Lexipedia

Entscheid

RRB Nr. 790/2013

Revision des kantonalen Richtplans, Vorlage 4788, Änderung, Schreiben an die Mitglieder des Kantonsrates

3. Juli 2013Deutsch4 min

Source zh.ch

Revision des kantonalen Richtplans, Vorlage 4788, Änderung, Schreiben an die Mitglieder des Kantonsrates

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Juli 2013

790. Revision des kantonalen Richtplans (Vorlage 4788);

Erwägungen

Änderungsantrag Mit der Vorlage 4788 beantragte der Regierungsrat dem Kantonsrat eine Teilrevision des kantonalen Richtplans (Kapitel 4.7.1 «Flughafen Zürich»). Die Vorlage war eng mit dem Entwurf des SIL-Objektblatts Flughafen Zürich abgestimmt worden. Am 26. Juni 2013 hat der Bundesrat das SIL-Objektblatt in einer ersten Etappe verabschiedet. Die vorliegende Fassung des SIL-Objektblatts beschränkt sich auf Festlegungen, die unabhängig und damit schon vor der Ratifizierung des am 4. September 2012 unterzeichneten Staatsver- trags Schweiz – Deutschland «über die Auswirkungen des Betriebs des Flughafens Zürich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch- land» getroffen werden können. Vorbehalten bleiben künftige Anpassungen des SIL-Objektblatts, die sich für die Umsetzung des Staatsvertrags ergeben können: Sie werden in einer nächsten Etappe vorgenommen. Der Bund behält sich auch ent- sprechende Schritte vor für den Fall, dass die laufenden Sicherheitsab- klärungen zum Flughafen Zürich solche erfordern würden. Mit einem Schreiben an die Mitglieder des Kantonsrates ist auf die geänderte Ausgangslage hinzuweisen und eine entsprechende Änderung der Vorlage 4788 zu beantragen.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an die Mitglieder des Kantonsrates: Mit der Vorlage 4788 beantragte der Regierungsrat dem Kantonsrat eine Teilrevision des kantonalen Richtplans (Kapitel 4.7.1 «Flughafen Zürich»). Die Vorlage sieht u. a. die Festlegung einer Abgrenzungslinie (AGL) vor. Mit ihr soll das Gebiet für die Flughafen- und für die Sied- lungsentwicklung in der Flughafenregion im SIL-Objektblatt Flughafen Zürich und im kantonalen Richtplan deckungsgleich und langfristig ab- gegrenzt werden. Die räumliche Konkretisierung der Abgrenzungslinie beruht auf der für Wohnnutzungen geltenden umhüllenden Immissions- grenzwertkurve des vorläufigen Betriebsreglements (vBR) sowie der ge-

mäss SIL-Schlussbericht weiterverfolgten SIL-Betriebsvarianten (Eopt., Jopt. und EDVO). In seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2013 zur ersten Fassung des SIL-Objektblatts hat der Regierungsrat dem Eidgenössi- schen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) unter anderem beantragt, die AGL bereits in der ersten Etappe des SIL-Objektblatts festzulegen. Dies unter Hinweis darauf, dass künf- tige Anpassungen am Objektblatt in Koordination mit dem kantonalen Richtplan erfolgen müssen. Am 26. Juni 2013 hat der Bundesrat das SIL-Objektblatt in einer ersten Etappe verabschiedet. Diese Etappe beschränkt sich auf Festlegungen, die unabhängig und damit schon vor der Ratifizierung des am 4. Septem- ber 2012 unterzeichneten Staatsvertrags Schweiz – Deutschland «über die Auswirkungen des Betriebs des Flughafens Zürich auf das Hoheits- gebiet der Bundesrepublik Deutschland» getroffen werden können. Dem Antrag des Kantons Zürich, die AGL bereits in der ersten Etappe festzu- legen, ist der Bundesrat nicht gefolgt. Er hat diesen Schritt sowie weitere künftige Anpassungen des SIL-Objektblatts, die sich aus der Umsetzung des Staatsvertrags ergeben können, einer nächsten Etappe vorbehalten. Darüber hinaus behält sich der Bund Anpassungen vor für den Fall, dass die laufenden Sicherheitsabklärungen zum Flughafen Zürich solche er- fordern würden. Obwohl der Bundesrat entschieden hat, die AGL im SIL zeitlich hinaus- zuschieben, hält der Regierungsrat dafür, dass diese wichtige raumplane- rische Festlegung jedenfalls im Richtplan bereits heute vorzunehmen ist. Damit kann die Rechts- und Planungssicherheit – soweit dies heute mög- lich ist – jedenfalls auf kantonaler Ebene sichergestellt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die betrieblichen Festlegungen in der vor- liegenden ersten Etappe des SIL-Objektblatts allein auf die Betriebs- variante EDVO und auf das vorläufige Betriebsreglement stützen mit Fol- gen für das im SIL festgelegte Gebiet mit Lärmauswirkungen und die AGL. Nicht mehr berücksichtigt sind also die Betriebsvarianten Eopt. und Jopt.. In Abstimmung mit der nun vorliegenden ersten Etappe des SIL-Objektblatts ist auch die im kantonalen Richtplan vorgesehene Ab- grenzungslinie in diesem Sinne anzupassen. Spätere Anpassungen auf- grund der Entwicklungen im SIL-Objektblatt sind vorzubehalten. Der Regierungsrat beantragt Ihnen, die in der Vorlage 4788 vorge- sehene Abrenzungslinie an die umhüllenden Lärmgrenzwertkurven im aktuellen SIL-Objektblatt anzupassen und festzulegen, dass die Abgren- zungslinie bei künftigen Anpassungen im SIL-Objektblatt zu überprü- fen und in Koordination mit dem SIL-Objektblatt anzupassen ist.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates, an die Baudirek- tion und die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi