RRB Nr. 797/2017
Wohnsitzprüfungsverordnung, Änderung
6. September 2017Deutsch8 min
Source zh.ch
Wohnsitzprüfungsverordnung (Änderung vom 6. September 2017)
Dispositiv
Der Regierungsrat beschliesst: I. Die Wohnsitzprüfungsverordnung vom 5. Februar 2014 wird geändert. II. Die Verordnungsänderung tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden. III. Gegen die Verordnungsänderung und Dispositiv II Satz 1 kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwal- tungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. IV. Veröffentlichung dieses Beschlusses, der Verordnungsänderung und der Begründung im Amtsblatt.
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Der Staatsschreiber: Markus Kägi Beat Husi
Wohnsitzprüfungsverordnung (WPV) (Änderung vom 6. September 2017)
Der Regierungsrat beschliesst: Die Wohnsitzprüfungsverordnung vom 5. Februar 2014 wird wie folgt geändert: Zweck der § 1. Der Kanton betreibt eine Datenbank, mit der folgende öffent- Datenbank liche Organe die Wohnadresse einer Person feststellen können: a. die Gesundheitsdirektion
1.
für die Prüfung der Pflicht des Kantons zur Beteiligung an den Be- handlungskosten gemäss der Sozialversicherungsgesetzgebung des Bundes,
2.
für die Prüfung von Gesuchen um Befreiung vom Krankenver- sicherungsobligatorium gemäss § 5 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni 1999, b. die Registerstelle gemäss § 2 des Krebsregistergesetzes vom 28. Sep- tember 2015 für die Prüfung und Ergänzung der im Krebsregister zu registrierenden Personalien von Personen, bei denen eine Krebs- erkrankung diagnostiziert wurde. Datenbank § 4. 1 Die Gesundheitsdirektion ist für die Datenbank verantwort- a. Verantwor- lich. tung Abs. 2 unverändert. b. Zugriff § 5. 1 Die Gesundheitsdirektion und die Registerstelle können automatisierte Abfragen und Einzelabfragen vornehmen. Die Regis- terstelle ist berechtigt, jährlich eine Liste mit den Daten der Daten- bank zu erstellen. 2 Die Gesundheitsdirektion regelt die Zugriffsberechtigung.
Abs. 3 unverändert.
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A. Ausgangslage und Zielsetzung
Der Kanton führt zur laufenden Erfassung und Auswertung der in der Bevölkerung auftretenden Krebserkrankungen ein Krebsregister, in dem die auf Gesetzesebene festgelegten Personalien (Name und Vornamen, Geburtsdatum, Todesdatum, Geschlecht, Staatsangehörig- keit, Zivilstand, Wohnadresse und Adressänderung bei Zu-, Um- und Wegzug) und medizinischen Daten von Personen erfasst werden, die von einer Krebserkrankung betroffen sind und im Zeitpunkt der Diagnose Wohnsitz im Kanton hatten (§ 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Krebsregistergesetz vom 28. September 2015; KreReG, LS 818.41). Personen und Instituti- onen des Gesundheitswesens, namentlich Ärztinnen und Ärzte, Spitäler und medizinische Laboratorien, melden der mit der Führung des Krebs- registers beauftragten Stelle, dem Universitätsspital Zürich (USZ; vgl. RRB Nr. 1141/2016), die entsprechenden Daten. Die Registerstelle über- prüft und ergänzt die gemeldeten Personalien anhand eines Abgleichs mit den Daten der Einwohnerregister der Gemeinden. Die Gemein- den haben der Registerstelle zu diesem Zweck die entsprechenden Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wobei sie der Register- stelle auch einen elektronischen Zugriff auf die Daten des Einwohner- registers gewähren können (§ 5 KreReG). Anfragen der Registerstelle bei den Gemeinden bezüglich einzelner Personen sind seit dem Inkraft- treten des KreReG am 1. Januar 2017 nicht mehr erlaubt. Nach dem Aufbau und der Inbetriebnahme der Kantonalen Einwohnerdatenplatt- form (KEP), die im Verlaufe des Jahres 2018 erfolgen soll, wird die Registerstelle die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötig- ten Daten gemäss § 23 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 2015 (MERG, LS 142.1) elekt- ronisch von der KEP abrufen können. Das Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz; KRG, SR 818.33), das voraussichtlich ab 2018 gestaffelt in Kraft treten und die kantonale Re- gelung im KreReG teilweise ersetzen wird, sieht in Art. 9 in gleicher Weise vor, dass die Registerstellen die ihr gemeldeten Basisdaten durch einen Abgleich mit den Daten der Einwohnerregister ergänzen und aktualisieren. Gemäss Art. 32 Abs. 2 KRG haben die Kantone da- für zu sorgen, dass die Registerstellen einen entsprechenden Daten- abgleich vornehmen können. Damit die Registerstelle die vorgeschriebenen Abgleiche der ihr gemeldeten Personalien mit den in den Einwohnerregistern erfassten Daten vornehmen kann, müsste sie derzeit noch an sämtliche 168 Ge-
meinden gelangen und den Zugang zu den entsprechenden, in den Einwohnerregistern geführten Daten verlangen, sei dies durch jähr- liche Übermittlung der in den Einwohnerregistern erfassten Daten, sei dies durch Gewährung des direkten elektronischen Zugriffs. Ein sol- ches Vorgehen wäre sowohl für die Registerstelle als auch für die Ge- meinden mit einem erheblichen Aufwand in zeitlicher, personeller und finanzieller Hinsicht verbunden. Zur Vermeidung dieses Aufwandes soll der Registerstelle im Sinne einer Zwischenlösung Zugang zu der vom Kanton betriebenen Daten- bank gewährt werden, die bis anhin nur der Gesundheitsdirektion zur Verfügung steht, um den Wohnsitz von Personen zu prüfen, an deren Behandlungskosten sich der Kanton gemäss der Sozialversicherungs- gesetzgebung des Bundes zu beteiligen hat oder die ein Gesuch um Befreiung vom Krankenversicherungsobligatorium gemäss § 5 des Ein- führungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni 1999 gestellt haben (vgl. § 1 Wohnsitzprüfungsverordnung vom 5. Februar 2014; WPV, LS 813.211). Diese Datenbank entspricht einem Duplikat eines Teils der in den kommunalen Einwohnerregistern geführten Da- ten und enthält die von der Registerstelle benötigten Personalien (vgl. § 3 Abs. 1 KreReG, § 2 Abs. 1 WPV). Sie enthält insbesondere auch die für die Ermittlung des Überlebens (bzw. der Überlebensdauer) nach einer Krebsdiagnose erforderlichen Todesdaten verstorbener Personen, die gemäss § 2 Abs. 1 lit. h WPV von den Gemeinden als Mutations- grund zu melden sind. Vorgesehen ist, dass die Registerstelle den Wohnsitz von Personen mit einer Krebserkrankung im Zeitpunkt der Diagnosestellung mittels Einzelabfragen überprüfen wird, während die jährlichen Follow-up-Abklärungen betreffend Überleben der im Krebsregister erfassten Personen mittels jährlich erstellter Listen mit den Daten aller Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons erfol- gen werden. Ein solcher Zugang der Registerstelle zu den Daten der Wohnsitz- datenbank erfordert eine Erweiterung der Zweckbestimmung der WPV. Neu soll die Datenbank auch der Registerstelle, die gemäss § 2 KreReG das Krebsregister führt, zur Verfügung stehen, um die im Krebsregister zu registrierenden Personalien überprüfen und ergänzen zu können. Mit der gewählten Formulierung wird klargestellt, dass die Register- stelle nur zum Zwecke der Krebsregistrierung auf diejenigen Daten zugreifen darf, die im Krebsregister zu registrieren sind. Dementspre- chend darf ihr kein Zugriff auf die in der Datenbank enthaltene AHV- Nummer gewährt werden, solange das KRG noch nicht in Kraft ist. Nach Inkrafttreten des KRG wird die Registerstelle auch die AHV- Nummer überprüfen und erfassen müssen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b KRG).
Die Verantwortung für die Datenbank wird weiterhin bei der Ge- sundheitsdirektion liegen. Da die Verantwortung für die Datenbank von der Verantwortung für die einzelnen Datenbearbeitungen zu un- terscheiden ist, ist der Wortlaut von § 4 Abs. 1 WPV entsprechend zu korrigieren. Weiter zu ändern ist § 5 Abs. 1 WPV, wobei neben der Gesund- heitsdirektion auch die Registerstelle zu berechtigen ist, automatisierte Abfragen und Einzelabfragen vorzunehmen. Zudem ist festzuhalten, dass die Registerstelle auch jährlich erstellte Listen mit aus der Daten- bank exportierten Daten von allen im Kanton wohnhaften Einwohne- rinnen und Einwohnern zum Zwecke des Datenabgleichs bearbeiten darf. Klarzustellen bleibt, dass die Registerstelle nicht berechtigt ist, abgerufene Daten und die Datenlisten nach erfolgtem Abgleich weiter aufzubewahren oder mit den ihr zugänglichen Daten eine eigene Daten- bank zu erstellen. Abs. 2 ist aufgrund der Änderung von Abs. 1 sprach- lich anzupassen und «Sie» mit «Die Gesundheitsdirektion» zu ersetzen. So hat die Gesundheitsdirektion als die für die Datenbank verantwort- liche Stelle auch die Zugriffsberechtigung der Registerstelle in sachlicher und personeller Hinsicht zu regeln. Nicht angepasst werden muss Abs. 3, wonach jeder Zugriff auf die Datenbank zu protokollieren ist. Dies- bezüglich ist anzumerken, dass nur Mitarbeitende der beim Amt für Raumentwicklung der Baudirektion angesiedelten Fachstelle Daten- logistik ZH, nicht aber Mitarbeitende der Gesundheitsdirektion die Zugriffsprotokolle einsehen können. Angesichts des Umstandes, dass die Zugriffe der Registerstelle Rückschlüsse auf den Gesundheits- zustand der betroffenen Person zulassen, wird die Fachstelle Daten- logistik ZH die Zahl ihrer Mitarbeitenden, die Einsicht in die Zugriffs- protokolle nehmen können, auf einige wenige Personen einschränken. Die Leistungsvereinbarung zwischen der Gesundheitsdirektion und der Fachstelle Datenlogistik ZH wird entsprechend angepasst werden.
B. Datenschutz
Gemäss § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Da- tenschutz (IDG, LS 170.4) darf ein öffentliches Organ Personendaten bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben geeig- net und erforderlich ist. Das Bearbeiten besonderer Personendaten, insbesondere von Gesundheitsdaten, erfordert gemäss § 8 Abs. 2 IDG eine hinreichend bestimmte Regelung in einem formellen Gesetz. Die Registerstelle ist gemäss den dargelegten Gesetzesbestimmungen im Rahmen der Krebsregistrierung zur Überprüfung und Ergänzung der gemeldeten Personalien von Personen mit einer Krebserkrankung be-
rechtigt, die erforderlichen Daten aus den kommunalen Einwohner- registern zu bearbeiten. Dies rechtfertigt den Zugang zu der in der WPV geregelten Datenbank, die einem Duplikat eines Teils der Daten der kommunalen Einwohnerregister entspricht. Direkte Datenbankabfra- gen der Registerstelle werden über einen LEUnet-Anschluss erfolgen, die durch die LEUnet-Firewall geschützt sind. Die jährlich von der Fach- stelle Datenlogistik ZH für die Registerstelle zu erstellende Excel-Liste mit den aus der Wohnsitzdatenbank exportierten Daten aller im Kan- ton wohnhaften Einwohnerinnen und Einwohner wird aufgrund der hohen Sensibilität dieser Daten verschlüsselt mittels WebTransfer ZH der Registerstelle zur Verfügung gestellt werden.
C. Finanzielle Auswirkungen
Die Nutzbarmachung der Datenbank für die Krebsregistrierung er- fordert eine geringfügige Anpassung der Web-Applikation. Diese wird im Auftrag der Gesundheitsdirektion von der Fachstelle Datenlogistik ZH vorgenommen und verursacht einmalige Kosten von rund Fr. 6400. Dem stehen erhebliche Minderaufwände bei der vom Kanton für die Registertätigkeit finanzierten Registerstelle und bei den Gemeinden gegenüber, welche die erwähnten Kosten ohne Weiteres ausgleichen.