600 000 jährlich festzulegen. Das Personal (Beschäftigungsumfang) ist auf zwei Stellen festzulegen. Stellungnahme des Regierungsrates Die Verwirklichung der Gleichstellung von Frau und Mann ist eine staatliche Aufgabe, die alle Rechts- und Lebensbereiche betrifft. Die Kantonsverfassung enthält in Art. 11 Abs. 3 Satz 3 folgenden staatlichen Auftrag: «Kanton und Gemeinden fördern die tatsächliche Gleichstel- lung von Frau und Mann in allen Lebensbereichen». Die Antragstellerin irrt deshalb, wenn sie ausführt, verschiedene Projekte und Aufgaben,
welche die Fachstelle ausführe, verfügten über keine gesetzliche Grund- lage. Einerseits ergeben sich die Aufgaben der Fachstelle direkt aus dieser Verfassungsbestimmung, anderseits werden ihre Aufgaben in der Verordnung über die Fachstelle für Gleichberechtigungsfragen vom 30. Juni 1993 (LS 172.6) geregelt. Im Weiteren regelt die Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwal- tung (LS 172.11) die Aufgaben der Fachstelle. Die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann ist auch heute, mehr als 20 Jahre nach der Gründung der Fachstelle, längst nicht er- reicht, weder in der Familie, im Erwerbsleben, in der Politik noch in der Bildung, um nur einige wichtige Lebensbereiche zu nennen. Die Vielfalt und die Komplexität der Themen, die für die Gleichstellung bedeutsam sind, nehmen in Zukunft zu. Die Aufgaben der Fachstelle werden damit zunehmend komplexer: Diskriminierungen sind weiterhin vorhanden, aber deren Formen sind subtiler. Männer fühlen sich zunehmend als Opfer von Gleichstellungsmassnahmen. Der Überwindung von Ge- schlechterstereotypen bei Frauen und Männern stehen viele Hinder- nisse entgegen. Dass bezüglich Gleichstellung gleichzeitig von Fort- schritt und Stillstand oder sogar Rückschritt gesprochen werden muss, erschwert die Kommunikation über die Notwendigkeit von Gleich- stellungsmassnahmen. Doch diesen Herausforderungen stehen grosse Möglichkeiten gegenüber wie beispielsweise die bessere Work-Life- Balance für Männer und Frauen dank verbesserter Vereinbarkeit von Beruf und Familie und der grosse volkswirtschaftliche Nutzen dank vermehrter Berufstätigkeit von Frauen. Diese Chancen dürfen nicht ungenutzt bleiben. Die Mittel, die der Fachstelle insgesamt für die erwähnten Aufgaben zur Verfügung stehen, werden effizient und effektiv genutzt. Die Fach- stelle hat als Folge der bisherigen Budgetkürzungen ihre Strategie neu ausgerichtet, Personal abgebaut, die Anzahl ihrer Projekte verkleinert und ihr Engagement in langjährigen Kooperationen vermindert oder eingestellt. Zudem liess die Fachstelle ihre Dienstleistungen in der kantonalen Verwaltung auf Sparpotenzial durchleuchten. Die externe Evaluation der Dienstleistungen der Fachstelle im Bereich der Per- sonalpolitik und des Personalmanagements der kantonalen Verwaltung empfiehlt, verwaltungsintern nicht auf die Leistungen der Fachstelle zu verzichten, da ihr Fachwissen von den Befragten als personalpolitisch notwendig eingeschätzt wird. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.
2.2 Sicherheitsdirektion Nr. 6 Reduktion des Personal- und Sachaufwandes für die Jahre 2012 bis 2015 bei den Strassenverkehrsämtern (Leistungsgruppe Nr. 3200) Antrag von Kantonsrat René Isler, Winterthur Der Personal- und Sachaufwand innerhalb der Leistungsgruppe «Strassenverkehrsamt» ist um Fr. 750 000 zu verringern. Stellungnahme des Regierungsrates Die beantragte Kürzung des Personal- und Sachaufwandes steht im Widerspruch zur Antragsbegründung, wonach die Gebühren um Fr. 750 000 zu vermindern sind. Zur Sicherstellung der Verkehrssicher- heit schreiben die EU-Richtlinie 96/96 und das Bundesrecht (Strassen- verkehrsgesetz [SVG], Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS]) die Prüfintervalle zwingend vor. Gemäss Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (Art. 33 Abs. 2 lit. b) sind leichte Motorwagen und Motorräder vier Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung erstmals zu prüfen. Mit dem in der KEF-Erklärung beantragten tieferen Personalbestand können die Prüf- intervalle nicht eingehalten werden. Die Kompetenz zur Ausdehnung der Prüfintervalle liegt nicht beim Kanton Zürich, sondern beim Bund, der sich wiederum auf EU-Recht abstützen muss. Die Gebühren des Strassenverkehrsamtes werden regelmässig über- prüft. 2002 bis 2008 wurden die Gebühren erheblich gesenkt und auf dem tiefen Stand belassen. Damit liegt das Gebühren-Niveau insgesamt deutlich unter dem schweizerischen Durchschnitt. Dies wird auch vom Preisüberwacher in seiner Analyse (Newsletter 6/10) vom November 2010 bestätigt. Deshalb sind die erwähnten «stetig anwachsenden Kostenauf- erlegungen» für das Gewerbe, was die Gebühren des Strassenverkehrs- amts betrifft, unzutreffend. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.
2.3 Finanzdirektion Nr. 7 Reduktion der betrieblichen Aufwandsteigerung Antrag von Kantonsrat Martin Arnold, Oberrieden Der Regierungsrat wird eingeladen, die Budgetvorgaben für die Planjahre 2012 bis 2015 so festzulegen, dass die Steigerung der betrieb- lichen Aufwände nicht über der Teuerung liegt. Als Basis für die Budge- tierung dient das vom Parlament verabschiedete Budget 2011.
Stellungnahme des Regierungsrates Bereits im Vorjahr hat die damalige KEF-Erklärung Nr. 7 eine Be- grenzung der Zunahme des betrieblichen Aufwands auf die Teuerung verlangt. Der Regierungsrat hat die Umsetzung dieser KEF-Erklärung abgelehnt. Begründet hat der Regierungsrat seine Haltung vor allem damit, dass Aufwandziele zu kurz greifen, weil der Kanton auch Leis- tungen erbringt, die vollständig vom Bund abgegolten werden, wie zum Beispiel die Leistungen der regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) oder diejenigen des Tiefbauamtes für die Nationalstrassen. Zudem können Aufwandsenkungen durch Leistungsverzichte auch geringere Erträge nach sich ziehen, beispielsweise bei den Spitälern. Umgekehrt führen mehr ausserkantonale Studierende an der Universität nicht nur zu höherem Aufwand, sondern auch zu höheren Erträgen in Form von Beiträgen anderer Kantone. Diese Argumente sind nach wie vor gültig. Daher will der Regierungsrat auch zukünftig von einseitigen Aufwand- vorgaben absehen. Im Sanierungsprogramm San10 hat der Regierungs- rat denn auch Saldoziele vorgegeben. Die beantragte Begrenzung des Aufwandwachstums für einzelne Direktionen und kantonale Anstalten oder für Leistungsgruppen führt nicht zum Ziel. 2012 erhöht sich der betriebliche Aufwand um rund einen halben Prozentpunkt mehr als die angenommene Teuerung, bedingt durch die Aufwandsteigerung der Sicherheitsdirektion und vor allem der Gesundheitsdirektion (unter anderem die neue Spitalfinanzierung), des Zürcher Verkehrsverbunds, des Universitätsspitals Zürich, des Kantonsspitals Winterthur, der Hochschule für Angewandte Wissen- schaften und der Pädagogischen Hochschule. 2013 und 2014 bewegt sich die Aufwandzunahme im KEF 2011–2014 im Rahmen der angenomme- nen Teuerung von 1,5%, obwohl die vorgeschlagene Vorgabe von rund einem Drittel der Leistungsgruppen überschritten wird (darunter mit Ausnahme der Pädagogischen Hochschule auch wieder die bereits genannten Organisationseinheiten). Die Überschreitung der Vorgabe kann jedoch in anderen Leistungsgruppen kompensiert werden. In der Begründung wird zusätzlich gefordert, extern verursachte Kostensteigerungen im KEF gesondert auszuweisen, zu erklären und zu beziffern. Es ist unklar, was unter den Begriff «extern verursachte Kostensteigerungen» fällt. Sind vom Kantonsrat beschlossene kosten- steigernde Vorhaben als «extern» zu betrachten? Gehören höhere Preise für eingekaufte Leistungen und Güter dazu? Sind Mehrkosten für zu- sätzliche Schülerinnen und Schüler sowie Studierende, für zusätzliche Patientinnen und Patienten oder für neue Behandlungsmethoden an den Spitälern extern verursachte Kostensteigerungen? Sind Reallohn- erhöhungen auch extern verursacht, wenn sie der Entwicklung in der Privatwirtschaft entsprechen?
Der Regierungsrat hat bereits im KEF 2011–2014 mehr Transparenz über extern verursachte Kostensteigerungen geschaffen. Dabei hat er sich auf nicht beeinflussbare Aufwandsteigerungen aufgrund von Bundes- recht konzentriert. Ebenso werden die Kostenfolgen in Vorlagen des Regierungsrates an den Kantonsrat gemäss § 33 der Finanzcontrolling- verordnung (LS 611.2) detailliert dargestellt. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.
2.4 Bildungsdirektion Nr. 8 Schulversuche mit der Grundstufe (Leistungsgruppe Nr. 7200) Antrag von Kantonsrat Matthias Hauser, Hüntwangen Verbesserung der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe 7200 (Volks- schulen) wie folgt: 2012 1,05 Mio. Franken 2013 1,05 Mio. Franken 2014 1,05 Mio. Franken Stellungnahme des Regierungsrates Diese KEF-Erklärung verlangt die Einstellung des Schulversuches mit der Grundstufe. Vor dem Hintergrund der in der Form einer allgemeinen Anregung eingereichten Volksinitiative «prima-Initiative (Kantonale Volksinitiative für die Weiterentwicklung der Kindergarten- stufe)» beschloss der Regierungsrat am 7. Juli 2010, den Schulversuch mit der Grundstufe bis August 2014 zu verlängern. Die wesentlichen Eckwerte der Volksinitiative entsprechen dem Schulversuch Grund- stufe. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2010 beauftragte der Kantonsrat den Regierungsrat, eine Vorlage auszuarbeiten, die dem Begehren der «prima-Initiative» entspricht. Gleichzeitig wurde der Regierungsrat beauftragt, als Gegenvorschlag eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten, die den Gemeinden eine Wahlmöglichkeit zwischen der zweijährigen Kindergartenstufe und der Grundstufe im Sinne des laufenden Schul- versuchs ermöglicht. Bei dieser Ausgangslage ist es nicht sinnvoll, den laufenden Schulversuch abzubrechen. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.
Nr. 9 Mittelschulen (Investitionen; Leistungsgruppe Nr. 7301) Antrag der Kantonsrätinnen Karin Maeder-Zuberbühler, Rüti, und Susanna Rusca Speck, Zürich, sowie von Kantonsrat Markus Späth- Walter, Feuerthalen Die Investitionsausgaben für die Mittelschulen sind wie folgt zu er- höhen 2012 4 Mio. Franken 2013 5 Mio. Franken 2014 9 Mio. Franken Stellungnahme des Regierungsrates Die in der Begründung zur KEF-Erklärung aufgeführten Projekte wie z. B. die Sanierung der Kantonsschulen Rämibühl, Oerlikon/Birch und Lee/Winterthur sind ausgewiesen und notwendig. Aufgrund des im Rahmen des Sanierungsprogrammes San10 festgelegten Selbstfinanzie- rungsgrades von 80% stehen in der KEF-Periode 2011–2014 Netto- investitionen von 1019 Mio. Franken – ohne die Kosten für das Projekt Polizei- und Justizzentrum (PJZ) – zur Verfügung. Wegen der Plafonie- rung der wertvermehrenden und werterhaltenden Hochbauinvestitionen mussten verschiedene Projekte, wie die oben aufgeführten, zeitlich ver- schoben werden, was vertretbar ist. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 10 Berufsbildung (Investitionen; Leistungsgruppe Nr. 7306) Antrag der Kantonsrätinnen Susanna Rusca Speck, Zürich, und Karin Maeder-Zuberbühler, Rüti, sowie von Kantonsrat Markus Späth-Walter, Feuerthalen Die Investitionsausgaben für die Berufsschulen sind wie folgt zu er- höhen 2012 5 Mio. Franken Stellungnahme des Regierungsrates Die in der Begründung der KEF-Erklärung aufgeführten Projekte wie z. B. die Sanierung der Berufsschule Bülach und der Berufsschule für Gestaltung Zürich sind grundsätzlich ausgewiesen. Aufgrund des im Rahmen des Sanierungsprogrammes San10 festgelegten Selbst- finanzierungsgrades von 80% stehen in der KEF-Periode 2011–2014 Nettoinvestitionen von 1019 Mio. Franken – ohne die Kosten für das Projekt Polizei- und Justizzentrum (PJZ) – zur Verfügung. Wegen der Plafonierung der wertvermehrenden und werterhaltenden Hochbau- investitionen mussten verschiedene Projekte, wie die oben aufgeführten, zeitlich verschoben werden, was vertretbar ist. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.
Nr. 11 Universität (Beiträge und Liegenschaften; Leistungsgruppe Nr. 7401) Antrag von Kantonsrat Markus Späth-Walter, Feuerthalen, sowie der Kantonsrätinnen Karin Maeder-Zuberbühler, Rüti, und Susanna Rusca Speck, Zürich Die Investitionsausgaben für die Universität sind wie folgt zu erhöhen: 2012 8 Mio. Franken 2013 42 Mio. Franken 2014 21 Mio. Franken Stellungnahme des Regierungsrates In der KEF-Periode 2011–2014 stehen der Universität im Rahmen des vom Regierungsrat festgelegten Investitionsplafonds von 1019 Mio. Franken (vgl. KEF-Erklärungen Nrn. 9 und 10) rund 122 Mio. Franken zur Verfügung. Die Universität macht geltend, dass mit dieser Summe weder die notwendigen werterhaltenden Sanierungen umgesetzt, noch die für die Entwicklung notwendigen Investitionen getätigt werden können. Der Regierungsrat hat deshalb die Bildungsdirektion beauftragt, zusammen mit der Baudirektion und der Universität, einen Bericht über die Auswirkungen dieser Situation, mit Varianten zur Sicherstellung der Finanzierung, auszuarbeiten und dem Regierungsrat vorzulegen. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 12 Reduktion des Staatsbeitrages an die Universität Zürich (Leistungsgruppen Nrn. 7401 und 9600) Antrag von Kantonsrat Matthias Hauser, Hüntwangen Der Staatsbeitrag des Kantons Zürich an die Universität Zürich ist um mindestens denjenigen Ertrag zu senken, welchen eine Erhöhung der Semestergebühren auf Fr. 1200 mit sich bringen würde. 2012 19,93 Mio. Franken 2013 21,92 Mio. Franken 2014 23,91 Mio. Franken Stellungnahme des Regierungsrates Eine Verdoppelung der Studiengebühren ist gemäss § 41 des Univer- sitätsgesetzes vom 15. März 1998 (LS 415.11) ohne Gesetzesänderung nicht möglich. Eine einseitige Studiengebührenerhöhung durch den Kanton Zürich ohne Absprache und Koordination mit anderen Univer- sitätskantonen könnte zudem zu einer Verringerung von Einnahmen führen, weil gemäss Art. 15 der Interkantonalen Universitätsverein- barung vom 20. Februar 1997 die anderen Kantone die Beiträge für ihre
Studierenden, die an der Universität Zürich studieren, kürzen könnten. Zudem ergäben sich zum Teil Mehrkosten für den Kanton, wenn Stu- dierende mit Wohnsitz im Kanton aufgrund der hohen Studiengebühren an anderen Universitäten studieren würden. Eine Kürzung des Staatsbeitrages um rund 20 Mio. Franken – zusätz- lich zu den erheblichen Kürzungen im Rahmen des Sanierungspro- grammes San10 – hätte einschneidende Massnahmen in den Bereichen Lehrstuhlplanung, universitäre Schwerpunkte sowie Lehre und For- schung zur Folge. Eine rasche Umsetzung wäre zudem aufgrund ver- traglicher Verpflichtungen nur teilweise möglich. Die Massnahme wäre auch mit einem Personalabbau verbunden, der weitgehend den Mittel- bau treffen würde. Zudem müsste das ohnehin schon gekürzte Unter- haltsbudget im Immobilienbereich weiter verringert werden, was mit- tel- und langfristig zu hohen Folgekosten führen würde. Insgesamt würde die Lehr- und Forschungskompetenz der Universität Zürich er- heblich geschmälert, was sich negativ auf die Standortattraktivität des Kantons auswirken würde. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 13 Erhöhung des Budgets der PHZH (Leistungsgruppe Nr. 7406) Antrag von Kantonsrätin Katrin Meier, Zürich, und Kantonsrat Markus Späth-Walter, Feuerthalen Erhöhung des Budgets der Pädagogischen Hochschule Zürich ab dem Jahr 2012 um Fr. 200 000, explizit für die Lehrmittelevaluation und die Begleitevaluation bei der Erarbeitung von neuen Lehrmitteln. Stellungnahme des Regierungsrates Das Budget der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) beträgt 2011 118 Mio. Franken. Die mit der KEF-Erklärung geforderten zusätz- lichen Fr. 200 000 für die Begleitung der Lehrmittelerprobung sind im Rahmen des der PHZH zur Verfügung stehenden Budgets zu decken. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 14 Reduktion des Staatsbeitrages an die Zürcher Fachhochschule (Leistungsgruppen Nrn. 7406 und 9710/9720/9740) Antrag von Kantonsrat Matthias Hauser, Hüntwangen Der Staatsbeitrag des Kantons Zürich an die Zürcher Fachhochschu- len ist um mindestens denjenigen Ertrag zu senken, welchen eine Erhö- hung der Semestergebühren von heute Fr. 680 auf neu Fr. 1200 mit sich bringen würde.
Stellungnahme des Regierungsrates Vorab ist festzuhalten, dass es nicht gerechtfertigt ist, die Studien- gebühren an der Zürcher Fachhochschule doppelt so hoch anzusetzen wie an der Universität Zürich (vgl. KEF-Erklärung Nr. 12). Eine Er- höhung der Studiengebühren im geforderten Ausmass erfordert eine gesamtschweizerische Koordination, weil sonst die anderen Kantone die Beiträge für die Studierenden, die an der Zürcher Fachhochschule studieren, kürzen könnten (Art. 10 Interkantonale Fachhochschul- vereinbarung vom 12. Juni 2003). Zudem ergäben sich zum Teil Mehr- kosten für den Kanton, wenn Studierende mit Wohnsitz im Kanton Zürich aufgrund der hohen Studiengebühren an anderen Fachhoch- schulen studieren würden. Eine Kürzung des Staatsbeitrages – zusätzlich zu den Kürzungen im Rahmen des Sanierungsprogrammes San10 – hätte einschneidende Massnahmen im Leistungsangebot der Zürcher Fachhochschule zur Folge, was negative Auswirkungen auf die Standortattraktivität des Kantons hätte. Die Pädagogische Hochschule Zürich (PHZH) ist Teil der Zürcher Fachhochschule. Eine Verdoppelung der Studiengebühren würde Stu- dierende vom Studium abhalten und damit den Lehrermangel ver- grössern. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 15 Reduktion der biz-Standorte von 7 auf 3 im Rahmen des Sanierungsprogramms San10 (Leistungsgruppe Nr. 7502) Antrag von Kantonsrätin Rosmarie Frehsner, Dietikon, und Kantonsrat Armin Steinmann, Adliswil Auf die Reduktion der Berufsinformationszentren (biz) ist zu ver- zichten. Leistungsgruppe Berufs- und Studienberatung Fr. 700 000 (inkl. Stellenabbau). Stellungnahme des Regierungsrates Bis Ende der 90er-Jahre gab es im Kanton zwölf Berufsinformations- zentren (biz). Im Zuge der Neuorganisation der Berufsberatung und im Zusammenhang mit dem Sanierungsprogramm 04 wurden die Standorte der biz bis 2006 auf sieben vermindert. In diesem Zusammenhang wur- den insbesondere der Einsatz der personellen Mittel und die Zusam- menarbeit mit den Partnerorganisationen der Berufsberatung, vor allem der Schulen, verbessert.
Die Verminderung der Zahl der biz-Standorte auf sieben hat sich grundsätzlich bewährt. Der Regierungsrat ist bereit, die bestehenden Standorte beizubehalten. Die mit der Massnahme San10 Nr. 7502-101 zu erzielende Einsparung von jährlich Fr. 700 000 ist mit einer anderen Sparmassnahme im Bereich der Bildung umzusetzen. Der Regierungsrat ist mit einer Überweisung einverstanden. Nr. 16 Berufs- und Studienberatung (Leistungsgruppe Nr. 7502) Antrag von Kantonsrätin Susanna Rusca Speck, Zürich Auf den Sanierungsbeitrag der geplanten Reduktion der biz-Stand- orte (San10 Nr. 7502-101) ist zu verzichten. 2012 Fr. 700 000 2013 Fr. 700 000 2014 Fr. 700 000 Stellungnahme des Regierungsrates Bis Ende der 90er-Jahre gab es im Kanton zwölf Berufsinformations- zentren (biz). Im Zuge der Neuorganisation der Berufsberatung sowie im Zusammenhang mit dem Sanierungsprogramm 04 wurden die Standorte der biz bis 2006 auf sieben vermindert. In diesem Zusammen- hang wurden insbesondere der Einsatz der personellen Mittel und die Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen der Berufsberatung, vor allem der Schulen, verbessert. Die Verminderung der Zahl der biz-Standorte auf sieben hat sich grundsätzlich bewährt. Der Regierungsrat ist bereit, die bestehenden Standorte beizubehalten. Die mit der Massnahme San10 Nr. 7502-101 zu erzielende Einsparung von jährlich Fr. 700 000 ist mit einer anderen Sparmassnahme im Bereich der Bildung umzusetzen. Der Regierungsrat ist mit einer Überweisung einverstanden.
2.5 Baudirektion Nr. 17 W7 Umweltmanagement (Leistungsgruppe Nr. 8100) Antrag der Kommission für Planung und Bau Neudefinition des Wirkungsindikators W7 Umweltmanagement: Kennwert Energiekennzahl mit folgenden Zielwerten: max. P11: 100%, P12: 95%, P13: 85%, P14: 75% Stellungnahme des Regierungsrates Der Antrag schlägt vor, den Wirkungsindikator W7 des Hochbauam- tes zu ändern. Als Ersatz soll die im Umwelt-Managementsystem des Hochbauamtes erfasste Energiekennzahl verwendet werden.
Der bestehende Wirkungsindikator W7 ist mit dem Legislaturziel 20 «Minergiestandard bei Neubauten und wo wirtschaftlich vertretbar bei Erneuerungsvorhaben des Kantons konsequent umsetzen» verknüpft. Er beschreibt den Anteil der in Minergie erstellten Neubauten im Verhältnis zu allen berücksichtigten Neubauten und liegt bei nahezu 100%. Dieser Wert wird sicher auch in den Folgejahren erreicht werden. Die Aussagekraft des Indikators ist deshalb nur noch beschränkt. Der neu vorgeschlagene Indikator wird im Umweltmanagement des Hochbauamtes seit zwei Jahren erhoben. Er beschreibt die von den Projekten (Neubauten und Umbauten) erreichte Energiekennzahl im Verhältnis zu der von Minergie geforderten Energiekennzahl. Die Energiekennzahl ist im Wesentlichen proportional zum Verbrauch von Primärenergie pro Bruttogeschossfläche und Jahr. Ein tieferer Wert be- deutet dabei auch einen geringeren CO2-Ausstoss. Ein Wert über 100% bedeutet, dass die Vorgabe von Minergie nicht erreicht wurde und der gewichtete Energieverbrauch über dem Minergie-Wert liegt. Ein Wert unter 100% bedeutet, dass das Gebäude weniger Primärenergie benö- tigt als von Minergie gefordert. Ein Wert von 0% entspricht einem Null-Energiehaus, bzw. einem Haus, dessen Energiebedarf vollständig mit erneuerbaren Energien gedeckt wird und das im Betrieb kein CO2 freisetzt. Dieser Indikator deckt somit neben dem Legislaturziel 20 (siehe oben) auch das Legislaturziel 19 «Verbrauch fossiler Brennstoffe im Gebäudebereich senken» ab, soweit es die kantonseigenen Bauten betrifft. Der vorgeschlagene Indikator hat sich im Hochbauamt bewährt und wird bereits im normalen Projektablauf erfasst. Er deckt wesentliche Legislaturziele ab und ermöglicht eine differenzierte Betrachtungsweise und Vergleiche über verschiedene Jahre. Der Zielwert wird jährlich von der Geschäftsleitung des Hochbauamtes in den Umwelt-Management- Zielen festgelegt. Die Höhe folgt den für das Hochbauamt durch die Baudirektion definierten Zielvorgaben und den vorhandenen Mitteln. Aufgrund der in der Regel mehrjährigen Projektdauer wirken sich neue Projekte mit tiefen Energiekennzahlen nur langsam auf die Senkung der über alle Projekte aggregierten Gesamtzahl aus. Der Regierungsrat begrüsst eine Anpassung des Indikators. Aller- dings sollen die Indikatoren für Neubauten und Umbauten getrennt aufgenommen werden. Dies ermöglicht eine differenziertere Betrach- tung und bessere Abbildung der Erfolge im Energiebereich als ein ein- ziger Indikator. Da bei Umbauten die herrschenden Rahmenbedingun- gen, insbesondere die Denkmalpflege, das Ergebnis negativ beeinflussen können, geht bei einem aggregierten Indikator die Aussagekraft für Neubauten verloren. Zudem sollen nicht die in der Erklärung vorge-
schlagenen Zielwerte übernommen werden. Die Geschäftsleitung des Hochbauamtes soll die Zielwerte jährlich in Übereinstimmung mit den Zielen der Baudirektion festlegen. Der Regierungsrat ist mit einer Überweisung im Sinne der Erwägun- gen einverstanden. Nr. 18 Stellenaufstockung in der Abteilung Archäologie und Denkmalpflege (Leistungsgruppe Nr. 8300) Antrag der Kantonsrätinnen Eva Torp, Hedingen, und Françoise Okopnik, Zürich Erhöhung des Beschäftigungsumfangs um 3,9 Stellen in der Abteilung Archäologie und Denkmalpflege Stellungnahme des Regierungsrates Aus fachlicher Sicht ist die Aufstockung sinnvoll und notwendig. Das Amt für Raumentwicklung ist derzeit im Auftrag des Baudirektors daran, dafür alternative Finanzierungsmöglichkeiten zu prüfen und Stellenrochaden vorzunehmen. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen. Nr. 19 Rahmenkredit § 16 EnG (Leistungsgruppe Nr. 8500) Antrag von Kantonsrat Robert Brunner, Steinmaur Der Rahmenkredit nach § 16 EnG wird gemäss KR-Beschluss 4584a ausgeschöpft. Stellungnahme des Regierungsrates Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Rahmenkredit 2010– 2013 für Subventionen gestützt auf § 16 des Energiegesetzes sah die Förderlandschaft in der Schweiz noch anders aus. Ab 1. Januar 2010 hat der Bund die Teilzweckbindung der CO2-Abgabe eingeführt. Jährlich werden nun 200 Mio. Franken aus der Teilzweckbindung für Förderung im Energiebereich eingesetzt. Aufgrund der neuen Spielregeln fliessen jährlich rund 22 Mio. Franken in die Gebäudehüllensanierung im Kanton Zürich. Zudem werden die kantonalen Fördermittel für Gebäudetech- nik, erneuerbare Energien und Abwärmenutzung von 4 Mio. Franken pro Jahr über die Teilzweckbindung verdoppelt. Insgesamt werden somit jährlich rund 30 Mio. Franken Fördergelder für den Kanton Zürich bereit- stehen. Eine Aufstockung der kantonalen Mittel auf 8 Mio. Franken ist daher, auch in Folge von San10, nicht angezeigt. Fördergelder werden über fünf Jahre amortisiert. Würde die Investi- tionsrechnung gemäss Antrag aufgestockt, müssten die zusätzlichen Abschreibungen und Zinsen in der Erfolgsrechnung berücksichtigt werden. Andernfalls könnten die höheren Fördermittel nicht ausbe- zahlt werden. Der Regierungsrat beantragt, die Erklärung nicht zu überweisen.
Dispositiv
Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Mitglieder des Regierungsrates werden ermächtigt, anlässlich der KEF-Debatte im Kantonsrat zu den ihre Direktion betreffenden Anträgen im Sinne der Erwägungen Stellung zu nehmen.
II. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staats- kanzlei.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi