RRB Nr. 796/2012
Ordnungsbussen im Strassenverkehr, Gemeinde Niederglatt, Ermächtigung
15. August 2012Deutsch3 min
Source zh.ch
Ordnungsbussen im Strassenverkehr, Gemeinde Niederglatt, Ermächtigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. August 2012
796. Ordnungsbussen im Strassenverkehr (Gemeinde Niederglatt)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 10. Mai 2012 beantragt der Gemeinderat Nieder- glatt dem Regierungsrat, die Gemeinde zum Vollzug des Ordnungs- bussengesetzes vom 24. Juni 1970 (OBG) zu ermächtigen. Der Regierungsrat ist für die Bezeichnung der mit dieser Aufgabe zu betrauenden Gemeinden und für die Festlegung der nötigen Anforde- rungen zuständig (Art. 4 Abs. 1 OBG, § 170 GOG). Der Regierungsrat hat die Erteilung der Ermächtigung zur Erhe- bung von Ordnungsbussen an folgende Bedingungen geknüpft (RRB Nrn. 4218/1972 und 981/1973): Die ersuchende Gemeinde darf nur ent- sprechend geschulte Mitarbeitende der Polizei und Hilfskräfte des Poli- zeivollzugsdienstes oder Angehörige privater Sicherheitsdienste einset- zen. Das eingesetzte Personal hat die im einschlägigen Reglement der Sicherheitsdirektion vom 15. November 2002 vorgesehene Ausbildung und Prüfung abzulegen, sofern keine anerkannte Polizeiausbildung ab- solviert wurde. Zu beachten ist sodann, dass Gemeindepolizeifunktio- närinnen und -funktionäre im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Ahn- dung aller Ordnungsbussentatbestände, Hilfskräfte im Polizeivollzug und private Sicherheitsdienste hingegen nur für solche im Zusammenhang mit dem ruhenden Verkehr, Zufussgehenden und Benützenden fahrzeug- ähnlicher Geräte eingesetzt werden dürfen. Im Weiteren hat die Ge- meinde die Ordnungsbussenverfahren in eigener Regie durchzuführen. Sie hat insbesondere die nötige Verwaltungsorganisation für die Halter- nachforschungen, das Rechnungswesen und die Überwachung der Be- denkfristen zu schaffen und dafür Gewähr zu bieten, dass erforder- lichenfalls das ordentliche Übertretungsstrafverfahren mit Verzeigung eingeleitet wird. Schliesslich haben Personen, die für die Erhebung von Ordnungsbussen eingesetzt werden, eine Dienstuniform zu tragen (Art. 4 Abs. 2 OBG). Der Gemeinde Niederglatt kann die Ermächtigung zum Vollzug des Ordnungsbussengesetzes unter den genannten Voraussetzungen erteilt werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Gemeinde Niederglatt wird ab 1. September 2012 zum Vollzug des Ordnungsbussengesetzes vom 24. Juni 1970 und der dazugehörenden Verordnung vom 4. März 1996 auf ihrem Gemeindegebiet ermächtigt.
II. Die Gemeinde hat für alle Personen, die hierfür eingesetzt werden, eine Bewilligung der Kantonspolizei Zürich einzuholen. Sie trifft die erforderlichen organisatorischen Massnahmen zur Durchführung der Ordnungsbussenverfahren im Sinne der Erwägungen.
III. Das eingesetzte Personal muss eine Dienstuniform tragen.
IV. Der Gemeinderat wird eingeladen, die Ordnungsbussenformulare mit der Überschrift «Gemeinde Niederglatt» in Text, Format und Farbe gleich wie diejenigen der Kantonspolizei Zürich zu gestalten.
V. Mitteilung an den Gemeinderat Niederglatt, 8172 Niederglatt, das Statthalteramt Dielsdorf, 8157 Dielsdorf, sowie an die Sicherheitsdirek- tion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi